VGH Bayern, Beschluss vom 17.07.2000 - 12 C 00.1997
Streitwertbestimmung bei Anfechtungsklage gegen Sozialhilfebescheid
Enthält der angefochtene Bescheid nicht nur eine Überleistung, sondern auch die bestragsmäßige Festsetzung der Leistung, richtet
sich die Streitwertfestsetzung nach §§ 8, 10 BRAGO, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG; es besteht dann kein Anlass, von diesem Betrag einen Abschlag von 20 % vorzunehmen.
Normenkette: BRAGO § 8 § 10
,
BSHG § 90
,
GKG (1975) § 13 Abs. 1 Satz 1
,
GKG (2004) §
52 Abs.
1 Satz 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art.
1 KostRMoG)
,
RVG § 23 § 33 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG)
Vorinstanzen: VG Augsburg 08.06.2000
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
1. Die den Beschluss des Verwaltungsgerichts ändernde Gegenstandswertfestsetzung des Senats beruht auf §§ 8, 10 BRAGO, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG (vgl. BVerwG vom 11.8.1997 NVwZ-RR 1998, 142 und BayVGH vom 20.12.1999 BayVBl 2000, 443). Gegenstand der Anfechtungsklage war der Bescheid des Beklagten vom 29. April 1998. In diesem hat der Beklagte nicht nur
eine Entscheidung nach § 90 BSHG getroffen (Nr. 1 des Bescheidstenors), sondern auch die von den Klägern zu zahlenden Beträge durch Verwaltungsakt festgesetzt
(Nr. 2 des Bescheidstenors: 23.794,10 DM für die Zeit vom 1. März 1995 bis 31. März 1998 und monatlich 711,64 DM ab 1. April
1998). Die Ausführungen des Beklagten in den Bescheidsgründen konnten von den Klägern so verstanden werden, dass es sich bei
dem Bescheid (auch) um einen Leistungsbescheid bezüglich der in Nr. 2 des Tenors festgesetzten Beträge handelte. Damit ist
die sich aus den Anträgen der Kläger ergebende Bedeutung der Sache im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG aus der Höhe der Forderung des Beklagten im Zeitpunkt der Klageerhebung zu ermitteln (§ 15 GKG). Dem Betrag von 23.794,10 DM ist die für die Zeit ab 1. April 1998 bis zur Klageerhebung zu zahlende "Abgeltung" in Höhe
von (2 x 711,64 =) 1423,28 DM hinzuzuzählen, so dass sich der Gegenstandswert auf insgesamt 25.217,38 DM beläuft. Da sich
der Bescheid vom 29. April 1998 nicht auf eine bloße Überleitung und die "genaue Bezeichnung von Art und Höhe des Anspruchs"
(vgl. Nr. 90.03 Abs. 3 Satz 2 SHR) beschränkte, bestand kein Anlass, von diesem Betrag einen Abschlag von 20 % vorzunehmen
(vgl. BayVGH a.a.O.).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §
188 Satz 2
VwGO und einer entsprechenden Anwendung von § 5 Abs. 6, § 25 Abs. 4 GKG, § 16 Abs. 5 ZSEG.
3. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.