Tatbestand und Entscheidungsgründe:
I.
Der Beklagte und seine nicht erwerbstätige Ehefrau hatten in der Zeit von Dezember 1991 bis Oktober 1995 getrennt gelebt.
Die Mittelstadt Völklingen, deren Sozialamt in der Zeit von Januar bis Oktober 1995 der Ehefrau des Beklagten sowie zwei (von
insgesamt fünf) Kindern des Beklagten, nämlich dem bei der Ehefrau des Beklagten lebenden Sohn Mi. (geboren am 28. Juni 1977)
und der dort lebenden Tochter Ma. (geboren am 26. März 1979), bis zur Aussöhnung des Beklagten und seiner Ehefrau, d. h. bis
zur Wiederaufnahme eines gemeinsamen Haushaltes, Sozialhilfe geleistet hatte, nimmt den Beklagten auf Zahlung übergegangenen
Trennungs- und Kindesunterhalts in Anspruch.
Die im Haushalt ihrer Mutter lebende Tochter Ma. hat sich in der Zeit vom 10. Februar 1995 bis 29. August 1995 im Jugendhilfezentrum
Saarbrücken befunden, nachdem sie auf ihre Bitte gemäß § 42 KJHG vorläufig in Obhut genommen worden war. Letztlich kehrte sie wieder in den Haushalt ihrer Mutter zurück. Ab 17. August 1995
nahm Ma. an einem vom Diakonischen Werk und dem Arbeitsamt initiierten Förderungslehrgang zur Erlangung des Hauptschulabschlusses
sowie zum Zweck einer beruflichen Orientierung teil. Im Rahmen der Teilnahme an diesem Förderungslehrgang wurde ihr seit September
1995 eine monatliche Ausbildungsvergütung in Höhe von insgesamt 450 DM gezahlt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß
der Beklagte für die Tochter Ma. bis einschließlich März 1995, d. h. bis zu ihrer Inobhutnahrne, einen monatlichen Kindesunterhalt
in Höhe von 250 DM gezahlt hat.
Der Sohn Mi. hat am 28. Juni 1995 das 18. Lebensjahr vollendet. Bis zur Volljährigkeit seines Sohnes hatte der Beklagte einen
monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 250 DM geleistet. Mi. hat sich im streitgegenständlichen Zeitraum in der Ausbildung
zum Schreiner befunden, wobei ihm im Zusammenhang mit seiner Ausbildung monatliche Einkünfte in Höhe von insgesamt 450 DM
zur Verfügung standen (Ausbildungsgeld von 310 DM + 140 DM für Lernmittel, Arbeitskleidung und Fahrtkosten).
Mit der am 25. Juli 1996 erhobenen Klage hatte die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie für den Zeitraum
Januar bis Oktober 1995 rückständigen
Unterhalt für
- die Ehefrau C. G. in Höhe von 4.338,82 DM,
- das gemeinsame Kind Mi. in Höhe von 1. 197,36 DM und
- das gemeinsame Kind Ma. in Höhe von 852,50 DM
nebst 4% Zinsen aus insgesamt 6.388,69 DM seit dem 5. März 1996 zu zahlen.
Der Beklagte hatte Klageabweisung beantragt.
Das Familiengericht hat der Klage weitgehend stattgegeben und hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum
Januar bis Oktober 1995 rückständigen Unterhalt von
- 4.051,1 1 DM Ehegattenunterhalt
- 374,00 DM Kindesunterhalt für Mi. und
- 731,00 DM Kindesunterhalt für Ma.
nebst 4% Zinsen aus 5.155,11 DM seit dem 5, März 1996 zu zahlen.
Zur Begründung der auf § 91 BSHG i.V.m. §§
1361,
1601 ff
BGB gestützten Entscheidung hat das Familiengericht ausgeführt, der Unterhalt errechne sich gemäß der unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung
wie folgt: Auszugehen sei von dem unstreitigen Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von 2.831,21 DM. Unstreitig sei auch eine
zu berücksichtigende Pfändung von monatlich 266,67 DM. Die berufsbedingten Pkw-Kosten beliefen sich auf mtl. 370 DM (= 222
Arbeitstage x 50 km x 0,40 DM: 12 Monate). Ein Abzug für Kfz-Steuer, -versicherung und Benzinkosten sei demnach nicht gerechtfertigt.
