Gewährung einer höheren Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Ablehnungsgesuch
Geschlossene Sachdarstellung
Gründe:
Mit Urteil vom 27.2.2015 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer höheren Altersrente
für schwerbehinderte Menschen unter Zugrundelegung der Zeit vom 7.11.1965 bis 6.11.1966 als Anrechnungszeit wegen schulischer
Ausbildung verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf Verfahrensmängel iS von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des §
160a Abs
2 S 3
SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist
grundsätzlich (Ausnahme: absolute Revisionsgründe, §
547 ZPO iVm §
202 S 1
SGG) die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem
Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG Beschluss vom 26.5.2014 - B 12 KR 67/13 B - Juris RdNr
5). Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
1. Die Klägerin rügt, der Berufungssenat sei wegen Verstößen gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art
101 Abs
1 S 2
GG) fehlerhaft besetzt gewesen (absoluter Revisionsgrund iS von §
547 Nr
1 ZPO iVm §
202 S 1
SGG), weil das LSG ihre Befangenheitsanträge gegen die Ri´in LSG H. und weitere Senatsmitglieder mit Beschlüssen vom 27.5.2014
und 3.12.2014 zu Unrecht abgelehnt habe. An diese unanfechtbaren Entscheidungen (§
177 SGG), die dem Endurteil des LSG vorausgegangen sind, wäre das Revisionsgericht jedoch selbst dann gebunden (§
557 Abs
2 ZPO iVm §
202 S 1
SGG), wenn eines der Ablehnungsgesuche unter fehlerhafter Anwendung einfachen Rechts abgelehnt worden sein sollte (vgl hierzu
BVerfGE 31, 145, 164; BSG SozR 4-1100 Art 101 Nr 3 RdNr 5 mwN). Diese Bindungswirkung an die unanfechtbare Vorentscheidung entfiele nur, wenn der Verstoß gegen das Gebot
des gesetzlichen Richters ausnahmsweise fortwirken und dem angefochtenen Endurteil selbst noch anhaften würde. Deshalb kann
die Nichtzulassungsbeschwerde lediglich mit Aussicht auf Erfolg darauf gestützt werden, dass eine Entscheidung über das Ablehnungsgesuch
gänzlich fehlt (vgl BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a SB 18/06 B - NJOZ 2007, 3666, 3668), die Behandlung des Ablehnungsantrags auf willkürlichen
bzw manipulativen Erwägungen beruht (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 1 mwN) oder Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art
101 Abs
1 S 2
GG grundlegend verkannt worden sind (vgl BSG SozR 4-1100 Art 101 Nr 3 sowie Beschlüsse vom 24.6.2013 - B 10 LW 7/13 B - Juris RdNr 10 und vom 27.10.2009 - B 1 KR 51/09 B - Juris RdNr 6 sowie BFH Beschlüsse vom 15.12.2009 - VIII B 211/08 - BFH/NV 2010, 663 f und vom 14.12.2011 - VIII B 26/10 - BFH/NV 2012, 591).
Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht schlüssig dargetan. Zwar trägt die Klägerin unter Bezugnahme auf den Beschluss des
BVerwG vom 15.5.2008 (2 B 77.07 - Juris RdNr 6) vor, es sei ein Fall der "Willkürlichkeit eines Richterspruches" gegeben, "der unter keinem denkbaren Gesichtspunkt
rechtlich vertretbar ist". Dabei lässt sie jedoch unberücksichtigt, dass die Frage, ob die Entscheidung eines Gerichts über
ein Ablehnungsgesuch auf Willkür beruht, nur angesichts der jeweiligen Umstände des Einzelfalles beurteilt werden kann (BVerfG
[Kammer] Beschluss vom 11.3.2013 - 1 BvR 2853/11 - Juris RdNr 26). Deshalb hätte die Beschwerdebegründung im Einzelnen aufzeigen müssen, welche Ablehnungsgründe gegen jeden
einzelnen Richter geltend und glaubhaft gemacht worden sind (§
60 Abs
1 SGG iVm §
44 Abs
2 ZPO), wie sich die abgelehnten Richter zu den Befangenheitsgründen dienstlich geäußert haben (§
60 Abs
1 SGG iVm §
44 Abs
3 ZPO) und mit welcher Begründung die Ablehnungsgesuche als unzulässig verworfen bzw als unbegründet zurückgewiesen worden sind.
Die Klägerin schildert diese Tatumstände in der Beschwerdebegründung aber derart rudimentär, dass sie nicht aus sich heraus
verständlich sind, und verweist im Übrigen ergänzend auf Kopien, die sie ihrer Beschwerdebegründung als Anlagen beigefügt
hat. Ungeachtet der Tatsache, dass die Kopien dem per Telefax übermittelten Beschwerdeschriftsatz vom 3.6.2015 nicht beigefügt
waren und der per Post übersandte Beschwerdeschriftsatz (mit Anlagen) erst am 25.6.2015 und damit nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist
eingegangen ist (§
160a Abs
2 S 1 und 2
SGG), genügen Bezugnahmen und Verweisungen auf Anlagen der Begründungsschrift in der Regel nicht, um die Tatsachen ordnungsgemäß
zu bezeichnen, die den Verfahrensmangel ergeben sollen. Denn das Revisionsgericht muss grundsätzlich allein aufgrund der Begründungsschrift
prüfen können, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen zuträfe; deshalb genügt es grundsätzlich
nicht, wenn erst - wie hier - durch die Kenntnisnahme vom Inhalt der Anlagen die erforderliche geschlossene Sachdarstellung
erreicht werden könnte. Daher vermag der Senat auf der Grundlage des Beschwerdevortrags nicht zu erkennen, dass die Ablehnung
der Befangenheitsanträge willkürlich gewesen oder Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art
101 Abs
1 S 2
GG grundlegend verkannt worden sein könnten.
2. Soweit die Klägerin einwendet, sie habe nur "eine nicht unterschriebene Ausfertigung des Urteils" erhalten, legt sie nicht
dar, inwieweit die angefochtene Entscheidung auf diesem Mangel beruhen kann.
3. Mit ihren "materiellrechtlichen Erwägungen" und dem Einwand, das LSG habe "die Sach- und Rechtslage nicht richtig erfaßt",
macht die Klägerin im Übrigen lediglich die vermeintliche Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils geltend. Hierauf kann nach
dem Wortlaut des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG eine Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht gestützt werden.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.