Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache;
Berücksichtigung von in der Schweiz zurückgelegten Zeiten als Versicherungszeiten für die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht zulässig, denn die als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
ist nicht in der nach §
160a Abs
2 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) gebotenen Weise dargelegt.
Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich stellt, deren Klärung über den
zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich
(Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 §
160a Nr 60 und 65; SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung
hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und gegebenenfalls des Schrifttums nicht
ohne weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtslage im Allgemeininteresse
vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Der Beschwerdeführer formuliert zwar mehrere Rechtsfragen zu Vorschriften der EWG-Verordnung (EWGV) Nr 1408/71 und der EWGV Nr 574/72 sowie des Sozialgesetzbuchs Drittes Buch (
SGB III), auf denen nach seiner Auffassung die Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) beruht. Das Vorbringen enthält jedoch
keine hinreichenden Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und/oder zur Klärungsfähigkeit.
Die Klärungsfähigkeit der Frage, ob die Bescheinigung E 301 nach Art 80 Abs 1 EWGV Nr 574/72 Bindungswirkung für die Beurteilung der Frage habe, ob für §
123 SGB III anzurechnende Versicherungszeiten im Ausland zurückgelegt worden seien, ist bereits deshalb nicht dargelegt, weil das LSG
auch nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers auf eine Bindungswirkung nicht entscheidungserheblich abgestellt hat. Die Sachverhaltsschilderung
der Beschwerdebegründung enthält die korrekte Wiedergabe der Begründung des LSG, das jedenfalls für die Zeit ab 1. Oktober
2003 den Inhalt der vorgelegten Bescheinigung mit Hinweisen auf das einschlägige schweizerische Recht als zutreffend angesehen
hat. Maßgebend für die Auffassung des LSG, die Anwartschaftszeit sei nicht erfüllt, war also nicht die Annahme einer Bindungswirkung,
sondern die Auffassung, dass es an berücksichtigungsfähigen Versicherungszeiten iS des Art 67 Abs 1 EWGV Nr 1408/71 fehlt, und zwar nach Maßgabe des nicht revisiblen ausländischen Rechts, gegen dessen Feststellung durch das LSG
Verfahrensrügen nicht vorgebracht sind. Unter diesen Umständen ist nicht näher darauf einzugehen, dass auch die Klärungsbedürftigkeit
der aufgeworfenen Frage zur Bindungswirkung nicht hinreichend dargelegt ist, da sich die Beschwerdebegründung weder mit dem
Schrifttumshinweis des LSG (Kretschmer in Niesel,
SGB III, 4. Aufl, Anhang A, Art 67 RdNr 19) noch mit einschlägiger Rechtsprechung speziell zur Bescheinigung E 301 befasst (vgl Nachweise bei Kretschmer aaO).
Soweit die Frage aufgeworfen ist, ob §
123 SGB III im Hinblick auf Art 67 Abs 1 Halbsatz 1 EWGV Nr 1408/71 iVm §
26 Abs 2 Nr
2 SGB III dahingehend auszulegen sei, dass der Bezug eines von einem privaten Versicherungsunternehmen der Schweiz gewährten "Tagegeldes"
kein Versicherungspflichtverhältnis im Sinne der genannten Vorschriften darstelle, sodass dieser Vorgang nicht zur Erfüllung
der Anwartschaftszeit beitragen könne, fehlt es jedenfalls an geeigneten Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit. Nicht plausibel
ist insbesondere das Vorbringen auf Seite 5 der Beschwerdebegründung, der Wortlaut von Art 67 Abs 1 EWGV Nr 1408/71 lasse offen, ob die Berücksichtigung von Versicherungszeiten zwingend voraussetze, "dass eine solche im Beschäftigungsstaat
bei gleichartigen Leistungen dort erfolgen würde", oder die Formulierung zu den "nach eigenen Rechtsvorschriften" zurückgelegten
Zeiten lasse sowohl die Auslegung zu, dass damit der Beschäftigungsstaat gemeint sei, aber auch diejenige, dass der zuständige
Träger des Mitgliedstaates entscheidend sei, in dem die beantragte Leistung in Frage stehe. Insoweit hat das LSG auf Seite
6 des angefochtenen Urteils klargestellt, welche der von Art 67 Abs 1 EWGV Nr 1408/71 erfassten Zeiten unter den Umständen des vorliegenden Falles der Bundesrepublik Deutschland und welche Zeiten
der Schweiz zuzuordnen sind. Dass über diese Ausführungen hinaus noch Klärungsbedarf bestehen könnte, wird in der Beschwerdebegründung
nicht nachvollziehbar aufgezeigt.
An einer hinreichenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit fehlt es auch hinsichtlich der weiteren "inzident" formulierten
Frage, ob Versicherungszeiten iS des Art 67 Abs 1 EWGV Nr 1408/71 "dann nicht berücksichtigungsfähig sind, wenn sie nicht auch im Beschäftigungsstaat zu einem gleichartigen Leistungsanspruch
führen oder beitragen". Insoweit hätte sich der Beschwerdeführer zum Aufzeigen eines etwaigen Klärungsbedarfs zumindest näher
mit der Begründung des LSG befassen müssen, was nicht geschehen ist. Insbesondere enthält die Beschwerdebegründung keine Auseinandersetzung
mit den Ausführungen des LSG auf Seite 7 des angefochtenen Urteils, wonach der Zweck des Art 67 Abs 1 EWGV Nr 1408/71 auf den Erhalt erworbener Anwartschaften und nicht auf die Begründung von Anwartschaften gerichtet ist (Hinweis
auf Eichenhofer in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 4. Aufl, Art 67 RdNr 7).
Soweit der Beschwerdeführer schließlich die Frage stellt, ob sich bei der Auslegung des Art 67 Abs 1 EWGV Nr 1408/71 Besonderheiten daraus ergeben, dass diese Bestimmung im vorliegenden Fall nicht unmittelbar, sondern nur aufgrund
des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 30. April 2002 zur Anwendung
kommt, ist die Klärungsbedürftigkeit ebenfalls nicht in der gebotenen Weise dargelegt. Es wird zwar vorgetragen, Art 8 des
Abkommens sehe vor, im Sinne einer Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit insbesondere die Gleichbehandlung und
die Zusammenrechnung aller nach verschiedenen Vorschriften berücksichtigter Versicherungszeiten zu gewährleisten; inwieweit
hieraus oder aus anderen Abkommensregelungen zu folgern sein soll, dass gerade die im vorliegenden Fall in der Schweiz zurückgelegten
Zeiten mit Krankentagegeldzeiten in Deutschland gleichzusetzen und deshalb iS des Art 67 Abs 1 EWGV Nr 1408/71 zu berücksichtigen sind, wird jedoch nicht näher erläutert.
Die unzulässige Beschwerde ist zu verwerfen (§§ 160a Abs
4 Satz 2,
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.