Sonstige Abzüge seien nicht begründet. Die monatlichen Abzahlungen von 50 DM für die Fa. Quelle seien nicht hinreichend belegt,
da ohne Vorlage des Kaufvertrages bzw. eines Titels der Beweis der Zahlungen allein nicht genüge. Die Bezahlung von Unterhaltsrückständen
für die Tochter Susanne könne auch nicht berücksichtigt werden, weil es hier nicht darauf ankomme, wann der Beklagte diese
Schuld bezahlt habe. Entscheidend sei vielmehr, daß der Beklagte diesen Unterhalt zu einer Zeit zu zahlen verpflichtet gewesen
sei, in der er auch das entsprechende Einkommen gehabt habe. Der Beklagte habe es selbst zu vertreten, daß er diesen Unterhalt
seinerzeit nicht aus dem damaligen Einkommen gezahlt habe. Das gelte schließlich auch für die angeblichen Rechtsanwaltskosten
aus der Strafsache, die in letzter Instanz durch Beschluß vom 14. Juni 1993 erledigt worden sei. Hier hätte der Beklagte zumindest
den genauen Zeitpunkt der Entstehung der Schuld sowie der im einzelnen darauf geleisteten Abzahlungen darlegen müssen. Die
Vorlage einer Quittung vom 11. Mal 1995 (als das Verfahren bereits seit rund 2 Jahren beendet gewesen sei), genüge nicht.
Mit der Berufung beantragt der Beklagte, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Völklingen
vom 19. Dezember 1996 - 8 F 257/96 - die Klägerin mit ihrer Unterhaltsklage abzuweisen.
Er beanstandet in erster Linie, daß die Entscheidungsbegründung, sich ausschließlich an der unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung
orientiere. Die zwingend gebotene öffentlich-rechtliche Vergleichsberechnung habe in keinerlei Form Berücksichtigung gefunden.
Zwar sei für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger grundsätzlich das Unterhaltsrecht maßgebend, doch sei beim Übergang von
Unterhaltsansprüchen gemäß § 91 BSHG eine Korrektur unter sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten geboten, welche sich für den Unterhaltspflichtige nur günstig
auswirken könne. Wegen der zwingend vorgeschriebenen Beachtung sozialhilferechtlicher Schutzvorschriften könne es zu einer
Einschränkung des Forderungsüberganges kommen, da unter Wahrung der Gleichbehandlung mit dem Hilfeempfänger gemäß § 91 Abs. S. 1 BSHG der Unterhaltspflichtige nicht gehalten sei, sein Einkommen und Vermögen in höherem Maße einzusetzen, als ein Hilfeempfänger
in vergleichbarer Lage. Zu dieser zwingend gebotenen öffentlich-rechtlichen Vergleichsberechnung habe das Familiengericht
keinerlei Ausführungen gemacht, so daß unter diesem Aspekt die angegriffene Entscheidung, keinen Bestand haben könne.
Letztlich seien auch die verbindlichen Härteregelungen des § 91 Abs. 2 BSHG nicht beachtet worden. Insoweit sei vorliegend zu berücksichtigen, daß der Beklagte im Zusammenhang mit dem Strafverfahren
seit Dezember 1996 in der JVA Saarbrücken inhaftiert sei. Im Hinblick auf die voraussichtliche Haftdauer sei zwischenzeitlich
bereits arbeitgeberseits die Kündigung ausgesprochen worden, so daß ihn nach seiner Haftentlassung nicht nur die Arbeitslosigkeit,
sondern auch eine erhebliche Verschuldung erwarte, welche sich letztlich durch die Forderung der Klägerin noch erhöhen werde.
Der Übergang des Unterhaltsanspruches auf die Klägerin und die uneingeschränkte Geltendmachung ihm gegenüber stelle wegen
Verletzung sozialer Belange ein unbillige Härte dar.
Eine unbillige Härte könne auch angenommen werden, soweit durch die Heranziehung des Unterhaltspflichtigen eine nachhaltige
Störung des Familienfriedens zu erwarten sei. Bezogen auf seine Situation bedeute dies, daß nach der Trennung im Dezember
1991 das familiäre Zusammenleben erst Ende 1995 wieder aufgenommen worden sei. Unabhängig von der ohnehin bestehenden gravierenden
Belastung wegen seiner Inhaftierung müsse befürchtet werden, daß die danach folgende finanzielle Inanspruchnahme des Beklagten
zu erneuten massiven familiären Problemen führen werde mit der Folge, daß nicht nur seine Ehefrau, sondern wohl auch er selbst
sozialhilferechtliche Leistungen in Anspruch nehmen müsse. Da auch zu diesen Härteregelungen seitens des Familiengerichtes
keinerlei Ausführungen gemacht worden seien, könne die angegriffene Entscheidung keinen Bestand haben.
Selbst wenn man der Auffassung des Familiengerichts folge, wonach sich die Höhe des seitens des Beklagten zu leistenden Unterhaltes
ausschließlich nach Unterhaltsrecht bestimme, sei gleichwohl der Urteilsbegründung nicht in vollem Umfang zuzustimmen. Die
im streitgegenständlichen Zeitraum erbrachten monatlichen Zahlungen in Höhe von 50 DM aus Käufen bei der Firma Quelle seien
einkommensmindernd zu berücksichtigen. Abzuziehen seien auch die im streitgegenständlichen Zeitraum erfolgten Tilgungen von
Anwaltsschulden aus dem Strafverfahren. Zu Unrecht habe das Familiengericht im Rahmen der den Sohn Mi. betreffenden Unterhaltsermittlung
auch noch nach dessen Volljährigkeit die von diesem bezogene Ausbildungsvergütung nach Abzug eines ausbildungsbedingten Mehrbedarfes,
nur hälftig bedarfsdeckend berücksichtigt.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Berufung.
Die Entscheidung des Familiengerichts sei nicht deswegen aufzuheben, weil eine öffentlich-rechtliche Vergleichsberechnung
nicht durchgeführt worden sei. Daß sich das Familiengericht ausschließlich an der unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung orientiert
habe, begegne keinen Bedenken. Eine Beschränkung des Anpruchsübergangs unter Durchführung einer öffentlich-rechtlichen Vergleichsberechnung
sei nicht gesetzlich vorgeschrieben. Hierbei handele es sich lediglich um Empfehlungen ohne rechtliche Bindungswirkung, die
nur insoweit Berücksichtigung finden könnten, als sie in Verwaltungsvorschriften übernommen worden seien. Rein vorsorglich
werde jedoch vorgetragen, daß auch bei einer öffentlich-rechtlichen Vergleichsberechnung, eine Korrektur des zahlenden Unterhalts
nicht in Betracht komme. Der Übergang des Unterhaltsanspruches bedeute auch keine unbillige Härte.
In der Inhaftierung des Beklagten, für welche dieser selbst verantwortlich sei, könne keine unbillige Härte gesehen werden,
die es rechtfertige, der Allgemeinheit die von dem Beklagten geschuldete Unterhaltsleistung aufzuerlegen. Eine unbillige Härte
könne auch nicht deshalb angenommen werden, weil durch die Heranziehung des Unterhaltspflichtigen eine nachhaltige Störung
des Familienfriedens zu erwarten sei. Dieser sei bereits durch die erfolgte Inhaftierung gestört. Im übrigen sei sie auch
durchaus bereit, bei der Durchsetzung ihrer titulierten Forderung auch auf die finanziellen Situation des Beklagten Rücksicht
zu nehmen.
Auch unter Berücksichtigung der unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung halte das angefochtene Urteil einer Überprüfung stand.
Die Berechnung des Unterhalts des Sohnes Mi. sei nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung sei es anerkannt, Kinder nach
Eintritt der Volljährigkeit genauso wie vor Eintritt der Volljährigkeit zu behandeln, vorausgesetzt, daß sich das Kind im
Zeitpunkt der Volljährigkeit in einem Ausbildungsabschnitt befinde, dessen Dauer überschaubar sei. Zu Recht sei auch ein ausbildungsbedingter
Mehrbedarf von 150 DM in Abzug gebracht worden.
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten führt gemäß §
539 ZPO zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung an das Familiengericht.
Die Entscheidung des Familiengerichts leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel - "error in procedendo"- (§
539 ZPO-- vgl. Zöller/Gummer,
ZPO, 20. Aufl., §
539, Rz, 3), weil das Familiengericht auf wesentliches Verteidigungsvorbringen des Beklagten nicht eingegangen ist.
Dieser hatte seine Verteidigung fegen die Unterhaltsklage in erster Linie darauf aufgebaut, daß nach Maßgabe von 91 Abs. 2
BSHG einem Übergang der in Rede stehenden Unterhaltsansprüche auf die Klägerin eine ansonsten auf seiner Seite eintretende Sozialhilfebedürftigkeit
entgegenstünde. In diesem Zusammenhang hatten die Parteien im ersten Rechtszug ausgiebig über die Modalitäten jener Vergleichsberechnung
und die insoweit auf seiten des Beklagten einzustellenden abzugsfähigen Belastungen gestritten.
Entgegen der in der Berufungserwiderung seitens der Klägerin hierzu vertretenen Ansicht ist es allerdings nicht so, daß die
öffentlich-rechtliche Vergleichsberechnung lediglich auf Empfehlungen "ohne rechtliche Bindungswirkung" beruhen würde, die
nur insoweit Berücksichtigung finden könnten, als sie in Verwaltungsvorschriften übernommen worden sind. Die öffentlich-rechtliche
Vergleichsberechnung unter Beachtung sozialhilferechtlichen Schutzvorschriften ist vielmehr durch § 91 BSHG gesetzlich vorgeschrieben (vgl. hierzu: OLG Koblenz, FamRZ 1996, 1548; OLG Koblenz 1997, 26, OLG Hamm, FamRZ 1997, 90, Seetzen, Sozialhilfeleistungen im Unterhaltsprozeß, NJW 1994, 2505, 2508; Brudermüller, Anwendungsprobleme des § 91 BSHG, FuR 1995, 17 ff, Schellhorn, Öffentlich-rechtliche Vergleichsberechnung beim Übergang von Unterhaltsansprüchen nach § 91 BSHG, FuR 1995, 10 ff, Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 3. Aufl., IV, Rz. 620). Gemäß § 91 Abs. 2 S. 1 BSHG geht der Anspruch nur über, soweit ein Hilfeempfänger sein Einkommen und Vermögen nach den Bestimmungen des Abschnitts 4
§§ 76 bis 89 BSHG) mit Ausnahme des § 84 Abs. 2 oder des § 85 Nr. 3 Satz 2 BSHG einzusetzen hat. Der Unterhaltspflichtige soll sein Einkommen und Vermögen nicht in höherem Maße einsetzen müssen als ein
Hilfeempfänger in vergleichbarer Lage. Der Unterhaltspflichtige soll durch diese Bestimmung in gleicher Weise wie der Hilfeempfänger
geschätzt werden. Er darf also durch die Inanspruchnahme auf Unterhalt nicht selbst sozialhilfebedürftig werden.
Das Familiengericht ist auf diese Fragen mit keinem Wort eingegangen.
Unabhängig hiervon hatte der Beklagte unter Hinweis auf seine familiäre Situation eine Anwendung der sozialhilferechtlichen
Härteklausel des § 91 Abs. 2 S. 2 BSHG begehrt, wonach der Übergang des Anspruchs gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen ausgeschlossen ist,
wenn dies eine unbillige Härte bedeuten würde. Auch dieses Vorbringen des Beklagten hat im angefochtenen Urteil keine Würdigung
erfahren. Mit diesem procedere hat das Familiengericht den Kern des Vorbringens des Beklagten in einem Maße verkannt, daß
eine entscheidungserhebliche Frage - hier die Begrenzung des Anspruchsübergangs aufgrund sozialhilferechtlichen Bestimmungen
- unbeantwortet geblieben ist (vgl. BGH, Warneyer 1990, Nr. 107; BGH, WPM 1984,421; OLG Köln, MDR 1984, 152; Zöller/Gummer,
ZPO, 20. Aufl., §
539, Rz. 8; 3a).
Das angefochtene Urteil verletzt in verfahrenswidriger Weise den Beklagten in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 63,
80, 85; 65, 293, 295; FamRZ 1992, 782). Zwar kann aus dem Fehlen von Ausführungen zu einem Parteivortrag in den Entscheidungsgründen nicht schon der Schluß gezogen
werden, das Gericht habe sich mit diesem Vortrag nicht befaßt. Art.
103 Abs.
1 GG ist vielmehr erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, daß das Gericht seiner Pflicht zur Kenntnisnahme und
Erwägung nicht nachgekommen ist. Dies ist hier hinsichtlich des Verteidigungsvorbringens des Beklagten, das auf eine Anwendung
der den Anspruchsübergang ausschließenden oder jedenfalls einschränkenden Schuldnerschutzbestimmungen des § 91 BSHG gezielt hatte, der Fall (vgl. zu der vergleichbaren Situation der Nichtprüfung der unterhaltsrechtlichen Härteklausel: Wendl/Gerhardt,
Unterhaltsrecht, 3. Aufl., § 4, Rz. 609).
Da dem Senat eine eigene Entscheidung der hier angeschnittenen Fragen nicht sachdienlich erschien (§
540 ZPO), war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht in
Völklingen zurückzuverweisen.