SG Karlsruhe, Urteil vom 19.01.2010 - S 1 SO 5729/08
Übernahme von Bestattungskosten aus Mitteln der Sozialhilfe; Zulässigkeit der vorrangigen Verwertung eines Nachlasses
Der Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Bestattungskosten aus § 74 SGB XII steht unter dem Vorbehalt der Nachrangigkeit.
Dies bedeutet, dass der zur Bestattung Verpflichtete vorrangig zur Begleichung der angefallenen Bestattungskosten den Nachlass
zu verwenden hat. Zumutbar ist dabei der Einsatz des gesamten vorhandenen Nachlasses. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: BestattG BW § 21 Abs. 1 Nr. 1
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BestattG BW § 21 Abs. 3
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SGB XII § 102
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SGB XII § 2 Abs. 1
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SGB XII § 74
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SGB XII § 90 Abs. 2