Gründe:
Der Senat versteht das Begehren des Klägers, der mit Beginn des Schuljahres 2004/05 in die Förderschule für körperliche und
motorische Entwicklung in X. eingeschult worden ist, dahin, dass er die Bewilligung von Schülerfahrkosten für das Schuljahr
2004/05 begehrt. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO NRW ist Bewilligungszeitraum in der Regel das Schuljahr. Daraus folgt, dass
grundsätzlich für jedes Schuljahr ein neuer Antrag auf Bewilligung von Schülerfahrkosten zu stellen ist. Eine Ausnahme gilt
nur dann, wenn der Schulträger im Rahmen seines Ermessens (§ 4 Abs. 1 Satz 2 SchfkVO NRW) auf eine gesonderte Antragstellung
für jeden Bewilligungszeitraum verzichtet hat.
OVG NRW, Urteil vom 15.9.1995 - 19 A 1839/94 -.
Letzteres ist hier nicht der Fall. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte generell oder im hier vorliegenden Einzelfall
auf eine gesonderte Antragstellung für jedes Schuljahr verzichtet hat.
Der Kläger hat für das Schuljahr 2004/05 nach den Vorschriften der Schülerfahrkostenverordnung NRW keinen Anspruch auf Übernahme
der Personalkosten einer medizinisch geschulten Begleitperson im Schülerspezialverkehr. Auf § 11 SchfkVO NRW lässt sich der
geltend gemachte Anspruch auf Kostenübernahme schon deshalb nicht stützen, weil die Vorschrift aus den zutreffenden Gründen
des angefochtenen Beschlusses nur die Übernahme der Fahrkosten, nicht aber die vom Kläger begehrte Übernahme der Personalkosten
der Begleitperson vorsieht. Auch die Regelungen über den Schülerspezialverkehr (§ 14 SchfkVO NRW) enthalten keine dahingehende
Kostenübernahmeregelung. Abgesehen davon, dass es dem Kläger um die Übernahme der Personalkosten einer von seinen Eltern beauftragten
Pflegeperson geht, enthalten die Regelungen über den Schülerspezialverkehr auch keine Verpflichtung des Beklagten als Schulträger,
auf seine Kosten medizinisch geschultes Begleitpersonal im Schülerspezialverkehr einzusetzen. Kann der Kläger mit einem Schülerspezialverkehr
nicht zur Förderschule befördert werden, folgt daraus allein ein Anspruch gemäß §§ 15, 16 SchfkVO NRW auf Übernahme der Beförderung
mit einem Privatfahrzeug (einschließlich Taxen und Mietwagen). Dieser Anspruch ist aber nur auf Zahlung der in § 16 Abs. 1
SchfkVO NRW vorgesehenen Wegstreckenentschädigung gerichtet. Mit der Wegstreckenentschädigung sind alle sonstigen Aufwendungen
im Zusammenhang mit der Benutzung eines Privatfahrzeugs abgegolten (§ 16 Abs. 5 Satz 1 SchfkVO NRW), also auch die anfallenden
Personalkosten für medizinisch geschultes Begleitpersonal.
Für die Zeit ab dem 16.3.2005 steht der beantragten Übernahme der Personalkosten für eine medizinisch geschulte Begleitperson
im Schülerspezialverkehr auch entgegen, dass der Gesetzgeber derartige Kosten mit Wirkung ab dem 16.3.2005 von vornherein
nicht mehr zu den Schulkosten rechnet, die der Beklagte als Schulträger (§ 94 Abs. 1 SchulG NRW) tragen muss. Das folgt aus der am 16.3.2005 in Kraft getretenen (§ 133 Abs. 2 SchulG NRW) Vorschrift des § 92 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW, die in den Beschlüssen des VG Arnsberg vom 4.1.2005 - 14 L 1586/04 -, und des SG Dortmund vom 3.2.2005 - S 14 SO 1/05 ER - nicht berücksichtigt werden konnte. Danach gehören die Kosten für
die individuelle Betreuung und Begleitung einer Schülerin oder eines Schülers, durch die die Teilnahme am Unterricht in der
allgemeinen Schule, der Förderschule oder der Schule für Kranke erst ermöglicht wird, nicht zu den Schulkosten. Um derartige
Kosten geht es hier.
Nach dem Bericht von Dr. L. vom Gesundheitsamt für den Kreis T. liegt bei dem Kläger eine schwere Mehrfachbehinderung mit
schwer einstellbarem Anfallsleiden vor. Trotz medizinischer Einstellung komme es immer wieder zu unvorhersehbaren Krämpfen
unterschiedlichster Art und Ausprägung, teilweise mit Bewusstseinsstörungen. In manchen Fällen sei die sofortige Verabreichung
von Chloralhydrat notwendig, bei anderen Krampfarten solle erst fünf Minuten abgewartet werden. Die Unterscheidung der verschiedenen
Krampfarten setze voraus, dass die Begleitperson im Rahmen des Schülerspezialverkehrs medizinisch geschult sei.
Damit kann der Kläger - unstreitig - ohne Begleitung einer medizinisch geschulten Begleitperson nicht am Unterricht der Förderschule
für körperliche und motorische Entwicklung in X. teilnehmen. Damit steht der beantragten Kostenübernahme § 92 Abs. 1 SchulG NRW entgegen. Denn die Vorschrift differenziert nicht danach, ob die individuelle Betreuung und Begleitung einer Schülerin
oder eines Schülers im Unterricht oder auf dem Schulweg erforderlich ist. Entscheidend ist nach § 92 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW allein, dass dem Kläger erst durch die individuelle Betreuung und Begleitung auf dem Schulweg die Teilnahme am Unterricht
der Förderschule ermöglicht wird.
Daraus folgt zugleich, dass der Kläger auch aus diesem Grund für die Zeit ab dem 16.3.2005 keinen Anspruch auf Kostenübernahme
nach den Vorschriften der Schülerfahrverkostenverordnung hat. Da der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 92 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW die Kosten für die individuelle Betreuung und Begleitung einer Schülerin oder eines Schülers von vornherein nicht den
Schulkosten zugeordnet hat, gehören die vom Schulträger als Sachkosten zu tragenden Schülerfahrkosten nur insoweit zu den
Schulkosten im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW, als sie nicht unter § 92 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW fallen. Ob damit der Regelung § 11 SchfkVO NRW, wonach bei Schülerinnen und Schülern mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung die Fahrkosten für eine
notwendige Begleitperson zu den notwendigen Schülerfahrkosten gehören, mit Blick auf den Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes
die Grundlage entzogen ist, bedarf hier keiner näheren Erörterung.
Die dargestellte nordrhein-westfälische Rechtslage ist bei summarischer Prüfung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Der Staat ist zwar aufgrund seines Bildungs- und Erziehungsauftrags gemäß Art.
7 Abs.
1 GG verpflichtet, im Rahmen seiner finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten ein Schulsystem bereitzustellen, das den
verschiedenen Begabungsrichtungen Raum zur Entfaltung lässt.
BVerfG, Urteil vom 26.9.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165 (183 f.).
Daraus folgt jedoch nicht, dass er sämtliche Kosten, die beim Besuch einer Schule notwendig anfallen, tragen muss. Dabei bedarf
im vorliegenden Verfahren keiner näheren Erörterung, ob der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag einen Kernbereich von
Aufgaben erfasst, die der Staat auch unter Kostengesichtspunkten tragen muss und nicht den Eltern und Schülerinnen oder Schülern
überantworten darf. Dies kann etwa bei solchen Personal- und Sachkosten der Fall sein, die zwingend aufzuwenden sind, weil
andernfalls die Schülerin oder der Schüler überhaupt nicht im Unterricht der allgemeinen Schule, der Förderschule oder der
Schule für Kranke anwesend sein kann. Die Schülerfahrkosten gehören jedenfalls nicht zu diesem Kernbereich. In der Rechtsprechung
ist geklärt, dass der Bildungsanspruch der Schülerin und des Schülers auf Erziehung und Bildung in der Schule (Art.
2 Abs.
1, 12
GG, Art.
8 Abs.
1 Satz 1 LV NRW), die staatliche Pflicht zum besonderen Schutz der Familie (Art.
6 Abs.
1 GG), das Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen (Art.
6 Abs.
2 Satz 1
GG, Art.
8 Abs.
1 Satz 2 LV NRW) und auch das Sozialstaatsprinzip (Art.
20 Abs.
1 GG) keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Schülerbeförderung begründen. Die nach Maßgabe des Landesrechts gewährte Kostenerstattung
liegt vielmehr im Ermessen des Landesgesetzgebers.
BVerwG, Urteil vom 13.8.1992 - 5 C 70.88 -, NVwZ 1993, 691 (691 f.), Beschlüsse vom 24.10.1979 - 7 B 222.79 -, Buchholz, 421, Kultur- und Schulwesen, Nr. 66, S. 90 (91), und vom 19.10.1977 - VIII B 31.76 -, DÖV 1978, 615 (61); OVG NRW, Beschluss vom 30.1.1997 - 19 A 4242/95 -, jurisweb, Rdn. 19 f., m. w. N.; VG Hannover, Beschluss vom 11.8.2004 - 6 B 2803/04 -, jurisweb.
Auch aus Art.
3 Abs.
3 Satz 2
GG, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf, ergibt sich kein dahingehender Anspruch. Dem steht bereits
entgegen, dass die Vorschrift grundsätzlich keine originären Leistungsansprüche begründet.
BVerwG, Beschluss vom 30.6.1997 - 6 B 36.97 -, Buchholz, 11, Art.
3 GG, Nr. 434, S. 20 (21); OVG NRW, Beschluss vom 30.1.1997 - 19 A 4243/95 -, a. a. O., Rdn. 21 f., m. w. N.
Der Gesetzgeber hat einen weiten Gestaltungsspielraum beim verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleich von behinderungsbedingten
Benachteiligungen. Ob er einen erforderlichen finanziellen Ausgleich durch Regelungen im Steuerrecht, Sozialhilferecht, Kindergeldrecht
oder in anderer Weise vorsieht, steht ihm frei.
BVerfG, Beschluss vom 29.5.1990 - 1 BvL 20, 26, 184 und 4/86 -, BVerfGE 82, 60 (84).
Vor diesem Hintergrund ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber keine Regelung erlassen
hat, die die Übernahme der Kosten für die Betreuung und Begleitung einer Schülerin oder eines Schülers auf dem Schulweg durch
medizinisch geschultes Personal vorsieht, und dementsprechend die Eltern darauf angewiesen sind, ihre finanziellen Mehrbelastungen
etwa steuerrechtlich (§§
33 bis 33 c
EStG) oder sozialrechtlich (§
54 Abs.
1 Nr. 1 SGB XII, §
55 Abs.
2 Nr.
3 SGB IX) geltend zu machen.
Vgl. zur Übernahme von Kosten der Beförderung eines behinderten Schülers zur Schule im Rahmen der Eingliederungshilfe nach
§§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG a. F.: BVerwG, Urteil vom 10.9.1992 - 5 C 7.87 -, NVwZ-RR 1993, 198, sowie die Nachweise bei OVG NRW, Urteil vom 30.1.1997 - 19 A 4243/95 -, a. a. O., Rdn. 26.