Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Berücksichtigung von Beteiligtenvortrag in den Gründen einer Entscheidung
Unerheblicher Vortrag
Gründe:
Mit Urteil vom 5.12.2018 hat das Bayerische LSG einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Witwerrente nach §
46 Abs
2 S 1 Nr
2 SGB VI iVm §
303 S 1
SGB VI verneint. Hätten die Ehegatten - wie hier - bis zum 31.12.1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendbarkeit des
bis zum 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenenrechts abgegeben, bestehe ein Anspruch auf Witwerrente unter den sonstigen Voraussetzungen
des geltenden Rechts nur, wenn die Verstorbene den Unterhalt der Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem
Tode überwiegend bestritten habe. Dies sei nicht der Fall.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf Verfahrensmängel (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) und Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG).
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des §
160a Abs
2 S 3
SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
I. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist
die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem
Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
1. Der Kläger rügt einen Verstoß gegen §
136 Abs
1 Nr
5 SGG, nach dem das Urteil die gedrängte Darstellung des Tatbestandes zu enthalten hat.
Hierzu trägt er vor, der im Tatbestand des angefochtenen Urteils "ausgeführte streitgegenständliche Sachverhalt" sei unvollständig
und lasse nicht erkennen, welchen Streitstoff das Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe. Die Ausführungen des Gerichts
seien ohne erkennbaren Bezug auf das tatsächliche Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründungsschrift vom 8.4.2016 und
den nachfolgenden Schriftsätzen erfolgt und gäben die wichtigen prozessualen Ereignisse sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel
des Klägers nicht wieder.
Mit diesem Vorbringen wird der geltend gemachte Verfahrensverstoß nicht schlüssig bezeichnet. Der Kläger führt nur abstrakt
tatbestandliche Defizite auf, die aus seiner Sicht bestehen. Konkrete Mängel der angegriffenen Entscheidung werden nicht benannt.
Dies wäre aber insbesondere im Hinblick auf die allein gebotene knappe und gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstands
(vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
136 RdNr 6) erforderlich gewesen. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, die Schriftsätze des Klägers im Berufungsverfahren
und den Tatbestand der Berufungsentscheidung darauf abzugleichen, ob und ggf welche Auslassungen dieser enthält.
Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang darüber hinaus auf §
202 S 1
SGG iVm §
547 Nr 6
ZPO beruft, fehlt es an der Darlegung, dass und warum die Norm, die sich auf die Entscheidungsgründe eines Urteils bezieht, auch
auf dessen Tatbestand anwendbar ist.
2. Der Kläger rügt ferner verschiedene Mängel des Berufungsverfahrens im Zusammenhang mit dem erstinstanzlich ergangenen Gerichtsbescheid.
a) Soweit er vortragen will, das LSG habe die in §
105 Abs
1 S 1 und 2
SGG normierten Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheides verkannt, greift er die Beurteilung des Berufungsgerichts
in der Sache an. Auf die vermeintliche sachliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann eine Nichtzulassungsbeschwerde
jedoch ausweislich der in §
160 Abs
2 Nr
1 bis
3 SGG abschließend aufgeführten Revisionszulassungsgründe nicht gestützt werden.
b) Des Weiteren trägt der Kläger vor, der Gerichtsbescheid des SG Augsburg vom 11.2.2016 sei gemäß §
105 Abs
3 Halbs 2
SGG wirkungslos, weil er rechtzeitig mit Schreiben vom 14.2.2015 mündliche Verhandlung beantragt habe. Zudem weise die ihm zugestellte
beglaubigte Abschrift des Gerichtsbescheides verschiedene Mängel auf (vgl S 20 bis 21 der Beschwerdebegründung) mit der Folge,
dass deren Zustellung unwirksam sei.
Mit diesem Vorbringen rügt der Kläger nach dem Verständnis des Senats, das LSG sei mangels abgeschlossenen erstinstanzlichen
Verfahrens funktionell (instanziell) nicht zuständig gewesen und macht insofern einen Verstoß gegen §
29 Abs
1 SGG geltend.
Ein derartiger Verfahrensmangel ist indes nicht schlüssig dargetan.
aa) Gemäß §
105 Abs
2 S 1
SGG können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides das Rechtsmittel einlegen, das zulässig
wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann nach S 2 mündliche Verhandlung
beantragt werden. Ein Antrag auf mündliche Verhandlung ist damit nicht möglich, wenn die Berufung statthaft oder zugelassen
ist (vgl auch Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
105 RdNr 16 mwN). Der Kläger hat nicht dargelegt, dass eine Berufung in seinem Fall nicht zulässig gewesen ist. Darüber hinaus
hat er nicht aufgezeigt, dass ein vor Erlass des Gerichtsbescheides gestellter Antrag auf mündliche Verhandlung ein wirksamer
Rechtsbehelf ist (vgl zur Einlegung der Berufung vor Erlass des Urteils Keller, aaO, § 151 RdNr 9; vgl auch Keller, aaO, §
125 RdNr 4).
bb) Ebenso wenig hat der Kläger schlüssig dargetan, dass der Gerichtsbescheid des SG Augsburg aufgrund der geltend gemachten
Zustellungsmängel (Verstöße gegen §
137 SGG) seine Wirkung verloren hat.
Mängel der einem Beteiligten zugestellten Abschrift führen zwar, soweit sie schwerwiegend sind, zur Unwirksamkeit der Zustellung
mit der Folge, dass die Rechtsmittelfrist nicht läuft (Keller, aaO, § 137 RdNr 3). Die Wirksamkeit des Gerichtsbescheides
selbst wird hierdurch aber nicht berührt; Entscheidungen im schriftlichen Verfahren werden vielmehr mit der ersten Verlautbarung
an einen Beteiligten zwecks Zustellung wirksam (Keller, aaO, § 125 RdNr 4b und § 133 RdNr 2a). Hierzu trägt die Beschwerdebegründung
nichts vor.
Ebenso fehlt jeder Vortrag dazu, wie sich eine Unwirksamkeit des Gerichtsbescheides auf die instanzielle Zuständigkeit des
LSG auswirken würde.
3. Der Kläger macht des Weiteren eine Verletzung des §
73 Abs
6 S 1, 2 und 5
SGG geltend.
Hierzu trägt er vor, die Beklagte sei in der Berufungsinstanz weder im vorbereitenden schriftlichen Verfahren noch in der
mündlichen Verhandlung durch ordnungsgemäß bestellte Prozessbevollmächtigte vertreten worden. Das LSG habe sich trotz Rüge
die Vollmacht nicht vorlegen lassen und den Mangel ebenso wenig von Amts wegen berücksichtigt. Mangels ordnungsgemäßer Vertretung
hätte das LSG das Vorbringen der Beklagten, insbesondere "die Berufungserwiderung als unzulässig abweisen müssen".
Ob der Kläger mit diesem Vorbringen, das sich nicht mit §
73 Abs
4 S 4
SGG auseinandersetzt, einen Verfahrensfehler des LSG aufgezeigt hat, kann dahinstehen.
Der Kläger hat jedenfalls nicht dargelegt, dass die Entscheidung auf dem geltend gemachten Mangel beruhen kann. Hierzu hätte
es aber näherer Darlegungen nicht zuletzt im Hinblick darauf bedurft, dass das Gericht gemäß §
103 S 1 Halbs 1
SGG den Sachverhalt von Amts wegen erforscht und an das Vorbringen der Beteiligten nach S 2 der Bestimmung nicht gebunden ist.
Den in diesem Zusammenhang geltend gemachten absoluten Revisionsgrund des §
202 S 1
SGG iVm §
547 Nr 4
ZPO hat der Kläger nicht schlüssig bezeichnet. Der Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte die Prozessführung
ihrer angeblich nicht ordnungsgemäß bestellten Vertreter nicht genehmigt hätte.
