Zur Rückabtretung nach § 91 BSHG übergegangener Unterhaltsansprüchen
1. Die Schlüssigkeit der Klage des Unterhaltsberechtigten setzt nach einer erfolgten Rückabtretung etwaiger nach § 91 BSHG auf den Sozialhilfeträger übergegangener Unterhaltsansprüche nicht die Vorlage einer sozialhilferechtlichen Vergleichsberechnung
voraus.
2. Hat aber der Träger der Sozialhilfe den ganz oder teilweise auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch auf den Unterhaltsberechtigten
zurück übertragen, soteht der Anspruch dem Berechtigten wiederum in der Ursprünglichen Höhe zu.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §
127 Abs.
2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat nach Maßgabe der Entscheidungsformel einen vorläufigen Erfolg.
Die teilweise Verweigerung der Prozesskostenhilfe wird von dem sich nach Lage der Akten ergebenden Sachstand nicht getragen.
Die Schlüssigkeit der Klage des Unterhaltsberechtigten selbst setzt - anders als bei einer gerichtlichen Geltendmachung durch
den Träger der Sozialhilfe (dazu Senatsurteil vom 12. März 1998 - 6 UF 72/97 -, OLGR Saarbrücken 1998, 308, m.w.N.; OLGR Koblenz 1997, 26) - nach der hier erfolgten Rückabtretung etwaiger gemäß § 91 BSHG auf den Sozialhilfeträger übergegangener Unterhaltsansprüche nicht die Vorlage einer sozialhilferechtlichen Vergleichsberechnung
voraus. Die sozialhilferechtliche Vergleichsberechnung dient der Beachtung sozialhilferechtlicher Schutzvorschriften zugunsten
des Unterhaltsschuldners, der durch die Geltendmachung übergegangener Unterhaltsansprüche nicht seinerseits sozialhilfebedürftig
werden soll (Senat, a.a.O.; vgl. hierzu auch Eschenbruch/Wohlgemuth, Der Unterhaltsprozess, 3. Aufl., Rz. 3067; Seetzen, NJW
1994, 2505, 2508; Brudermüller, FuR 1995, 17 ff; Schellhorn, FuR 1995, 10 ff). Hat aber der Träger der Sozialhilfe - wie hier - den ganz oder teilweise auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch auf
den Unterhaltsberechtigten zurück übertragen, steht der Anspruch dem Berechtigten wiederum - und zwar unabhängig davon, in
welchem Umfang er zuvor auf den Sozialhilfeträger übergegangen war - in der ursprünglichen Höhe zu; der Vorlage einer Vergleichsberechnung
zwecks Klärung des Anspruchsüberganges bedarf es in diesem Fall im Prozess nicht (OLGR Koblenz, 1999, 154, 155; Eschenbruch/Wohlgemuth,
a.a.O.). Dass der Beklagte sich mit Erfolg auf den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§
242 BGB) berufen kann (dazu OLGR Koblenz, a.a.O.; Eschenbruch/Wohlgemuth, a.a.O., Rz. 3068, m.w.N.), ist beim derzeitigen Sachstand
nicht ersichtlich, zumal seine Leistungsfähigkeit nicht aus fiktivem Erwerbseinkommen hergeleitet wird.
Da das Familiengericht die teilweise Verweigerung der Prozesskostenhilfe ausschließlich auf das Nichtvorliegen der sozialhilferechtlichen
Vergleichsberechnung gestützt hat, erscheint es sachgerecht, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses insoweit die Sache
zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen (§
572 Abs.
3 ZPO).
Der Kostenausspruch beruht auf §
127 Abs.
4 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern
(§
574 Abs.
3 Satz 1 i.V. mit Abs.
2 ZPO).