Gründe:
I
Der Kläger begehrt die Berücksichtigung der Zeit vom 14.3.1967 bis 11.7.1968 als Beitragszeit anstatt als Anrechnungszeit
bei Berechnung seiner Altersrente. Mit diesem Begehren ist er im Verwaltungsverfahren sowie beim Sozial- und beim Landessozialgericht
(LSG) erfolglos geblieben (Urteil des LSG vom 21.5.2015), weil er in der streitigen Zeit zwar eine Berufsausbildung an zwei
Lernorten - Berufsschule und Betrieb - durchlaufen, nicht aber eine Beschäftigung zur Berufsausbildung unter Eingliederung
in eine betriebliche Organisationsstruktur ausgeübt habe, für die nach Bundesrecht Beiträge zu entrichten gewesen wären.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
(PKH), mit dem er sich im Wesentlichen gegen die Qualifizierung der Ausbildung zum Elektromonteur für Industrieanlagen als
Berufsausbildung mit schulischem Charakter wendet. Aus Gründen der Rechtssicherheit sei zu klären, "ob der Begriff 'zwei Lernorte'
nicht nur auf das 'duale System' der Berufsausbildung in Deutschland und anderen Ländern" beschränkt sei, oder ob er "auch
die BTS-Berufsausbildung in der UdSSR [in den] 60er - 70er Jahren umfasst".
II
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
Nach §
73a Sozialgerichtsgesetz (
SGG) iVm §
114 Zivilprozessordnung kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist
hier nicht der Fall.
Gemäß §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung
des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung
beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr
3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs nicht ersichtlich.
Es ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) mit Erfolg geltend machen könnte. Insbesondere würde die Beantwortung der vom Kläger aufgeworfenen Frage einer möglichen
Anwendung des "dualen Systems" auf Ausbildungen in der ehemaligen UdSSR in den 1960er und 1970er Jahren nicht dazu führen,
von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Glaubhaftmachung iS des § 4 Fremdrentengesetz) seiner betrieblichen Eingliederung und seiner nach deutschem Recht beitragspflichtigen Beschäftigung in der fraglichen Zeit
auszugehen. Die Überzeugungsbildung des LSG in Bezug auf die Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen ist einer rechtsgrundsätzlichen
Fragestellung nicht zugänglich. Auch eine Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) oder ein Verfahrensmangel des LSG, der gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte, lassen sich nicht feststellen.