4. Der Kläger rügt außerdem einen Verstoß gegen die Vorschrift des §
112 Abs
2 S 2
SGG. Hierzu trägt er vor, der Vorsitzende habe mit den Beteiligten weder das Sach- und Streitverhältnis umfassend erörtert noch
darauf hingewirkt, dass sich die Beklagtenvertreterin zu dem Vorbringen des Klägervertreters, insbesondere entscheidungserheblichen
Tatsachen und Einwendungen, vollständig äußert. In der mündlichen Verhandlung vom 5.12.2018 seien weder die Form- und Verfahrensfehler
des erstinstanzlichen Verfahrens beim SG Augsburg noch die formellen Mängel der angefochtenen Bescheide erörtert worden. Zu
den vom Klägervertreter behandelten Streitpunkten, insbesondere dem Vorliegen einer gemeinsamen Erklärung über die Anwendung
des alten Hinterbliebenenrechts und der Anlage R690 habe sich die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung "nicht
erkennbar eingelassen oder geäußert".
Insoweit kann ebenfalls dahinstehen, ob der Kläger den geltend gemachten Verfahrensfehler ordnungsgemäß dargelegt hat, weil
auch im hiesigen Zusammenhang jedenfalls nicht vorgetragen ist, dass die Entscheidung auf diesem beruhen kann.
5. Der Kläger beanstandet darüber hinaus, dass das Verfahren vor dem LSG nicht "formgemäß oder wirksam abgeschlossen" worden
sei, weil er keine Abschrift der Niederschrift über die mündliche Verhandlung (§
122 SGG) vom 5.12.2018 erhalten habe. Zudem erweise sich die Zustellung des Urteils bzw einer beglaubigten Abschrift des Urteils
des LSG vom 5.12.2018 unter verschiedenen Gesichtspunkten - ua wegen Verstößen gegen §
63 Abs
2 S 1
SGG iVm §
169 Abs
2 S 1
ZPO, §
137 S 1
SGG (vgl hierzu S 23 bis 24 der Beschwerdebegründung) - als "formfehlerhaft oder unwirksam".
Selbst wenn die gerügten Fehler vorlägen, hätte der Kläger mit seinen Ausführungen entscheidungserhebliche Verfahrensmängel
iS von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG nicht dargetan. Es fehlt auch hier an Darlegungen dazu, dass das LSG ohne sie möglicherweise zu einem für den Kläger günstigeren
Ergebnis gekommen wäre (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
160 RdNr 23 mwN). Für einen entsprechenden Vortrag hätte umso mehr Anlass bestanden, als dem Berufungsgericht diese Fehler nach
Erlass der angefochtenen Entscheidung unterlaufen sein sollen.
6. Der Kläger stützt seine Beschwerde ferner auf einen Verstoß gegen die "richterliche Begründungspflicht nach Art.
20 Abs.
3 GG" sowie eine Verletzung des §
136 Abs 1 Nr
6 SGG, nach dem das Urteil mit Entscheidungsgründen zu versehen ist.
Dieses Gebot verpflichtet die Gerichte, das wesentliche, der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienende Vorbringen
der Beteiligten in den Entscheidungsgründen zu verarbeiten (stRspr des BVerfG, zB BVerfG [Kammer] vom 20.2.2008 - 1 BvR 2722/06 - BVerfGK 13, 303, 304 = Juris RdNr 9 ff mwN). Hingegen müssen sich die Gerichte nicht mit jedem Parteivorbringen auseinandersetzen,
insbesondere wenn es offensichtlich unerheblich ist oder sich aus dem Urteil zweifelsfrei ergibt, dass das Gericht das Vorbringen
auch ohne ausdrückliche Erwähnung für unerheblich gehalten hat (BSG Urteil vom 2.9.2009 - B 6 KA 44/08 R - Juris RdNr 20 mwN). Ein Verstoß gegen das Gebot der Berücksichtigung von Vorbringen ist nur dann anzunehmen, wenn sich
dieser aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt (vgl BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f). Hierzu fehlen in der Beschwerdebegründung schlüssige Darlegungen.
Dass das LSG die Einwendungen des Klägers gegen die Zulässigkeit des Gerichtsbescheides und die angefochtenen Bescheide (S
25 ff der Beschwerdebegründung) nicht zur Kenntnis genommen und nicht in seine Erwägungen einbezogen hat, ergibt sich aus
der Beschwerdebegründung nicht. Vielmehr zeigen die dortigen Ausführungen, wonach die Begründung des LSG insoweit "nicht ausreichend"
bzw "nicht nachvollziehbar" (S 26 und 28 der Beschwerdebegründung) sei, dass das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers
gewürdigt hat. Mit der Beschwerdebegründung insbesondere auf S 25 bis 36 macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass das
angefochtene Urteil in der Sache unrichtig sei. Dies verdeutlichen die Formulierungen, die Ausführungen des LSG seien ua "aus
tatsächlicher und rechtlicher Sicht unbegründet" bzw "falsch", "unzutreffend" und "nicht nachvollziehbar", wohingegen die
Einwendungen des Klägers "zutreffend und begründet" seien (zB S 25, 26, 28, 32, 34, 35 der Beschwerdebegründung). Mit dem
geltend gemachten Verstoß gegen die richterliche Begründungspflicht rügt der Kläger letztlich, dass das LSG seinem Vortrag
nicht gefolgt ist. Das Gebot der Berücksichtigung von Vorbringen bietet indes keinen Schutz davor, dass das Gericht die Rechtsansicht
eines Beteiligten nicht teilt (BVerfG [Kammer] Beschluss vom 27.5.2016 - 1 BvR 1890/15 - Juris RdNr 14 mwN). Auf die vermeintliche sachliche Unrichtigkeit des Berufungsurteils kann eine Nichtzulassungsbeschwerde
nicht gestützt werden.
7. Der Kläger rügt des Weiteren eine Verletzung des §
62 und des §
128 Abs
2 SGG.
Ein solcher Verstoß liegt ua vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und
in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 19 S 33 mwN) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern
können (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19). Dementsprechend sind insbesondere Überraschungsentscheidungen verboten (vgl dazu Keller, aaO, § 62 RdNr 8b mwN).
Zur Begründung eines entsprechenden Revisionszulassungsgrundes ist nicht nur der Verstoß gegen diesen Grundsatz selbst zu
bezeichnen, sondern auch darzutun, welches Vorbringen ggf dadurch verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung
darauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 36). Ferner ist Voraussetzung für den Erfolg einer Gehörsrüge, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits alles getan
zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22 S 35; vgl auch BSGE 68, 205, 210 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 6).
Der Kläger sieht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darin, dass ihm das Formblatt R600 (gemeint 690) bisher
nicht in einer Abschrift zur Verfügung gestellt worden sei. Das Berufungsgericht habe eine bis dahin nicht mitgeteilte und
erörterte Unterlage zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben, mit der er
im Berufungsverfahren nicht rechnen musste.
Mit diesem Vorbringen ist eine Gehörsverletzung nicht schlüssig aufgezeigt.
Das Formblatt R690, auf dem der Kläger nach den Feststellungen des LSG am 2.9.2013 bestätigt hat, dass wegen Abgabe einer
entsprechenden Erklärung das am 31.12.1985 geltende Hinterbliebenenrecht Anwendung finden soll, ist bereits Gegenstand des
erstinstanzlichen Verfahrens gewesen. Hierzu hat der Kläger vor dem SG Augsburg mit Schriftsatz vom 28.10.2014 (S 8) Stellung
genommen. Das SG hat im Gerichtsbescheid vom 11.2.2016 (S 5) seine Entscheidung ua auf diese Erklärung gestützt. Hierauf geht auch die Berufungsbegründung
des Vertreters des Klägers vom 8.4.2016 (S 3) ein, der darüber hinaus zu der Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 5.12.2018
(nach Einsicht in das Formular R690) Stellung genommen hat. Zu diesen Vorgängen verhält sich die Beschwerdebegründung nicht.
Abgesehen davon hat der Kläger auch nicht dargetan, welcher Vortrag ihm dadurch abgeschnitten worden ist, dass er "keine Abschrift"
des Formulars erhalten hat.
8. Der Kläger macht darüber hinaus eine Verletzung von §
103 SGG geltend.
Hierzu trägt er vor, er habe mit Schriftsatz vom 8.4.2016 den Beweisantrag gestellt, "zur Klärung des Wertes der Leistungen
der Pflegepersonen entweder das vom Kläger angeführte MDK Bayern-Gutachten vom 25.05.2011 als Beweis beizuziehen und zu verwerten"
oder, falls das LSG diesem nicht folgen könne, "ein eigenes Sachverständigengutachten" einzuholen. Diesem Antrag sei das LSG
ohne Begründung nicht gefolgt. Diese Darlegungen genügen den besonderen Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge nicht.
Der Kläger hat nicht dargetan, die Beweisanträge aus dem Schriftsatz vom 8.4.2016 bis zum Ende des Berufungsverfahrens aufrechterhalten
zu haben.
Wird ein in einem vorbereitenden Schriftsatz formulierter Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt, kann
das Berufungsgericht davon ausgehen, dass dieser bewusst nicht weiter verfolgt wird und sich daher erledigt hat. Auch ein
im Berufungsverfahren nicht rechtskundig Vertretener - wie der Kläger - muss daher zumindest sinngemäß in der mündlichen Verhandlung
gegenüber dem LSG zum Ausdruck gebracht haben, welche konkreten Punkte er am Ende des Verfahrens noch für aufklärungsbedürftig
gehalten hat und auf welche Beweismittel das Gericht hätte zurückgreifen sollen, um diese aufzuklären (vgl zB BSG Beschlüsse vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4, vom 25.8.2015 - B 5 R 206/15 B - Juris RdNr 8 und vom 10.3.2016 - B 13 R 93/15 B - Juris RdNr 8 f). Hierzu enthält die Beschwerdebegründung keine Angaben.
Außerdem hat der Kläger nicht vorgetragen, dass sich das LSG ausgehend von seiner Rechtsauffassung, zur Durchführung der beantragten
Beweisaufnahme hätte gedrängt fühlen müssen (vgl zu diesem Erfordernis zB BSG SozR 3-1750 § 418 Nr 1 S 2; BSG Beschluss vom 28.2.2007 - B 3 KR 38/06 B - Juris RdNr 6).
Die in §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG normierten Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge können auch nicht mit der vom Kläger erhobenen Rüge unterlaufen werden,
durch die Nichteinholung des Beweises sei der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden.
9. Soweit der Kläger möglicherweise zudem verschiedene Verfahrensmängel des SG bei dem Erlass sowie der Zustellung des Gerichtsbescheides (S 18 bis 21 der Beschwerdebegründung) als Revisionszulassungsgrund
rügen möchte, ist darauf hinzuweisen, dass Verfahrensmängel iS des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG nur solche sind, die im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangegangenen Rechtszug geschehen sind; ein Verfahrensmangel,
der dem SG unterlaufen ist, kann nur dann ausnahmsweise die Zulassung rechtfertigen, wenn dieser fortwirkt und insofern ebenfalls als
Mangel des LSG anzusehen ist (Leitherer, aaO, § 160 RdNr 16a). Hierzu enthält die Beschwerdebegründung kein schlüssiges Vorbringen.
II. Divergenz iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen.
Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten
Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des
LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat.
Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die
Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene
Urteil auf der Abweichung beruht. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte, dass die Beschwerdebegründung
erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil
des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die
oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (zum
Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger trägt vor, das LSG habe folgenden Rechtssatz aufgestellt:
"Die stattdessen durch ihre Kinder erbrachte Haushaltsführung kann der Versicherten aber bereits deswegen nicht als Unterhaltsbeitrag
zugerechnet werden, weil feststeht, dass Geldzahlungen (über das von der Pflegekasse gewährte Pflegegeld hinaus) effektiv
nicht geflossen sind."
