Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung
Anspruchsdauer und Kausalität zwischen der beruflichen Weiterbildung und dem Nichtvorliegen der objektiven Verfügbarkeit
Gründe:
I
Streitig ist die Weiterzahlung von Alg über den 27.5.2013 hinaus unter Berücksichtigung einer längeren Anspruchsdauer.
Die Beklagte bewilligte Alg ab dem 1.1.2012 für eine Anspruchsdauer von 450 Tagen bis einschließlich 31.3.2013 (Bescheid vom
20.12.2011). Ab 28.1.2013 nahm die Klägerin an der Qualifizierungsmaßnahme "Zertifizierte Projektmanagerin (GPM)" teil, die
aus Unterrichtseinheiten vom 28.1.2013 bis 27.4.2013, einem Workshop am 2.5.2013 und einer Zertifizierungsprüfung vom 6.5.2013
bis 8.5.2013 bestand. Ab Beginn der Maßnahme bewilligte die Beklagte Alg bei beruflicher Weiterbildung für eine Restanspruchsdauer
von 63 Tagen bis einschließlich 27.4.2013. Weiter erbrachte sie Lehrgangs- und Fahrkosten (Bescheid vom 31.1.2013). Mit weiterem
Bescheid vom 31.1.2013 bewilligte sie Alg bei Arbeitslosigkeit als Vorschuss ab 28.4.2013 für eine Restanspruchsdauer von
30 Kalendertagen bis einschließlich 27.5.2013. Die Klägerin begehrte eine Änderung dieser Bewilligung mit Hinweis auf die
"drei Zertifizierungstage (wie auf dem Bildungsgutschein vermerkt)" dahingehend, dass "der 30-tägige Restanspruch im Anschluss
der Maßnahme erst am 9.5.2013 beginne" (Schreiben vom 17.2.2013). Die Beklagte lehnte dies ab (Schreiben vom 4.4.2013). Nach
dem Widerspruch, mit dem die Klägerin Alg bei beruflicher Weiterbildung bis einschließlich 8.5.2013 begehrte, erließ die Beklagte
drei Änderungsbescheide, mit denen sie ab 1.1.2012 Alg bei Arbeitslosigkeit für eine Anspruchsdauer von 450 Tagen bis einschließlich
27.1.2013, ab 28.1.2013 Alg bei beruflicher Weiterbildung mit einer Restanspruchsdauer von 63 Tagen bis einschließlich 27.4.2013
und ab 28.4.2013 Alg bei Arbeitslosigkeit für eine Restanspruchsdauer von 30 Tagen bis einschließlich 27.5.2013 bewilligte
(Änderungsbescheide vom 27.5.2013, Widerspruchsbescheid vom 19.6.2013).
Entsprechend dem erstinstanzlichen Antrag der Klägerin hat das SG "die Bescheide vom 4.4.2013 und 27.5.2013" sowie den Widerspruchsbescheid vom 19.6.2013 dahingehend geändert, dass "Arbeitslosengeld
bei Weiterbildung für die Zeit vom 28.1.2013 bis 8.5.2013 bewilligt wird" (Urteil vom 3.2.2016). Das LSG hat das Urteil des
SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 8.2.2017). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, Gegenstand
des Klage- und Berufungsverfahrens sei der den Anspruch auf Alg regelnde Bescheid vom 31.1.2013 in Gestalt der Änderungsbescheide
vom 27.5.2013 und des Widerspruchsbescheids vom 19.6.2013. Die Klägerin habe keinen längeren Anspruch auf Alg bei beruflicher
Weiterbildung für ergänzende 12 Tage bis 8.5.2013. Nach dem Wortlaut, den Gesetzgebungsmaterialien sowie dem Sinn und Zweck
der gesetzlichen Regelungen, insbesondere §
81 SGB III, sei der Zeitraum zwischen dem Unterrichtsende und einer späteren Prüfung nicht als geförderte berufliche Weiterbildung erfasst.
Die Beklagte habe die Gesamtdauer des Alg-Anspruchs und die Restanspruchsdauer ab 27.4.2013 mit noch 30 Tagen zutreffend berechnet.
Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von §
81 Abs
1 Satz 2
SGB III. Aus dessen Wortlaut, einer systematischen Zusammenschau mit §
81 Abs
2 und
3 SGB III sowie dem Sinn und Zweck der Regelungen ergebe sich, dass der Begriff der Unterrichtsveranstaltung mit einem Anspruch auf
Alg bei beruflicher Weiterbildung auch die Abschlussprüfung umfasse. Bei der Zusammenlegung von Uhg und Alg zu einer einheitlichen
Leistung zur Förderung der beruflichen Weiterbildung ab 1.1.2005 sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass sich dies leistungsrechtlich
nicht nachteilig auswirken solle.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 8. Februar 2017 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil
des Sozialgerichts Hamburg vom 3. Februar 2016 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin
Arbeitslosengeld ab 9. Mai 2013 mit einer Anspruchsdauer von 30 Tagen zu erbringen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil für zutreffend.
II
Die Revision der Klägerin ist begründet. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass diese verurteilt wird, der Klägerin ab 9.5.2013 Alg mit einer (restlichen) Anspruchsdauer
von 30 Tagen zu leisten. Die Klägerin hat Anspruch auf Alg für eine längere Anspruchsdauer, weil als den Anspruch auf Alg
verlängernder Zeitraum einer beruflichen Weiterbildung auch der Zeitraum bis zum Abschluss der Zertifizierungsprüfung am 8.5.2013
zu berücksichtigen ist.
1. a) Gegenstand des Revisionsverfahrens sind - neben den Entscheidungen der Vorinstanzen - die nach §
86 SGG zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Änderungsbescheide vom 27.5.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.6.2013.
Der Bescheid vom 31.1.2013, mit dem die Beklagte Alg bei Arbeitslosigkeit als Vorschuss ab 28.4.2013 für eine Restanspruchsdauer
von 30 Tagen bis einschließlich 27.5.2013 bewilligt hat, ist durch den Änderungsbescheid vom 27.5.2013, mit dem Alg endgültig
bewilligt wurde, in vollem Umfang iS des § 39 Abs 2 SGB X erledigt worden, ohne dass es einer Aufhebung oder Änderung dieser vorschussweisen Bewilligung bedurfte (BSG vom 9.5.1996 - 7 RAr 36/95 - SozR 3-4100 § 112 Nr 28 S 126). Daneben ist auch der weitere Bescheid vom 27.5.2013, mit dem die Beklagte Alg bei beruflicher Weiterbildung
ab 28.1.2013 für eine Restanspruchsdauer von 63 Tagen bis einschließlich 27.4.2013 bewilligt hat, einbezogen. Gegenstand des
Rechtsstreits ist schließlich der Bescheid vom 27.5.2013, mit dem Alg bei Arbeitslosigkeit für den der Weiterbildungsmaßnahme
vorangegangenen Zeitraum ab 1.1.2012 für eine Anspruchsdauer von 450 Tagen bis einschließlich 27.1.2013 bewilligt worden ist.
Die weiteren Bescheide gehen von der in diesem Bescheid festgestellten Alg-Anspruchsdauer aus. Kehrseite der Alg-Bewilligung
in den Bescheiden vom 27.5.2013 ist die Verfügung, dass nach dem 27.5.2013 kein Alg-Anspruch mehr besteht (vgl BSG vom 29.1.2008 - B 7/7a AL 58/06 R - SozR 4-4300 § 128 Nr 2 RdNr 10). Das LSG ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Schreiben
der Beklagten vom 4.4.2013 nicht in das Verfahren einbezogen ist, weil es hinsichtlich der hier allein streitigen Dauer des
Anspruchs auf Alg keine eigenständige Regelung enthält.
b) Gegen die bezeichneten Bescheide wendet sich die Klägerin mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§
54 Abs
1 Satz 1, Abs
4 SGG,
56 SGG), mit der sie - nach ihrem im Revisionsverfahren konkretisierten Klageantrag - Alg für den streitigen Zeitraum von 30 Tagen
ab 9.5.2013 unter Abänderung der in den Bescheiden vom 27.5.2013 festgelegten Dauer des (restlichen) Alg-Anspruchs begehrt.
