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BSG, Beschluss vom 17.07.2009 - 11 AL 5/09 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Berücksichtigung von in der Schweiz zurückgelegten Zeiten als Versicherungszeiten für die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld
Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und gegebenenfalls des Schrifttums nicht ohne weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtslage im Allgemeininteresse vornehmen soll (hier zu Vorschriften der EWGV 1408/71 und EWGV 574/72 iVm §§ 26, 123 SGB III im Hinblick auf die Berücksichtigung von in der Schweiz zurückgelegten Zeiten als Versicherungszeiten für die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
EGFreizügAbk CHE
,
EWGV 1408/71 Art. 67 Abs. 1
,
EWGV 574/72 Art. 80 Abs. 1
,
SGB III § 123 S. 1
,
SGB III § 26 Abs. 2 Nr. 2
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 09.12.2008 L 13 AL 4851/05 , SG Freiburg S 3 AL 1353/04
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. Dezember 2008 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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