Vertretungsberechtigung eines in Österreich in das Rechtsanwaltsverzeichnis der Tiroler Rechtsanwaltskammer eingetragenen
Prozessbevollmächtigten im sozialgerichtlichen Verfahren
Gründe:
I
Das LSG Berlin-Brandenburg hat im Urteil vom 25.3.2010 einen Anspruch des in Österreich wohnenden Klägers auf Rente wegen
Erwerbsminderung verneint.
Das Urteil ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers, einer in das Rechtsanwaltsverzeichnis der Tiroler Rechtsanwaltskammer
eingetragenen und in Innsbruck niedergelassenen Rechtsanwältin, gegen Empfangsbekenntnis am 22.4.2010 zugestellt worden. Die
Rechtsmittelbelehrung des Urteils enthielt die Angabe, eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sei von einem
beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen und innerhalb
von zwei Monaten nach diesem Zeitpunkt schriftlich zu begründen.
Der Kläger hat am 20.5.2010 durch seine Prozessbevollmächtigte, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht als Rechtsanwältin
zugelassen ist, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhoben, ohne das Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt nach
deutschem Recht nachzuweisen und ohne einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland zu benennen. Auf diese Erfordernisse
ist sie mit Schreiben des Berichterstatters vom 25.5.2010 hingewiesen worden.
II
Die Beschwerde des Klägers ist nicht in der gesetzlichen Form eingelegt worden und somit gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbs 2 iVm §
169 Satz 2 und
3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.
Nach §
160a Abs
1 Satz 2 iVm §
73 Abs
4 Satz 1
SGG müssen sich die Beteiligten bei der Einlegung einer Beschwerde zum BSG gegen die Nichtzulassung der Revision durch vor diesem
Gericht vertretungsberechtigte Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Vertretungsberechtigt sind grundsätzlich nur Rechtsanwälte,
die als solche in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind. Das trifft auf die in Österreich in das Rechtsanwaltsverzeichnis
der Tiroler Rechtsanwaltskammer eingetragene Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht zu, denn sie ist nicht zugleich im Sinne
von § 2 Abs 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG - vom 9.3.2000, BGBl I 182 - berichtigt 1349, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.7.2009, BGBl I 2449) in eine deutsche
Rechtsanwaltskammer aufgenommen worden.
Die Prozessbevollmächtigte kann allerdings auch ohne eine solche Zulassung vorübergehend als dienstleistende europäische Rechtsanwältin
die Tätigkeit einer Rechtsanwältin in Deutschland ausüben (§ 25 Abs 1 iVm §§ 26 ff EuRAG). In gerichtlichen Verfahren mit Anwaltszwang - dh in der Sozialgerichtsbarkeit noch nicht in erster und zweiter Instanz,
aber gemäß §
73 Abs
4 Satz 1
SGG vor dem BSG - muss sie jedoch im Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt nach deutschem Recht (Einvernehmensanwalt) handeln (§
28 Abs 1 EuRAG - vgl insoweit übereinstimmend § 5 des österreichischen Bundesgesetzes über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälten sowie die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch international tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
in Österreich [EIRAG]). Das Einvernehmen ist bereits bei Einlegung der Beschwerde schriftlich nachzuweisen (§ 29 Abs 1 EuRAG); ohne einen solchen Nachweis zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde ist diese unwirksam (§ 29 Abs 3 EuRAG - ebenso § 5 Abs 2 Satz 1 und 4 EIRAG). Einen entsprechenden Nachweis hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht erbracht (vgl hierzu BFH Beschluss
vom 30.12.2004 - II R 2.04 - Juris RdNr 9; BVerwG Beschluss vom 11.1.2006 - 7 B 64/05 - Juris RdNr 2; s auch BSG Beschluss vom 8.4.2009 - B 5 R 46/09 B - Juris RdNr 2; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl 2008, §
73 RdNr 10).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 Abs
1 SGG.
Im Übrigen wird ergänzend darauf hingewiesen, dass es dem Kläger offen steht, innerhalb der Jahresfrist des §
66 Abs
2 SGG erneut eine formgerechte Beschwerde gegen das Urteil des LSG einzulegen, da dieses im Hinblick auf die Zustellung des Urteils
im Ausland (vgl §
87 Abs
1 Satz 2
SGG) eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung enthält (BSGE 40, 40 = SozR 1500 §
160a Nr 4).