Sozialhilferecht: Begriff des Härtefalls i.S. von § 26 Abs. 1 S. 2 BSHG, Auszubildender
Gründe:
Die vom Beschwerdegericht zugelassene Beschwerde der Antragsgegnerin hat nur zu einem Teil Erfolg.
Mit Recht hat das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen des §
123 Abs.
1 und
3 VwGO i.V.m. §
920 Abs.
2 ZPO für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung als gegeben und einen Anspruch des Antragstellers auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt
nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) als glaubhaft gemacht angesehen. Zwar gehört der Antragsteller, der sich im ersten Lehrjahr einer Ausbildung zum Floristen
befindet, zum Personenkreis derjenigen Auszubildenden, deren Ausbildung im Rahmen des § 40 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) dem Grunde nach förderungsfähig ist und die deshalb nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BSHG grundsätzlich keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt besitzen. Die Besonderheiten des Einzelfalles rechtfertigen aber
einen Rückgriff auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG, wonach gleichwohl in besonderen Härtefällen Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden kann.
Die Reichweite dieser Ausnahme vom Regeltatbestand ist aus der Gegenüberstellung zur Regelvorschrift zu bestimmen und setzt
voraus, daß die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum
Lebensunterhalt für eine solche Ausbildung verbunden und vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v.
14.10.1993, BVerwGE Bd. 94, S. 224, 228).
Der grundsätzliche Ausschluß von Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BSHG beruht darauf, daß die Förderung von Ausbildungen außerhalb des Bundessozialhilfegesetzes sondergesetzlich - vorliegend durch
§ 40 AFG - abschließend geregelt ist mit der Folge, daß die Ausbildung nur noch mit den dort vorgesehenen Leistungen gefördert werden
soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.2.1981, BVerwGE Bd. 61 S. 352, 356 ff.). Das Sozialhilferecht soll nicht dazu dienen, in Fällen, in denen diese Leistungen ausnahmsweise nicht ausreichen,
eine (versteckte) Förderung auf einer "zweiten Ebene" zu sein (BVerwG, Urt. v. 14.10.1993 a.a.O. S. 226 m.w.N.; st.Rspr. d.Senats,
vgl. Beschluß v. 12.4.1990, ZfSH/SGB 1990 S. 426; v. 19.11.1991, FEVS Bd. 42 S. 451; v. 17.11.1992, FEVS Bd. 43 S. 366). Dieses Regelungskonzept verstößt weder gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen das Sozialstaatsprinzip (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.7.1994, FEVS Bd. 45 S. 49). Nach dem
Leitbild des Gesetzgebers handelt es sich bei diesen Auszubildenden im Regelfall um junge, anpassungsfähige und belastbare
Menschen ohne einengende persönliche Verpflichtungen, die grundsätzlich darauf verwiesen werden können, sich mit dem Leistungsbetrag
der speziellen Förderungsgesetze einzurichten, selbst wenn dieser niedriger ist als es eine Hilfe zum Lebensunterhalt nach
dem BSHG wäre (vgl. OVG Bremen, Beschluß v. 19.12.1986, FEVS Bd. 37 S. 376, 378 unter Bezugnahme auf OVG Hamburg, Beschluß v. 18.1.1983,
FEVS Bd. 32 S. 239, 241 f.). Ihnen kann zugemutet werden, sich entsprechend einzuschränken, z.B. dadurch, daß sie zur Kostenersparnis
ins Elternhaus zurückkehren, sich eine preiswertere Unterkunft, ggf. auch ein Zimmer zur Untermiete suchen (vgl. Beschluß
d. Senats v. 10.6.1996 - OVG Bs IV 175/96) oder, falls sie das nicht möchten, die für ihre höheren Ansprüche nötigen Geldbeträge durch Gelegenheits-, Ferien- oder
Wochenendarbeiten hinzuzuverdienen (vgl. Beschluß d. Senats v. 15.9.1994, FamRZ 1995 S. 701; v. 14.11.1994 - OVG Bs IV 104/94). Notfalls sind sie gehalten, von der Ausbildung ganz oder vorübergehend Abstand zu nehmen (BVerwG, Urt. v. 14.10.1993, a.a.O.
