Gründe:
I
Der Kläger begehrt vom Beklagten Entschädigung wegen eines nach seiner Ansicht überlangen Klageverfahrens vor dem SG Konstanz
(S 5 AS 2584/11) und Berufungsverfahrens beim LSG Baden-Württemberg (L 9 AS 1590/13).
Das LSG hat eine entschädigungsrelevante Verzögerung des gerichtlichen Verfahrens in beiden Instanzen von "ca. zwei Jahren"
festgestellt, die auf Geldzahlung gerichtete Klage indes abgewiesen. Dem Kläger sei durch die unangemessene Dauer des Ausgangsverfahrens
nur ein sehr geringer ausgleichspflichtiger immaterieller Schaden entstanden (Urteil vom 11.10.2017).
Mit seinem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine im Entwurf mitgeteilte Nichtzulassungsbeschwerde macht
der Kläger geltend, das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt und sei von der Rechtsprechung des
BSG abgewichen.
II
Der PKH-Antrag des Klägers ist unbegründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 Abs
1 S 1
ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Zur Begründung seines PKH-Antrags hat der Prozessbevollmächtigte bereits
den Entwurf der beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde begründet. Mit dem mitgeteilten Inhalt wäre sie als unzulässig anzusehen,
weil sie die gesetzlichen Begründungsanforderungen verfehlt. Denn weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (1.)
noch die behauptete Divergenz (2.) sind darin ordnungsgemäß dargetan (vgl §
160a Abs
2 S 3
SGG).
1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen
der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte)
Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich weder tragend entschieden noch präjudiziert
ist und die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist oder sich unmittelbar
aus dem Gesetz ergibt. Um die Klärungsbedürftigkeit ordnungsgemäß darzulegen, muss sich der Beschwerdeführer daher ua mit
Wortlaut, Kontext und ggf der Entstehungsgeschichte des fraglichen Gesetzes sowie der einschlägigen Rechtsprechung auseinandersetzen
(Karmanski in Roos/Wahrendorf,
SGG, 2014, §
160a RdNr 50 mwN).
Diese Anforderungen verfehlt die Antragsbegründung. Soweit es der Kläger für klärungsbedürftig hält, in welchem Umfang bei
der Feststellung, was eine angemessene Kompensation sei, ein erhebliches Organisationsverschulden auf Seiten der Justiz zu
berücksichtigen sei, hat er bereits keine eindeutige, mit ja oder nein zu beantwortende Frage zu einem konkreten gesetzlichen
Tatbestandsmerkmal formuliert (zu diesem Erfordernis vgl BSG Beschluss vom 23.12.2016 - B 9 SB 53/16 B - Juris RdNr 10 mwN). Der Anspruch nach §§
198 ff
GVG ist zudem grundsätzlich verschuldensunabhängig (vgl BSG Urteil vom 5.5.2015 - B 10 ÜG 5/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 12 RdNr 30 mwN). Daher erschließt sich nicht, warum es überhaupt
auf ein eventuelles Organisationsverschulden des Beklagten ankommen sollte. Eine strukturelle Überlastung der Gerichte des
Beklagten und damit verbunden eine generelle Vernachlässigung des Anspruchs aus Art 6 Europäische Menschenrechtskonvention, Art
19 Abs
4 GG hat das LSG nicht festgestellt (vgl BSG Urteil vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 7/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 10 RdNr 35 mwN).
Zudem legt der Kläger auch nicht substantiiert dar, aus welchen Feststellungen des LSG sich in seinem Fall ein erhebliches
Organisationsverschulden welches Gerichts ergeben sollte. Allein die in der Beschwerde mitgeteilte Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten,
in Fällen der vorliegenden Art sei ein Organisationsverschulden dergestalt zu berücksichtigen, dass eine Entschädigung durch
alleinige Feststellung der Überlänge ausgeschlossen sei, genügt dafür nicht.
Schließlich teilt der Kläger selber die - von ihm nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffene und daher für den
Senat nach §
163 SGG bindende - Feststellung des LSG mit, das Verfahren sei für ihn von sehr geringer Bedeutung gewesen. Unter dieser Voraussetzung
kann nach der Rechtsprechung des Senats abhängig von den - hier ebenfalls vom LSG bindend festgestellten - Einzelfallumständen
eine schlichte Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer gemäß §
198 Abs
2 S 2, Abs
4 S 1
GVG ausreichen (BSG Urteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr 1, RdNr 45 ff). Damit fehlt es auch an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen
Rechtsfrage.
2. Ebenso wenig legt der Kläger eine Divergenz in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz entsprechend
den gesetzlichen Anforderungen darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts
einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein
sollen (vgl zB BSG Beschluss vom 28.7.2009 - B 1 KR 31/09 B - RdNr 4; BSG Beschluss vom 28.6.2010 - B 1 KR 26/10 B - RdNr 4; BSG Beschluss vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - Juris RdNr 4 mwN). Erforderlich ist, dass das LSG einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat und nicht etwa lediglich
fehlerhaft das Recht angewendet hat (vgl zB BSG Beschluss vom 15.1.2007 - B 1 KR 149/06 B - RdNr 4; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44 f mwN).
Nach Ansicht der Beschwerde weicht das LSG in seiner Bewertung der Bedeutung des Rechtsstreits maßgeblich von derjenigen des
BSG in ständiger Rechtsprechung ab. Damit legt der Kläger indes keine Divergenz im Grundsätzlichen dar, sondern kritisiert die
Rechtsanwendung des LSG im Einzelfall. Damit rügt er der Sache nach nur einen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unerheblichen
Rechtsanwendungsfehler (error in iudicando): Die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des LSG im Einzelfall ist indes
nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).