Dieser Rechtssatz stehe in Widerspruch zu folgenden tragenden Rechtssätzen des Urteils des BSG vom 1.2.1995 - 13 RJ 13/94 - Abs 42 und 45 (= Juris RdNr 43):
"Für die demnach erforderliche Bewertung der Pflegeleistung kann nicht schematisch auf die Höhe des der Versicherten gewährten
Pflegegeldes zurückgegriffen werden. Es ist vielmehr der konkrete wirtschaftliche Wert der Pflegeleistungen, die angesichts
seines eingeschränkten körperlichen Leistungsvermögens und seiner fehlenden pflegerischen Ausbildung erbracht hat, festzustellen.
Dies gilt auch für die Bewertung der verbleibenden Haushaltsführung und Kinderbetreuung durch W."
Ferner habe das Berufungsgericht ausgeführt:
"Auch die den Rentenversicherungskonten der Pflegepersonen gutgeschriebenen Versicherungszeiten stellen keinen Unterhaltsbeitrag
der Verstorbenen dar, sondern vielmehr eine sozialpolitische motivierte Leistung, deren Finanzierung durch die gesetzliche
Pflegeversicherung und damit durch die Beiträge aller Versicherten erfolgt."
Dieser Rechtssatz stehe im Widerspruch zu folgendem Rechtssatz des Urteils des BSG vom 16.3.2006 - B 4 RA 15/05 R - Abs 21 (= Juris RdNr 20):
"Hinsichtlich der Unterhaltsleistungen sind die tatsächlichen Verhältnisse während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustands
mit der Folge maßgebend, dass als Unterhaltsbeiträge nur solche Leistungen und Aufwendungen berücksichtigt werden können,
die in diesem Zeitraum effektiv beigesteuert bzw. getätigt worden sind."
Mit diesen aus ihrem jeweiligen Kontext losgelösten höchstrichterlichen Formulierungen hat der Kläger nicht hinreichend deutlich
sich widersprechende tragende abstrakte Rechtssätze der Berufungsentscheidung einerseits und der zitierten höchstrichterlichen
Urteile andererseits herausgearbeitet. So betreffen die aus dem Urteil des BSG vom 1.2.1995 (aaO) zitierten Ausführungen (ua) die Bewertung der Haushaltsführung des Witwers, während die vom Kläger herangezogenen
Ausführungen des LSG die Haushaltsführung der Kinder der verstorbenen Versicherten zum Gegenstand haben. Auch im Übrigen ist
ein Widerspruch nicht nachvollziehbar dargestellt. Die in der Beschwerdebegründung wiedergegebenen Ausführungen des BSG im Urteil vom 16.3.2006 (aaO) beziehen sich auf effektiv beigesteuerte bzw getätigte Unterhaltsleistungen; die vom Kläger
hervorgehobenen Formulierungen des LSG betreffen den Pflegepersonen gutgeschriebene Versicherungszeiten. Dass diese zu den
Unterhaltsleistungen im Sinne der genannten höchstrichterlichen Entscheidung zählen, erschließt sich nicht. Die Beschwerdebegründung
stellt nicht dar, dass es in dem vom BSG entschiedenen Rechtsstreit um Leistungen von Pflegepersonen ging, die die verstorbene Versicherte in ihrem Haushalt versorgt
haben.
Abgesehen davon liegt eine Rechtsprechungsabweichung im Sinn der Norm nicht schon dann vor, wenn das Berufungsgericht das
Recht fehlerhaft anwendet, weil es einen höchstrichterlichen Rechtssatz missverstanden oder übersehen hat. Die Bezeichnung
einer Divergenz iS des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG setzt vielmehr die Darlegung voraus, dass das LSG die höchstrichterliche Rechtsprechung im angefochtenen Urteil infrage stellt
(vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 73 mwN; Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 196 mwN).
Hierzu trägt die Beschwerdebegründung nichts vor.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 Abs
1 und 4
SGG.