S. 228). Die damit einhergehenden Unbequemlichkeiten und Belastungen sind eine zwangsläufige Folge der gesetzlichen Regelung
und werden vom Gesetzgeber als hinnehmbar in Kauf genommen. Eine besondere Härte ist danach erst dann gegeben, wenn Umstände
hinzutreten, die einen Ausschluß von Hilfe zum Lebensunterhalt als übermäßig hart, d.h. als unzumutbar oder in hohem Maße
unbillig erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.10.1993, a.a.O. S. 228).
Eine solche "besondere" Härte ist hier anzunehmen. Der am 22. Juli 1977 geborene Antragsteller hat dadurch, daß er eine eigene
Wohnung besitzt (Einzimmerwohnung, 44,25 qm, Kosten der Unterkunft 515,91 DM mtl.), im Rahmen seines ausbildungsbedingten
Bedarfs besondere Aufwendungen, die es ihm unmöglich machen, seinen Lebensunterhalt ohne zusätzliche Hilfe allein aus seinen
monatlichen Einkünften in Höhe von 949, -- DM (590, -- DM Ausbildungsvergütung und 359, -- DM Berufsausbildungsbeihilfe) zu
bestreiten. Abzüglich der Kosten der Unterkunft sowie der mit der Berufsausbildungsbeihilfe berücksichtigten Beträge für Fahrkosten
und Arbeitskleidung von zusammen 89, -- DM verbleiben ihm danach für den sonstigen Lebensunterhalt nur 344,09 DM mtl., während
nach § 40 AFG i.V. mit § 11 Abs. 4 Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung A-Ausb
vom 31. Oktober 1969 (ANBA 1970,213) für Auszubildende in einer betrieblichen Ausbildung, die - wie der Antragsteller - außerhalb
des Haushalts der Eltern untergebracht sind, für den sonstigen Lebensunterhalt ein Bedarf in Höhe von 550, -- DM mtl. vorgesehen
ist (785, -- DM abzüglich einer Pauschale für die Kosten der Unterkunft in Höhe von 235, -- DM; letztere wird, wenn die tatsächlichen
Kosten der Unterkunft diese Pauschale übersteigen, bis zu einem Höchstbetrag von 75, -- DM weiter aufgestockt, weshalb für
den Antragsteller bei der Berechnung der Berufsausbildungsbeihilfe Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 310, -- DM
berücksichtigt worden sind). Dem Antragsteller fehlen demnach für den sonstigen Lebensunterhalt 205,91 DM.
Aufgrund von Besonderheiten des Einzelfalles ist es dem Antragsteller - wie noch auszuführen sein wird - anders als anderen
Auszubildenden nicht zuzumuten, diesen Fehlbetrag durch einen Umzug in eine weniger kostenaufwendige Unterkunft einzusparen
oder durch Aufnahme einer weiteren Erwerbstätigkeit hinzuzuverdienen. Ein Abbruch der Ausbildung kann dem Antragsteller auch
nicht zugemutet werden. Dies wäre eine objektiv nicht zumutbare und vom Gesetzeszweck nicht umfaßte besondere Härte.
Das folgt allerdings nicht schon ohne weiteres daraus, daß der Antragsteller einem Personenkreis angehört, dem in der Vergangenheit
Jugendhilfe gewährt worden ist. Ob eine besondere Härte vorliegt, kann nicht generalisierend, sondern nur unter Berücksichtigung
der individuellen Umstände beurteilt werden und hängt davon ab, inwieweit aus der Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis auch
heute noch Besonderheiten erwachsen, die für die Frage einer besonderen Härte Bedeutung gewinnen können.
