Gründe:
Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier
nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG erfolgreich
zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts
abzulehnen (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), der Beschluss des LSG von einer
Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung
beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr
3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs
aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass
sich wegen der hier streitigen Frage nach der Rechtmäßigkeit einer Versagungsentscheidung nach §
66 SGB I wegen fehlender Mitwirkung bei der Prüfung, ob ein Vermögenswert rechtlich dem Kläger zugeordnet oder Treuhandvermögen ist,
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Darauf, ob das LSG diese Frage richtig entschieden hat, kommt es dagegen
nicht an, denn eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in diesem Sinne - die der Kläger nach seinem Vorbringen erstrebt
- ist im beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht zulässig.
Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt und damit diesen formulierten Rechtssätzen widersprochen und über den Einzelfall
hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter
in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen. Hierfür genügt
nicht die Inbezugnahme der Entscheidungsgründe des SG durch das LSG und dass deren Entscheidungen nach Auffassung des Klägers nicht den Kriterien entsprechen, die das BSG aufgestellt hat, denn die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall rechtfertigt nicht die Zulassung einer Revision
wegen Abweichung.
Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte,
auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG). Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass das LSG die von ihm wiedergegebenen Vorgaben des BSG für eine Entscheidung durch Beschluss nach §
153 Abs
4 SGG verletzt haben könnte.
Soweit der Kläger eine fehlerhafte Rechtsanwendung des LSG in der Sache als Verfahrensfehler rügt, vermag dies einen die Zulassung
der Revision eröffnenden Verfahrensmangel von vornherein nicht zu ergeben, denn auf eine fehlerhafte Anwendung materiellen
Rechts durch das LSG kann eine mit der Rüge eines Verfahrensmangels begründete Nichtzulassungsbeschwerde nicht zulässig gestützt
werden; Anhaltspunkte für eine willkürliche Rechtsanwendung von Verfahrensnormen im Rahmen des prozessualen Vorgehens des
LSG sind nach dem Inhalt der Verfahrensakten nicht zu erkennen. Soweit der Kläger eine Gehörsverletzung (Art
103 Abs
1 GG, §
62 SGG) rügt, weil sein Vorbringen nicht berücksichtigt worden sei, ist den Verfahrensakten nur zu entnehmen, dass das LSG ausgehend
von seiner Rechtsauffassung, für die es auf die Entscheidungsgründe des SG verwiesen hat, dem Vorbringen des Klägers nicht gefolgt ist; dies allein begründet indes keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör, das nicht das Recht vermittelt, auch "erhört" zu werden (vgl nur BVerfG vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - juris RdNr 13). Soweit der Kläger eine unzureichende Amtsermittlung (§
103 SGG) durch Übergehen seiner Beweisanträge geltend macht, ist weder dem Vorbringen noch den Verfahrensakten zu entnehmen, dass
und warum sich das LSG ausgehend von seiner Rechtsauffassung zur Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen (vgl zu diesem
Maßstab nur BSG vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4 f). Soweit der Kläger schließlich die Tatsachenwürdigung durch das LSG rügt, ist dies
von vornherein der Prüfung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entzogen, denn der mit dieser geltend gemachte Verfahrensmangel
kann nicht auf eine Verletzung des §
128 Abs
1 Satz 1
SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) gestützt werden (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG).