OLG Zweibrücken, Urteil vom 08.04.1997 - 5 UF 65/96
»Das minderjährige unverheiratete oder noch in Ausbildung befindliche Kind hat im Gegensatz zum Ehegatten keine Lebensstandardgarantie
nach den "ehelichen" Lebensverhältnissen. Das kann (auch im selben Rechtsstreit) zu unterschiedlicher Bemessungsgrundlage
führen, etwa bei einer Reduzierung der Arbeitszeiten durch den Unterhaltspflichtigen aus verständlichen, aber nicht zwingenden
gesundheitlichen Gründen (Fortschreibung von OLG Zweibrücken, FamRZ 1994, 1488 und OLG Hamm, FamRZ 1997, 310).«
Fundstellen: FamRZ 1997, 1420, NJW 1997, 2390, NJWE-FER 1997, 223