SG Berlin, Beschluss vom 28.11.2005 - 63 AS 9629/05
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Übernahme von Umzugskosten
Nach § 22 Abs. 3 SGB II erforderliche Zusicherungen sind grundsätzlich vor Abschluss des Mietvertrages einzuholen. Dabei sind
grundsätzlich nur die Kosten für einen Mietwagen und für die Bewirtung von Hilfspersonen eingeschlossen. [Amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 2 Abs. 1 § 22 Abs. 3