Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache;
drohender bevorstehender Verlust des Arbeitsplatzes als Voraussetzung zur Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nicht in der
durch §
160a Abs
2 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) gebotenen Weise bezeichnet.
Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage
sich stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung
im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit)
ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung
hat deshalb auch auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und ggf des Schrifttums nicht ohne
weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtslage im Allgemeininteresse
vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung vom 20. Januar 2009 nicht. Der Kläger formuliert zwar als Rechtsfrage,
ob "als Voraussetzung zur Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen" iS des §
2 Abs
3 Alternative 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (
SGB IX) "der Verlust des Arbeitsplatzes drohend unmittelbar bevorstehen muss". Die weiteren Ausführungen zeigen aber den Klärungsbedarf
nicht auf. Denn der Kläger legt unter Bezug auf die zu § 2 Abs 1 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) ergangene Entscheidung des 7. Senats vom 2. März 2000 (BSGE 86, 10 = SozR 3-3870 § 2 Nr 1) gleichzeitig dar, der bislang nicht korrigierte Rechtssatz bestehe darin, dass für die Prognose über
das Behaltenkönnen des Arbeitsplatzes keine absolute Sicherheit erforderlich sei, vielmehr genüge, dass durch die Gleichstellung
der Arbeitsplatz sicherer gemacht werden könne. Weitere Einschränkungen sind den Darlegungen des Klägers - und im Übrigen
auch der Entscheidung des 7. Senats, aaO - nicht zu entnehmen. Angesichts der geringen Anforderungen an das Behaltenkönnen
eines geeigneten Arbeitsplatzes hätte daher besonderer Anlass bestanden, sich mit dem Klärungsbedarf der in der Fragestellung
formulierten einschränkenden Voraussetzung eines unmittelbar drohenden Arbeitsplatzverlustes zu beschäftigen. Das hat der
Kläger allerdings nicht getan, sondern stattdessen auf seine gesundheitliche Situation hingewiesen, die trotz seiner Unkündbarkeit
zu einer Wettbewerbssituation führe. Mit diesen auf seine konkreten gesundheitlichen Verhältnisse zugeschnittenen Darlegungen
zeigt der Kläger jedoch nicht den Klärungsbedarf der aufgeworfenen Rechtsfrage auf, sondern zieht die Richtigkeit der Entscheidung
der Vorinstanz in Zweifel. Dies ist indessen kein Zulassungsgrund im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (BSG SozR 1500 § 160a
Nr 7; stRspr).
Die unzulässige Beschwerde ist daher zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.