Sozialhilferecht: Einkommensberechnung bei Hilfe zum Lebensunterhalt
Tatbestand:
Der Kläger, der mit seinem erwachsenen Sohn in Haushaltsgemeinschaft lebt, beantragte am 18.9.1996 die Gewährung von einmaligen
Beihilfen für die Beschaffung von Winterbekleidung und Brennstoff. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 24.10.1996
ab.
Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.1.1997 zurück. Zur Begründung führte er aus,
Brennstoffbeihilfen würden in pauschalierter Form gewährt. Die Pauschalbeträge erstreckten sich auf die Heizperiode vom 1.10.
eines Jahres bis zum 30.4. des Folgejahres und beliefen sich für die Heizperiode 1996/1997 für einen Zweipersonenhaushalt
auf 800,-- DM. Auf den Kläger entfalle die Hälfte des Betrages, da er mit seinem volljährigen Sohn zusammenlebe. Auch die
Bekleidungsbeihilfen würden in pauschaler Form gewährt; die Pauschale zur Ergänzung der Winterbekleidung betrage bei Männern
297,-- DM. Das anrechenbare Einkommen des Klägers in Höhe von 769,36 DM überschreite seinen sozialhilferechtlichen Bedarf
in Höhe von 653,97 DM um 115,39 DM. Nach § 21 Abs. 2 Satz 2 BSHG sei nicht nur das im Monat der Antragstellung vorhandene Einkommen zu berücksichtigen, sondern es könne auch das Einkommen
berücksichtigt werden, das der Hilfesuchende innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerbe,
in dem über die Hilfe entschieden werde; dem liege die Erwartung zugrunde, daß der Hilfesuchende bei verständiger Haushaltsführung
Ansparungen tätigen könne. Bei Anrechnung von vier bzw. drei monatlichen Ansparleistungen ergebe sich, daß weder die Brennstoffbeihilfe
noch die Bekleidungsbeihilfe zu zahlen sei.
Am 20.1.1997 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat seinem Begehren den
Antrag entnommen, den Bescheid des Beklagten vom 24.10.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.1.1997 aufzuheben
und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die beantragten Beihilfen für Winterbekleidung und Brennstoff zu gewähren.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Mit Urteil vom 16.3.1998 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, dem Kläger für das Halbjahr 1996/1997 eine
einmalige Winterbekleidungsbeihilfe in Höhe von 297,-- DM zu gewähren; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung
hat es ausgeführt, der Beklagte habe den sozialhilferechtlichen Bedarf des Klägers zutreffend ermittelt und berechnet. In
seinem Fall sei von einem den sozialhilferechtlichen Bedarf übersteigenden Einkommen in Höhe von 115,39 DM monatlich auszugehen.
Der Kläger könne deshalb einmalige Leistungen nur nach § 21 Abs. 2 BSHG beanspruchen. Danach seien einmalige Leistungen auch dann zu gewähren, wenn der Hilfesuchende zwar keine laufenden Leistungen
zum Lebensunterhalt benötige, den Lebensunterhalt jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll beschaffen könne. § 21 Abs. 2 Satz 2 BSHG ermögliche allerdings die Berücksichtigung von Einkommen, das innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach der
Entscheidung über die Hilfe erworben werde. In Anwendung dieser Vorschrift habe der Beklagte dem Kläger überschießendes Einkommen
von jeweils 115,39 DM in den Monaten Oktober 1996 bis Januar 1997 angerechnet, um hiermit den der Höhe nach ebenfalls nicht
angegriffenen Bedarf für eine einmalige Brennstoffbeihilfe aus seinem Einkommen abzudecken. Dies sei rechtmäßig, wenngleich
der Anrechnungszeitraum erst im November 1996, dem Monat nach der Entscheidung über die Hilfe, beginnen dürfe. Soweit der
Beklagte den Kläger auch für den Ergänzungsbedarf von Winterbekleidung auf Ansparleistungen verwiesen habe, erweise sich dies
jedoch als ermessensfehlerhaft. Denn der Beklagte müsse dabei nicht nur das überschießende Einkommen anrechnen, das über den
Halbjahreszeitraum des § 21 Abs. 2 Satz 2 BSHG hinausgehe. Gehe man nämlich davon aus, daß der Kläger sein Einkommen im Entscheidungsmonat Oktober bereits verplant gehabt
habe, so habe er sein übriges Einkommen im November und Dezember 1996 sowie im Januar und Februar 1997 für Brennstoff ausgeben
müssen. Dies bedeute die Bindung seines Einkommensüberschusses von März bis einschließlich Mai 1997 für die Ergänzung seiner
Winterbekleidung, so daß ihm - gerechnet ab dem Monat nach der Entscheidung über die Hilfe - die Anrechnung über die Dauer
von sieben Monaten zugemutet werde. Bedeutsamer und für die gerichtliche Entscheidung maßgeblich sei jedoch, daß die Anrechnung,
wie sie vom Beklagten vorgenommen werde, in Wirklichkeit eine Verweigerung der ergänzenden Sozialhilfe darstelle. Die Verweisung
auf eine Bedarfsdeckung zu einem Zeitpunkt, in welchem der aktuelle Bedarf der Sache nach gar nicht mehr bestehe, sei sozialhilferechtlich
nicht zulässig. Darauf laufe es aber hinaus, wenn der Bedarf an Winterbekleidung erst dann voll gedeckt werden könne, wenn
das Winterhalbjahr bereits vergangen sei und schon wieder der Ergänzungsbedarf an Sommerbekleidung anstehe. Nach der Anrechnungsregelung
des Beklagten hätte der Kläger erst im März 1997 mit der Ansparung für Winterbekleidung beginnen können. In Wirklichkeit sei
er mithin nicht in der Lage gewesen, seinen Bedarf zu decken. Der Beklagte sei demgemäß zu verpflichten, den aktuellen Bedarf
im Rahmen einer ergänzenden Beihilfe zum Zeitpunkt seines Entstehens, d.h. zum Zeitpunkt der Antragstellung, zu befriedigen.
Das Urteil ist dem Beklagten am 24.3.1998 zugestellt worden. Am 7.4.1998 hat der Beklagte die Zulassung der Berufung beantragt
und sich unter anderem auf den Zulassungsgrund des §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO berufen. Zur Begründung hat er ausgeführt, es bestünden schon deshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils,
weil das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, daß als Anrechnungszeitpunkt erst der Monat nach der Entscheidung
über die Hilfe zugrunde gelegt werden dürfe. Soweit das Verwaltungsgericht eine Berücksichtigung des Einkommensüberschusses
der Monate März und April 1997 im Hinblick auf den dann nicht mehr bestehenden Bedarf abgelehnt habe, widerspreche dies der
bisherigen Praxis der Sozialhilfeträger. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung sei überdies auch nicht nachvollziehbar,
da das Verwaltungsgericht es bei der Brennstoffbeihilfe anders als bei der Winterbekleidungsbeihilfe für rechtens ansehe,
daß bis einschließlich Januar eine Ansparleistung zugrunde zu legen sei, obwohl der Bedarf je nach Witterung bei der Brennstoffbeihilfe
doch auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt bestehe. Beim Ergänzungsbedarf für die Bekleidung könne überdies auch nicht
davon ausgegangen werde, daß der entsprechende Bedarf zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollumfänglich bestehe. Der
Bedarf, sich ergänzend Kleidungsstücke zu beschaffen, entstehe vielmehr grundsätzlich über den gesamten Zeitraum verteilt.
Gleiches gelte auch hinsichtlich der Brennstoffbeihilfe, so daß davon ausgegangen werden könne, daß der Kläger seinen Bedarf
nach und nach von seinem übersteigenden Einkommen befriedigen könne.
