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BSG, Urteil vom 03.05.2018 - 11 AL 6/17
Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung Anspruchsdauer und Kausalität zwischen der beruflichen Weiterbildung und dem Nichtvorliegen der objektiven Verfügbarkeit
1. Die Vorschrift des § 81 Abs. 1 Satz 2 SGB III bewirkt keine zeitliche Begrenzung des Anspruchs auf Alg bei beruflicher Weiterbildung.
2. Die Regelung in § 144 Abs. 1 SGB III knüpft an die Anerkennung der Fördervoraussetzungen für eine Weiterbildungsmaßnahme nach § 81 SGB III insgesamt an, indem eine Kausalität zwischen dem Nichtvorliegen der Verfügbarkeit und einer - bezogen auf den jeweiligen Arbeitnehmer - "nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung" verlangt wird.
3. Die Vorschrift könnte bei alleiniger Betrachtung ihres Wortlauts auch so verstanden werden, dass eine Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Leistungen wie das hier streitige Alg generell auf einen Zeitraum vom Beginn bis zum Endtag der regulären Unterrichtsveranstaltungen beschränkt sein sollte; dem folgt der Senat allerdings nicht.
Normenkette:
SGB III § 81 Abs. 1 S. 2
,
SGB III § 144 Abs. 1
,
Vorinstanzen: LSG Hamburg 08.02.2017 L 2 AL 26/16 , SG Hamburg 03.02.2016 S 14 AL 378/13
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 8. Februar 2017 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 3. Februar 2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin ab 9. Mai 2013 Arbeitslosengeld mit einer Anspruchsdauer von 30 Tagen zu erbringen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

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