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BSG, Beschluss vom 24.07.2019 - 5 R 31/19
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Berücksichtigung von Beteiligtenvortrag in den Gründen einer Entscheidung Unerheblicher Vortrag
1. Gerichte sind verpflichtet, das wesentliche, der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienende Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen zu verarbeiten.
2. Allerdings müssen sich Gerichte nicht mit jedem Parteivorbringen auseinandersetzen, insbesondere wenn es offensichtlich unerheblich ist oder sich aus dem Urteil zweifelsfrei ergibt, dass das Gericht das Vorbringen auch ohne ausdrückliche Erwähnung für unerheblich gehalten hat.
3. Ein Verstoß gegen das Gebot der Berücksichtigung von Vorbringen liegt nur dann vor, wenn sich ein solcher Verstoß aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 136 Abs. 1 Nr. 6
Vorinstanzen: LSG Bayern 05.12.2018 L 6 R 177/16 , SG Augsburg 11.02.2016 S 18 R 645/14
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. Dezember 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: