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BSG, Urteil vom 03.05.2018 - 11 AL 3/17
Aufhebung und Erstattung von Alg Kausalzusammenhang zwischen der Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Verwaltungsaktes und dem Nichterbringen einer an sich zustehenden Sozialleistung
1. Aus der Formulierung "und soweit deshalb" in § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X lässt sich ableiten, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Verwaltungsaktes und dem Nichterbringen einer an sich zustehenden Sozialleistung bestehen muss, wobei dieser Kausalzusammenhang anhand der materiellen Rechtslage zu bewerten ist.
2. Dem Verständnis des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegt die Annahme zugrunde, dass die vorenthaltenen Sozialleistungen materiell zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Dies ergibt sich bereits aus der Entstehungsgeschichte des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X.
Normenkette:
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 16.12.2016 L 8 AL 4082/15 , SG Stuttgart 14.09.2015 S 23 AL 5093/12
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Dezember 2016 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. September 2015 zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: