Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen
(§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 Satz 2
SGG).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte
Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 Satz 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.
Den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde
nicht schlüssig dargelegt (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den
Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung prüfen
zu können (Krasney in Hdb
SGG, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 181).
Schon dieser Anforderung wird die Beschwerdebegründung zum Teil nicht gerecht. Sie formuliert schon keine abstrakten Rechtsfragen,
sondern stellt lediglich die Behauptung auf, dem Kläger stehe entgegen der Annahme des LSG aus verschiedenen Gründen ein Mehrbedarf
wegen kostenaufwändiger Ernährung zu. Dazu konkret bezeichnete Erkrankungen zeigen, dass es dem Kläger um die rechtliche Behandlung
seines Einzelfalls geht. Gleiches gilt für die Behauptung, der Kläger habe höhere Ausgaben wegen seiner Unterkunftskosten
gehabt.
Auch zu einer vermeintlichen Verfassungswidrigkeit des Regelbedarfs und zu einem Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung, den das
LSG wegen eines fehlenden Merkzeichens nicht berücksichtigt habe, enthält die Beschwerdebegründung den für eine zulässige
Nichtzulassungsbeschwerde zu fordernden Inhalt nicht. Es fehlt an der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn sich die Beantwortung der formulierten Rechtsfrage nicht ohne
Weiteres aus dem Gesetz ergibt und sie mithin außer Zweifel steht (vgl BSG vom 14.2.1985 - 7 BAr 27/84 - SozR 1300 § 48 Nr 14) und wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung
des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu einer aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet
sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht
zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Krasney in Hdb
SGG, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 65 f). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die
Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16). Hierfür ist eine substantielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen ebenso erforderlich
wie die Darlegung, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage
ergeben (vgl BSG vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8).
Dieser Anforderung wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Wegen eines an die Schwerbehinderung des Klägers anknüpfenden Mehrbedarfs enthält die Beschwerdebegründung schon keine Auseinandersetzung
mit den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, die bei einem solchen Mehrbedarf in keinem Fall allein die Schwerbehinderung
ausreichen lassen, sondern stets weitere Voraussetzungen formulieren (vgl § 21 Abs 4 SGB II, § 23 Nr 2 bis 4 SGB II, § 30 Abs 1 SGB XII). Dass insoweit eine Entscheidung durch das BSG eine weitere Klärung herbeiführen könnte, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Ähnliches gilt wegen der Höhe
der Regelbedarfe, zu der jede Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20) und des BSG (vgl BSG vom 12.7.2012 - B 14 AS 153/11 R - BSGE 111, 211 = SozR 4-4200 § 20 Nr 17; BSG vom 28.3.2013 - B 4 AS 12/12 R - SozR 4-4200 § 20 Nr 18) fehlt.
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.