Für den Antragsteller ergibt sich indessen folgendes: Er kann zur Einsparung von Kosten nicht in sein Elternhaus zurückkehren.
Zu seinem Vater (die Eltern sind geschieden) hat der Antragsteller schon seit Jahren keinen Kontakt mehr. Mit seiner Mutter,
die im übrigen inzwischen nach Süddeutschland verzogen ist, hat sich der Antragsteller unter Anwendung von Gewalt überworfen
und entzweit, woraufhin ihm die Antragsgegnerin von August 1994 bis zum Bezug seiner jetzigen Wohnung im Mai 1995 Jugendhilfe
in Form von Heimerziehung in einer teilbetreuten Jugendwohnung einschließlich einer Nachbetreuung bis September 1995 gewährt
hat.
Es kann dem Antragsteller auch nicht zugemutet werden, in eine preiswertere Unterkunft umzuziehen. Einzimmerwohnungen zu niedrigeren
Kosten, als sie der Antragsteller augenblicklich hat, sind so gut wie nicht erhältlich, so daß allenfalls ein Umzug in ein
Zimmer zur Untermiete in Betracht käme. Insoweit ist allerdings schon fraglich, ob der Antragsteller die dafür erforderliche
Anpassungsfähigkeit besitzt. Abgesehen davon, daß der Antragsteller nach dem Inhalt der Jugendfürsorgeakte dazu neigt, in
problematischen Situationen entsprechend den in seiner Kindheit und Jugend im Elternhaus erlernten Verhaltensmustern rasch
mit verbaler und körperlicher Gewalt zu reagieren, ist auch nicht sicher, ob er auf Dauer in der Lage wäre, sich an die Regeln
zu halten, die für ein gedeihliches Zusammenleben mit fremden Personen innerhalb einer Wohnung erforderlich sind. In der Jugendwohnung
setzte er sich über einschlägige Verbote hinweg. Dies bedarf indessen keiner weiteren Vertiefung.
Von ausschlaggebender Bedeutung ist folgendes: Der ungestörte Fortgang der jetzt vom Antragsteller betriebenen Ausbildung
hat im Unterschied zu Ausbildungen anderer Auszubildenden eine so herausragende Bedeutung für ihn und sein weiteres Leben,
daß er nicht durch einen Umzug und das Risiko, welches mit einer anderweitigen Unterbringung verbunden wäre, gefährdet werden
darf. Der Antragsteller besitzt nur den Hauptschulabschluß. Er hat drei Ausbildungsverhältnisse in verschiedenen Branchen
(Gärtner, Raumausstatter, Schuster) begonnen und wieder abgebrochen. Eine Ausbildung an der Kinderpflegeschule gab der Antragsteller
nach kurzer Zeit ebenfalls wieder auf. Erfolglos waren auch seine Versuche, ab August 1995 die Handelsschule zu besuchen und
ab April 1996 einen berufsvorbereitenden Lehrgang im Berufsfortbildungswerk zu absolvieren. Weitere Beschäftigungsverhältnisse
als Hilfskraft in einem Imbiß und bei einer Zeitarbeitsfirma waren nur von kurzer Dauer. Seit dem 1. Februar 1997 befindet
sich der Antragsteller im Anschluß an ein 12-wöchiges Betriebspraktikum in seiner jetzigen Ausbildung, der er nach eigenen
Angaben viel Freude und Interesse entgegenbringt. Verschiedene Tatsachen deuten darauf hin, daß die Chefin des Antragstellers
ihn hierin bestärkt und auch sonst tatkräftig unterstützt. Nach der Stellungnahme des Arbeitsamtes vom 21. Oktober 1996 kann
der Antragsteller aufgrund seines unsteten Lebenslaufs nicht noch einmal damit rechnen, einen Ausbildungsplatz zu erhalten.
Seine jetzige Ausbildung dürfte damit gleichsam eine die letzte Chance für ihn darstellen, eine Ausbildung zu durchlaufen
und dank der Mithilfe seiner Chefin wohl auch mit Erfolg abzuschließen.
Ebenso unzumutbar wäre es für den Antragsteller, den Fehlbetrag durch eine weitere Erwerbstätigkeit auszugleichen. Abgesehen
davon, daß nach § 15 Abs. 1 Satz 1 A-Ausb das Einkommen des Auszubildenden grundsätzlich in voller Höhe auf den Bedarf anzurechnen
ist und sich infolgedessen bei einem Hinzuverdienen bis zu einem Betrag von 359, -- DM vorläufig nur die dem Antragsteller
gewährte Ausbildungsbeihilfe verringern würde, wäre der Antragsteller den mit einer Nebentätigkeit verbundenen Belastungen
auch nur schwerlich gewachsen. Er mußte nach den diversen gescheiterten Ausbildungsansätzen, wie sich aus den Sachakten der
Antragsgegnerin ergibt (vgl. Schr. d. Betriebsinhaberin v. 22.10.1996), überhaupt erst langsam wieder in ein normales Arbeitsleben
zurückgeführt werden. Auch dabei hat die Chefin dem Antragsteller gegenüber Nachsicht und Verständnis gezeigt. In dieser Situation
dürfte der Antragsteller schon durch die Anforderungen seiner Ausbildung, die auch Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Berufsschulunterricht
umfaßt, bis an die Grenze seiner Leistungsfähigkeit ausgelastet sein.
Angesichts dieser Sachlage wäre es für den Antragsteller erst recht nicht zumutbar, seine Ausbildung aus finanziellen Gründen
abzubrechen. Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit die letzte Chance, eine Ausbildung zu durchlaufen und mittels eines erlernten
Berufs eine eigene Existenzgrundlage zu finden.
Die in das pflichtgemäße Ermessen der Antragsgegnerin gestellte Entscheidung nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG kann hier sachgerecht nur in der Weise getroffen werden, daß dem Antragsteller eine Hilfe gewährt wird. Es müßten schon besondere
Umstände vorliegen, für die hier nichts ersichtlich ist, um auch in einem Härtefall Hilfe zum Lebensunterhalt versagen zu
dürfen (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 10.12.1991, NVwZ-RR 1992 S. 636 mwN).
Dem Hilfeanspruch des Antragstellers steht nicht, wie die Antragsgegnerin meint, § 2 Abs. 1 BSHG entgegen, wonach Sozialhilfe nicht erhält, wer sich selbst helfen kann. Die von der Antragsgegnerin angeführte Möglichkeit,
vor dem Sozialgericht im Wege der einstweiligen Anordnung eine Erhöhung der Berufsausbildungsbeihilfe zu erwirken, erscheint
nicht erfolgversprechend und scheidet daher als ein bereites Mittel der Selbsthilfe aus (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 23.11.1995,
BVerwGE Bd. S. 50,54). Zwar verweist die Antragsgegnerin insoweit auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Berlin (Urt. v. 8.9.1995, info also
1996 S. 125), nach der bei Auszubildenden, die - wie der Antragsteller - in einer eigenen, nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen angemessenen
Wohnung wohnen (dortige Kosten der Unterkunft 546,28 DM mtl.), § 15 Abs. 1 Satz 2 A-Ausb Anwendung finden müsse, wonach zur
Vermeidung unbilliger Härten von einer vollen Anrechnung des Einkommens abgewichen werden kann, damit diesen Auszubildenden
noch das sozialhilferechtliche Existenzminimum in Form des Regelsatzes verbleibe. Diese Rechtsauffassung dürfte bei anderen
Sozialgerichten jedoch nicht als zutreffend anerkannt werden, da sie mit der Systematik der A-Ausb nicht zu vereinbaren ist.
Die A-Ausb unterscheidet zwischen dem ausbildungsbedingten Bedarf auf der einen und der Einkommensanrechnung auf der anderen
Seite. Die Frage des ausbildungsbedingten Bedarfs von Auszubildenden (§ 9 A-Ausb) ist abschließend in den §§ 11 bis 14 A-Ausb
geregelt. Gemäß § 11 Abs. 4 A-Ausb ist - wie oben ausgeführt - für Auszubildende wie den Antragsteller ein knapp bemessener
und pauschalierter Bedarf für den Lebensunterhalt einschließlich der Kosten der Unterkunft vorgesehen. Der Normgeber hat dabei
ausdrücklich die Situation von nicht mehr im Elternhaus lebenden Auszubildenden im Auge gehabt, da sich die Bestimmung wörtlich
auf Auszubildende bezieht, die anderweitig außerhalb des Haushalts ihrer Eltern untergebracht sind. Auch ihnen ist zuzumuten,
mit den verhältnismäßig niedrigen Pauschbeträgen auszukommen.
Davon zu unterscheiden sind die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 A-Ausb über die grundsätzlich volle Einkommensanrechnung (Satz
1) und ein Absehen hiervon zur Vermeidung unbilliger Härten (Satz 2). Nach der Systematik und dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung
fallen darunter keine Sachverhalte, die den ausbildungsbedingten Bedarf betreffen, sondern nur solche Mehraufwendungen, die
ihre Ursache in anderen Gründen haben, wie z.B. Unterhaltsverpflichtungen, krankheits- oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen
oder außergewöhnliche Belastungen i.S. der §§
33 ff.
EStG, die zu dem ausbildungsbedingten Bedarf hinzutreten und daher zur Vermeidung unbilliger Härten eine Einkommensverschonung
rechtfertigen können (vgl. Gagel/Fuchsloch Arbeitsförderungsgesetz, § 40 Rdnr. 440 bis 442). Um eine derartige Belastung handelt es sich bei den Mehraufwendungen des Antragstellers jedoch nicht.
Die höheren Kosten der Unterkunft stellen gerade typische ausbildungsbedingte Kosten i.S. des § 11 Abs. 4 A-Ausb dar.
Was die Höhe und die Form der Hilfe betrifft, genügt es zur Abwendung einer aktuellen Notlage des Antragstellers im Rahmen
des einstweiligen Anordnungsverfahrens, die Antragsgegnerin zur Gewährung des oben ermittelten Fehlbetrages in Höhe von 205,
91 DM im Darlehenswege zu verpflichten. Es kann offen bleiben, ob in einem Verfahren zur Hauptsache die Hilfe möglicherweise
höher zu bemessen wäre. Es könnte daran gedacht werden, daß Auszubildende, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG erfüllen und einen Anspruch auf Hilfe haben, damit zugleich die Rechtsstellung eines Hilfeempfängers von Hilfe zum Lebensunterhalt
i. S. des § 11 BSHG erwerben, so daß sich die Höhe der Leistung stets nach dem sozialhilferechtlichen Bedarf bemißt (so etwa die Fachliche Weisung
der Antragsgegnerin zu § 26 BSHG vom 27. Juli 1995, Ziffer 4.5). In diesem Fall wären nicht nur die Kosten der Unterkunft, soweit angemessen, gemäß § 3 Abs.
1 RegelsatzVO in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren, sondern bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens
auch die Vergünstigungen der §§ 76 bis 78 und §§ 88 und 89 BSHG zu berücksichtigen wie wohl auch Leistungen im Rahmen der Bekleidungspauschale zu erbringen. Das könnte ungeachtet des eigentlichen
Härteausgleichs zu einer Besserstellung dieser Auszubildenden gegenüber den nur nach den speziellen Leistungsgesetzen geförderten
führen, wie die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Bedarfsermittlung zeigt. Denkbar wäre indessen auch eine Auslegung des
§ 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG dahingehend, daß sich das dem Hilfeträger eingeräumte Ermessen auch auf die Höhe der Leistung erstreckt (so OVG Bremen, Beschluß
v. 19.12.1986, a.a.O. S. 377) mit der Folge, daß es sachgerecht erscheinen könnte, nur die eigentliche Härte auszugleichen,
es im übrigen aber bei den geringeren Leistungen der speziellen Förderungsgesetze zu belassen. Das würde bedeuten, daß der
Hilfeträger berechtigt wäre, in Fällen, in denen eine Förderung nach den speziellen Leistungsgesetzen nicht oder nicht mehr
erfolgt, auch im Rahmen der Hilfe nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG nur in Höhe der geringeren Leistungen nach diesen Gesetzen mit einer Hilfe einzutreten (so OVG Bremen, Beschluß v. 19.12.1986,
a.a.O.) oder bei einer aufstockenden Hilfe - wie vorliegend - nur den eigentlichen härtebedingten Mehrbedarf auszugleichen.
Es bedarf ebenfalls keiner Entscheidung, ob der Antragsteller etwas daraus herleiten könnte, daß die Antragsgegnerin nach
ihrer oben zitierten Fachlichen Weisung Fälle der vorliegenden Art generell so behandelt, daß sie die Höhe der Leistung nach
dem sozialhilferechtlichen Bedarf bemißt. Alles dies kann in einem Verfahren zur Hauptsache (Widerspruchsverfahren und ggf.
einer Klage vor dem Verwaltungsgericht) geklärt werden.
Im vorliegenden Verfahren der einstweiligen Anordnung genügt es zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Antragsteller,
ihm nur den eigentlichen härtebedingten Mehrbedarf in Höhe des errechneten Fehlbetrages zu gewähren. Damit kann er die Kosten
seiner Unterkunft decken und vermeiden, aus finanziellen Gründen seine Ausbildung abbrechen zu müssen. Insoweit genügt es
auch, dem Antragsteller die Hilfe in der Form eines Darlehens zu gewähren, wie es in § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG ausdrücklich vorgesehen ist. Die Gewährung einer Beihilfe würde über das hinausgehen, was im Rahmen einer vorläufigen Regelung
nach §
123 Abs.
1 VwGO nötig ist, um die Notlage abzuwenden. Auch insoweit bleibt es dem Antragsteller unbenommen, sein Begehren in einem Verfahren
zur Hauptsache weiter zu verfolgen.
Für darüber hinausgehende Leistungen hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Es sind sonst keine
Umstände ersichtlich, die den Antragsteller in unzumutbarer Weise daran hindern könnten, sich wie andere Auszubildende in
vergleichbarer Lage entsprechend zu beschränken, um ihren Lebensunterhalt mit den ihnen nach den speziellen Leistungsgesetzen
nur zur Verfügung stehenden Mitteln bestreiten zu können. Seine Einkünfte belaufen sich mit der zu bewilligenden Hilfe auf
insgesamt 1.154,91 DM (949, -- DM Ausbildungsvergütung und Berufsausbildungsbeihilfe, 205,91 DM ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt).
Zwar errechnet der Antragsteller selbst einen etwas höheren Gesamtbedarf (1.165, -- DM lt. Anlage zum Antrag auf Erlaß einer
einstweiligen Anordnung), in den er auch Stromkosten und höhere Ausgaben, als mit der Berufsausbildungsbeihilfe berücksichtigt
werden, für Fahrgeld eingestellt hat. Daß diese höheren Aufwendungen aber notwendig sind, hat der Antragsteller nicht glaubhaft
gemacht. Im übrigen kann es ihm auch - zumindest vorläufig bis zu einer Klärung in der Hauptsache - zugemutet werden, sich
insoweit selbst zu helfen und diesen geringfügigen Fehlbetrag bei anderen Ausgaben wieder einzusparen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§
155 Abs.
1 Satz 1,
188 VwGO. Die Kostenquote ergibt sich daraus, daß das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß den ungedeckten Bedarf des
Antragstellers mit 329,66 DM beziffert hat (S. 4 der Beschlußausfertigung).