Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, ist rechtlich
nicht zu beanstanden. Der beabsichtigten Rechtsverfolgung können bei der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen überschlägigen
Prüfung der Sach- und Rechtslage keine hinreichenden Erfolgsaussichten beigemessen werden (§§
166 VwGO,
114 ZPO). Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss im Ergebnis zutreffend dargelegt, weshalb der Kläger gegen die Beklagte
keinen Anspruch auf die Gewährung von Wohngeld hat.
Im Wohngeldverfahren kommt es maßgeblich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung an (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.01.1990
- 8 C 58/89 - BVerwGE 84,278; Urt. v. 08.07.1994 - 8 C 4/93 - FamRZ 1994, 1587; OVG LSA, Beschl. v. 07.05.2007 - 3 O 172/06 -). Streitgegenständlich und dem angefochtenen Wohngeldbescheid der Beklagten vom 20. Dezember 2006 i. d. F. des Widerspruchsbescheides
vom 06. Juli 2007 zu Grunde liegend ist der Wohngeldantrag des Klägers vom 09. Oktober 2006. Bezogen auf diesen Antrag sind
bei der Ermittlung des Jahreseinkommens nach § 11 Abs. 1 WoGG einzig die Einkünfte berücksichtigungsfähig, die aus der Sicht des Zeitpunkts der Antragstellung, d. h. auf Grund von in
diesem Zeitpunkt der zuständigen Wohngeldbehörde bekannten Daten, im Bewilligungszeitraum zu erwarten sind (so BVerwG, Urt.
v. 23.01.1990, a.a.O.). Hieran gemessen kommt es für den Antrag vom 09. Oktober 2006 nicht entscheidungserheblich auf das
mit der Beschwerdebegründung geltend gemachte Einkommen des Klägers aus Kreditmitteln der KFW-Förderbank an, welches ausweislich
des in Ablichtung beigefügten Jahreskontoauszuges per 31. Dezember 2007 auf einen vom 12. Oktober 2007 datierenden Darlehensvertrag
und eine erste Kapitalauszahlung vom 22. Oktober 2007 verweist.
Soweit die Beschwerdebegründung den vom Verwaltungsgericht, unter Zugrundelegung der klägerischen Angaben über Einkommen und
Ausgaben bei Antragstellung, errechneten Fehlbetrag in Höhe von 346,95 EUR bestreitet und vorträgt, der Kläger habe sich stark
einschränken müssen und die in Ansatz gebrachten Pauschalen des Grundbedarfs in Höhe von 333,00 EUR und des Mehrbedarfs in
Höhe von 51,00 EUR tatsächlich nicht verbraucht, überzeugt dieser Einwand nicht. Es ist nicht schlüssig dargelegt, wie der
Kläger ausgehend von den im Zusammenhang mit dem Wohngeldantrag vom 09. Oktober 2006 angegebenen Einnahmen in Höhe von 314,00
EUR (Kindergeld und Nebenverdienst) abzüglich belegter Ausgaben (anteilige Miete 140,00 EUR, SWM 33,00 EUR, Primacom 9,18
EUR, DEVK 34,77 EUR und Telefon 60,00 EUR) in Höhe von 276,95 EUR, mithin aus dem Differenzbetrag von 37,05 EUR seinen monatlichen
Unterhalt und Ausbildungsbedarf bestreitet. Eine solche Sachlage wirft einerseits Zweifel darüber auf, ob die Angaben des
Klägers in Bezug auf seine Einnahmen glaubhaft, insbesondere vollständig sind und der Berechnung des Wohngeldanspruches gemäß
§ 2 Abs. 1 WoGG zu Grunde gelegt werden können. Zum anderen spricht die sich aus den klägerischen Angaben ergebende wirtschaftliche Unselbständigkeit
des Klägers und seine Abhängigkeit von finanzieller Unterstützung gegen eine endgültige Trennung vom Familienhaushalt und
für die gesetzliche Regelvermutung des § 4 Abs. 3 Satz 3 WoGG. Bislang hat der Kläger weder unter Beweis gestellt noch glaubhaft gemacht, dass er im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt
der Antragstellung (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.07.1994, a.a.O.) keine Unterstützung für seine Lebenshaltung durch seine Eltern
erhalten hat. Im Übrigen können ausschließlich (faktische) Umstände, die auch der Wohngeldbehörde erkennbar sind, die Annahme
rechtfertigen, ein Familienmitglied sei nicht nur "vorübergehend", sondern auf unabsehbare Zeit und in diesem Sinne "dauernd"
abwesend; können entscheidungserhebliche Feststellungen zum Tatbestandsmerkmal "vorübergehend abwesend" nicht getroffen werden,
trifft das abwesende Familienmitglied als Kläger grundsätzlich der Rechtsnachteil, der Folge der Unaufklärbarkeit des Sachverhaltes
ist (so BVerwG, Urt. v. 04.05.1984 - 8 C 175/81 - BVerwGE 69,202). Hieran gemessen, lässt sich in Bezug auf den Wohngeldantrag des Klägers vom 09. Oktober 2006 bislang auch
nicht feststellen, dass seinem Wohngeldanspruch der Ablehnungsgrund gemäß § 18 Nr. 3 WoGG nicht entgegensteht.
Entsprechendes gilt für mögliche weitere, sich während der Dauer des Verwaltungsrechtsstreits anschließende Bewilligungszeiträume,
für die die Stellung weiterer Wohngeldanträge entbehrlich ist (vgl. BVerwGE 84,278; 69,198). Auch insoweit lässt sich bisher
keine hinreichende Erfolgsaussicht des Klagebegehrens (i. S. d. §
114 Satz 1
ZPO) feststellen. Soweit in diesem Zusammenhang und bezogen auf den neuen, maßgeblichen Beurteilungszeitraum die Kreditmittel
der KFW-Förderbank entscheidungserheblich werden sollten, fehlen für die Annahme einer dauerhaften Loslösung vom Elternhaus
weiterhin objektive Anhaltspunkte, insbesondere auch was die Modalitäten des KFW-Darlehens anbelangt. So lässt sich bisher
nicht feststellen, in welcher Form und aus welchen finanziellen Mitteln der Kredit zurückgeführt werden soll und ob zwischenzeitlich
konkrete Umstände den sachlichen Schluss zu rechtfertigen vermögen, dass der Kläger finanzielle Unabhängigkeit vom Elternhaus
erlangt hat und seine Abwesenheit vom Familienhaushalt unter Würdigung der Gesamtumstände nicht mehr als eine nur vorübergehende,
sondern als auf unabsehbare Zeit andauernde zu qualifizieren ist.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da Gerichtskosten gemäß §
188 Satz 2
VwGO nicht erhoben und außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß §
166 VwGO i. V. m. §
127 Abs.
4 ZPO nicht erstattet werden.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, §
152 Abs.
1 VwGO.