Mit Beschluß vom 27.7.1998 hat der Senat die Berufung zugelassen. Mit am 12.8.1998 eingegangenen Schriftsatz vom 11.8.1998
hat der Beklagte seine Berufung begründet.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16.3.1998 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger hat sich nicht geäußert.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die in der Sache angefallenen Gerichtsakten sowie die dem Senat vorliegenden Behördenakten
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten im Termin verhandeln und entscheiden. Auf diese Möglichkeit ist mit der
rechtzeitig erfolgten Ladung hingewiesen worden (§
102 Abs.
2, §
125 Abs.
1 VwGO).
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und auch begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet,
dem Kläger eine Winterbekleidungsbeihilfe für das Halbjahr 1996/1997 in Höhe von 297,-- DM zu gewähren. Dem Kläger steht kein
Anspruch auf diese Beihilfe zu; der sein Begehren ablehnende Bescheid des Beklagten vom 24.10.1996 ist auch insoweit rechtmäßig
und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§
113 Abs.
5 Satz 1
VwGO); der Kläger ist zu Recht darauf verwiesen worden, den geltend gemachten Bedarf für Bekleidung aus seinem den laufenden Bedarf
übersteigenden Einkommen zu bestreiten (§§ 11 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und Abs. 2 BSHG).
Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 BSHG sind einmalige Leistungen grundsätzlich auch dann zu gewähren, wenn der Hilfesuchende, wie hier der Kläger, keine laufende
Hilfe zum Lebensunterhalt benötigt, den Lebensunterhalt jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll beschaffen kann.
Nach der Berechnung des Beklagten betrug der Bedarf des Klägers in dem Monat, in dem der Beklagte über die von ihm am 18.9.1996
gestellten Anträge auf einmalige Leistungen entschieden hat (Oktober 1996), 653,97 DM. Die Bedarfsrechnung ist vom Kläger
nicht angegriffen worden, sie kann rechtlich auch nicht beanstandet werden. Insbesondere bestand für den Beklagten nicht die
Verpflichtung, dem Kläger wie bei den früheren von ihm vorgenommenen Bedarfsberechnungen einen Mehrbedarf wegen Alters zuzubilligen.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BSHG in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23.7.1996 - BGBl. I S. 1088 - gilt zwar für Personen, bei denen bis zum 30.9.1996 ein Mehrbedarf für ältere Menschen (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 BSHG a.F.) anerkannt war, die alte Regelung weiter, so daß der Mehrbedarf wegen Alters weiter zuerkannt werden muß, auch wenn
der betreffende Sozialhilfeempfänger nicht - wie nunmehr erforderlich (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 BSHG) - im Besitz eines Ausweises nach § 4 des Schwerbehindertengesetzes mit dem Merkzeichen G ist. Auf die in § 23 Abs. 1 Satz 2 BSHG getroffene Besitzstandsregelung kann sich der Kläger jedoch nicht berufen. Die Gesetzesmaterialien machen deutlich, daß der
Gesetzgeber die Besitzstandswahrung nur geschaffen hat, damit es im Einzelfall nicht zu einer Leistungskürzung kommen kann
(vgl. BT-Drucks. 13/3904, Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit, S. 45 zu Art. 1 Nr. 7a), d.h. der
Sozialhilfeträger muß bisher auch tatsächlich den Mehrbedarf wegen Alters gewährt haben. Dies bedingt jedoch, daß die Besitzstandsregelung
des § 23 Abs. 1 Satz 2 BSHG nur auf Bezieher laufender Hilfe zum Lebensunterhalt Anwendung finden kann, nicht jedoch auf Bezieher nur einmaliger Leistungen
(vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Aufl., § 23 RdNr. 14).
Das Einkommen des Klägers belief sich nach der Berechnung des Beklagten, der der Kläger ebenfalls nicht widersprochen hat,
im Monat der Entscheidung auf 769,36 DM, überschritt mithin den maßgebenden Bedarf um 115,39 DM. Hieraus ergibt sich, daß
dem Bedarf an einmaligen Leistungen in Höhe von 697,-- DM (400,-- DM für Heizung, 297,-- DM für Bekleidung) im Monat der Entscheidung
ein nach § 21 Abs. 2 Satz 1 BSHG anzurechnender Einkommensüberschuß in Höhe von 115,39 DM gegenüberstand; ein Restbedarf in Höhe von 581,61 DM blieb hingegen
ungedeckt.
In einem solchen Fall hat der Träger der Sozialhilfe nach § 21 Abs. 2 Satz 2 BSHG eine Prognose über die Entwicklung des Einkommens des Hilfesuchenden in der nächsten Zeit anzustellen und auf dieser Grundlage
eine Ermessensentscheidung über die Anrechnung künftigen Einkommens auf den noch nicht gedeckten Teil des Bedarfs zu treffen.
