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OLG Zweibrücken, Urteil vom 13.07.2000 - 6 UF 1/00
Unterhaltsbedarf bei Heimunterbringung eines volljährigen Kindes; Berücksichtigung von Vermögen bei Anspruchsüberleitung auf den Sozialhilfeträger
»1. Bei der Heimunterbringung eines volljährigen Kindes richtet sich dessen Unterhaltsbedarf nach den durch die Heimunterbringung anfallenden Kosten (im Anschluss an OLG Oldenburg FamRZ 1996, 625).
2. Der Anspruch aus § 91 BSHG i.V.m. §§ 1601 ff BGB ist Spezialvorschrift gegenüber § 90 BSHG.
3. Eine Ausnahme von dem Regelfall des § 91 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BSHG über den Ausschluss des Übergangs von Unterhaltsansprüchen volljähriger behinderter Kinder ist nur dann gegeben, wenn die unterhaltspflichtigen Eltern in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen leben.
4. Bei dem Begriff des Vermögens im Sinne des BSHG handelt es sich - wie bei dem Begriff Einkommen - um einen volkswirtschaftlichen Begriff. Vermögen ist damit der Inbegriff der in Geld oder Geldeswert errechenbaren Güter im Eigentum einer Person.
5. Im Falle einer Grundstücksübertragung ist maßgeblicher Stichtag für die Zurechnung des Eigentums derjenige der notariellen Auflassungsvereinbarung.
6. Hat der Träger der Sozialhilfe einen (angeblichen) Schenkungsrückforderungsanspruch gemäß § 528 Abs. 1 gegen einen Dritten durch Verwaltungsakt auf sich übergeleitet, lässt dies die zivilrechtliche Frage des Bestehens eines überleitbaren Anspruchs unberührt (im Anschluss an OLG Braunschweig, NiedersRpfl 1996, 93).«
Fundstellen: NJW-RR 2001, 436, OLGReport-Zweibrücken 2001, 181
Normenkette:
BSHG § 91 § 90
,
BGB §§ 1601 ff. § 528
Vorinstanzen: AG Neustadt an der Weinstraße 2 F 185/99

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