Der vom Gesetz vorgesehene Spielraum umfaßt dabei sechs Monate; der Einkommensüberschuß, der im Monat der Entscheidung vorhanden
ist, ist dabei jedoch entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht uneingeschränkt zu berücksichtigen. § 21 Abs. 2 Satz 2 BSHG geht von dem selbstverständlichen Grundsatz aus, daß das Einkommen des Hilfeempfängers, das dieser im Zeitpunkt der Hilfegewährung
bezieht, in jedem Fall zu berücksichtigen ist; für den Sonderfall der einmaligen Leistung für solche Hilfeempfänger, die keine
laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt benötigen, bestimmt er darüber hinaus, daß zusätzlich das Einkommen berücksichtigt
werden kann, das der Betroffene innerhalb weiterer sechs Monate erwirbt. Zum Monat der Hilfegewährung treten mithin weitere
sechs Monate hinzu, so daß das Einkommen von bis zu sieben Monaten berücksichtigt werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.1996 - 6 S 1678/95 -, FEVS 47, 364; OVG Lüneburg, Urt. v. 26.8.1992 - 4 L 2039/91 -, FEVS 43, 177; LPK-BSHG, 5. Aufl., § 21 RdNr. 65; Schellhorn/Jirasek/Seipp, aaO, § 21 RdNr. 14).
Dem entsprechen die angefochtenen Bescheide des Beklagten, die gemäß der ermessensbindenden Regelung der Randnummer 21.31
Satz 1 der Sozialhilferichtlinien, die für Heizung einen Multiplikator von 4, für Bekleidung hingegen einen solchen von 3
festlegt, siebenmal 115,39 DM mit der Folge anrechnen, daß kein Restbedarf verbleibt. Gegen diese Verfahrensweise ist grundsätzlich
auch für den Fall nichts einzuwenden, daß der Hilfesuchende - wie vorliegend der Kläger - beim Sozialhilfeträger mehrere einmalige
Leistungen gleichzeitig beantragt. Der früher ebenfalls für Sozialhilfesachen zuständige 6. Senats des erkennenden Gerichtshofs
hat zwar insoweit abweichend von seiner früheren Rechtsprechung (vgl. seine Beschlüsse vom 26.7.1988 - 6 S 1482/88 - und vom 23.1.1992 - 6 S 369/92) die Ansicht vertreten, das bei derartiger Kumulierung von Anträgen auf einmalige Leistungen die Multiplikatoren nicht nacheinander,
sondern nur gleichzeitig angewendet werden dürften (vgl. Urt. v. 12.6.1996 - 6 S 1678/95 -, FEVS 47, 364; so auch ohne nähere Begründung LPK-BSHG, § 21 RdNr. 67). Dem kann sich der Senat jedoch nicht anschließen. § 21 Abs. 2 Satz 2 BSHG läßt doch gerade, wie oben ausgeführt, eine Anrechnung des monatlichen Einkommensüberschusses für eine Zeitspanne von bis
zu sieben Monaten zu; es ist für den Senat daher nicht nachvollziehbar, aus welchem Grunde eine Berechnung, wie sie der Beklagte
vorgenommen hat, nämlich dahingehend, daß die Einkommensüberschüsse der Monate Oktober 1996 bis Januar 1997 für Heizungsbeihilfe
und diejenigen der folgenden drei Monate für Bekleidungsbeihilfe berücksichtigt werden, gegen § 21 Abs. 2 Satz 2 BSHG verstoßen soll. Richtig ist, daß bei gleichzeitiger oder mehrfacher Beantragung einmaliger Leistungen zu beachten ist, daß
das den Regelbedarf übersteigende Einkommen eines bestimmten Monats bei der Anrechnungsentscheidung des Sozialhilfeträgers
nicht mehrfach Berücksichtigung finden darf (so auch ausdrücklich RdNr. 21.33 Satz 2 der Sozialhilferichtlinien; vgl. auch
Schellhorn/Jirasek/Seipp, aaO, § 21 RdNr. 16). Es spricht jedoch nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 2 Satz 2 BSHG und dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift grundsätzlich nichts dagegen, bei der Geltendmachung mehrfachen Bedarfs durch den
Hilfesuchenden die entsprechenden Multiplikatoren nacheinander anzuwenden und die Anrechnungszeiträume zu addieren (so auch
Schoch, Einmalige Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt für Hilfesuchende, die keine laufenden Leistungen erhalten, ZfF
1986, 245, 249).
Im Rahmen des § 21 Abs. 2 BSHG eine Einkommensüberschreitung von mehr als einem Kalendermonat anzurechnen, setzt allerdings voraus, daß der geltend gemachte
Bedarf seiner Art nach nicht unaufschiebbar ist (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 27.1.1988 - 4 A 141/85 -, FEVS 39, 311; OVG Berlin, Urt. v. 28.1.1982 - 6 S 2.82 -, FEVS 32, 186). Hierdurch wird das vom Verwaltungsgericht befürchtete
Ergebnis, dem es mit seiner zumindest teilweise zugunsten des Klägers ausfallenden Entscheidung vorbeugen wollte, vermieden,
nämlich daß wegen Mangel an bereiten Mitteln der geltend gemachte Bedarf vom Hilfesuchenden tatsächlich nicht befriedigt werden
kann. Insoweit muß jedoch nach den gesamten Umständen davon ausgegangen werden, daß der Kläger nicht auf die sofortige Anschaffung
von bestimmten Bekleidungsstücken angewiesen war. Dem Kläger war in den Jahren zuvor vom Beklagten jeweils die (Winter)Bekleidungsbeihilfe
gewährt worden. Schon deshalb war nach der Lebenserfahrung der Schluß gerechtfertigt, daß er bei Beantragung der Winterbekleidungspauschale
für das Winterhalbjahr 1996/1997 über einen gewissen Bestand an Bekleidung verfügte, der es ihm gestattete, Neuanschaffung
von Kleidungsstücken zwecks Ansparung der hierfür erforderlichen Mittel zumindest bis Mitte Januar 1997 hinauszuschieben,
d.h. bis zu einem Zeitpunkt, in dem ihm wieder "freies", nicht mehr für die Beschaffung von Heizmaterial einzusetzenden Einkommen
zur Verfügung stand. Auch bei Nichthilfeempfängern pflegt der Bedarf an Bekleidungsstücken der verschiedensten Art nicht stoßartig
ein - oder zweimal im Jahr gesammelt zu entstehen und gedeckt zu werden, sondern mehr oder weniger gleichmäßig über das Jahr
verteilt. Bei Winterbekleidung handelt es sich auch um einen Bedarf, der voraussehbar ist und für den in der Bevölkerung üblicherweise
auch angespart wird. Weder aus den Verwaltungsakten noch aus dem Vorbringen des Klägers im Gerichtsverfahren erster Instanz
lassen sich Anhaltspunkte dafür gewinnen, daß er im Hinblick auf die Witterungsbedingungen irgendein mit der Winterbekleidungspauschale
anzuschaffendes Kleidungsstück, etwa einen Wintermantel, sofort und dringend benötigt hätte. Auch im Berufungsverfahren hat
der Kläger derartiges nicht behauptet. Der Beklagte war hiernach auch aus Gründen der Deckung eines lebensnotwendigen Bedarfs
nicht daran gehindert, den Einsatz des den monatlichen sozialhilferechtlichen Bedarf übersteigenden Einkommens für sieben
Monate zu verlangen und den Kläger darauf zu verweisen, den geltend gemachten Bedarf an Heizung und Bekleidung mit der Einkommensüberschreitung
der Monate Oktober 1996 bis März 1997 zu decken.
Der Kläger hat auch keine Gründe vorgetragen, die ihn daran gehindert hätten, aus dem bedarfsüberschreitenden Einkommen dieser
Monate Ansparungen vorzunehmen, um den Bedarf an Heizung und Bekleidung abzudecken. Auch bei Berücksichtigung dessen, daß
das Einkommen des Klägers monatlich den sozialhilferechtlichen Bedarf nur um 115,39 DM überschritt, können hiernach Ermessensfehler
bei der Entscheidung des Beklagten nicht festgestellt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§
154 Abs.
1,
188 Satz 2
VwGO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in §
132 Abs.
2 VwGO genannten Gründe vorliegt.