Dies war bereits ihrem Schreiben vom 17.2.2013 und dem Widerspruch unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips,
nach dem im Zweifel davon auszugehen ist, dass ein Kläger dasjenige begehrt, was ihm den größten Nutzen bringt (vgl etwa BSG vom 6.5.2009 - B 11 AL 37/07 R - SozR 4-4300 § 73 Nr 1 RdNr 14), zu entnehmen. Hierbei ging es ihr allein um eine Verlängerung der Dauer des bis zum 27.5.2013
bewilligten Alg. Die Frage, ob die Klägerin in dem gesamten Zeitraum bis zur Zertifizierung am 8.5.2013 die tatbestandlichen
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Alg bei beruflicher Weiterbildung nach §
144 SGB III erfüllte, ist als Voraussetzung einer verlängerten Anspruchsdauer zu prüfen.
c) Nach der Konkretisierung des Klagebegehrens im Revisionsverfahren muss der Senat nicht mehr darüber befinden, ob der erstinstanzliche
Antrag der Klägerin, die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass Alg bei beruflicher Weiterbildung für den Zeitraum
vom 28.1.2013 bis 8.5.2013 zu bewilligen ist, statthaft war. Der Statthaftigkeit einer auf Änderung des Rechtsgrundes gerichteten
kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 27 RdNr 19; BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 15/15 R - SozR 4-3500 § 90 Nr 8 RdNr 14 ff) steht allerdings entgegen, dass der Gesetzgeber mit der
Einführung des Alg bei beruflicher Weiterbildung die Entgeltersatzleistungen Alg und Uhg aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung
zu einer einheitlichen Versicherungsleistung zusammenfassen wollte und das Alg durchgehend erbracht werden sollte (BT-Drucks
15/1515 S 73, 82). Der Senat geht deshalb davon aus, dass es sich bei dem in §
136 Abs
1 Nr
1 und
2 SGB III aufgeführten Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung um eine einheitliche Versicherungsleistung
handelt, die hinsichtlich ihrer Voraussetzungen und des Leistungsumfangs den sich aus den §§
137 ff
SGB III ergebenden Maßgaben unterliegt. Die Bezeichnung Alg "bei Arbeitslosigkeit" oder "bei beruflicher Weiterbildung" kennzeichnet
folglich keine unterschiedlichen Leistungsansprüche, sondern erfolgt ausschließlich aus Gründen der Praktikabilität.
2. Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensfehler liegen nicht vor. Insbesondere steht der Zulässigkeit der Berufung
als einer auch im Revisionsverfahren zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzung nicht entgegen, dass das SG deren Zulassung nicht im Tenor ausgesprochen hat. Wirksam ist die Zulassung der Berufung auch dann, wenn sie sich - wie vorliegend
- ausdrücklich und eindeutig aus den Entscheidungsgründen der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt (vgl BSG Urteil vom 13.3.1956 - 2 RU 179/55 - BSGE 2, 245 = SozR Nr 11 zu § 150
SGG). Hieran war das LSG nach §
144 Abs
3 SGG gebunden.
3. Die Klägerin hat Anspruch auf Alg für eine Dauer von 30 Tagen ab 9.5.2013 anstelle des von der Beklagten angenommenen Zeitraums
von 30 Tagen nach Beendigung der Unterrichtsveranstaltungen ab dem 28.4.2013, weil sie auch in dem Zeitraum vom 28.4.2013
bis zum Abschluss der Zertifizierungsprüfung am 8.5.2013 Alg bei beruflicher Weiterbildung beanspruchen konnte.
a) Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Alg während einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme ist §
136 Abs
1 Nr
2 SGB III iVm §
144 Abs
1 SGB III. Hiernach hat Anspruch auf Alg bei beruflicher Weiterbildung auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg bei
Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach §
81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.
aa) Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG ist davon auszugehen, dass die Klägerin - wie von §
144 Abs
1 SGB III gefordert - sämtliche Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg mit Ausnahme der Verfügbarkeit auch in dem Zeitraum vom
28.4.2013 bis 8.5.2013 erfüllte. Der Anspruch auf Alg setzt grundsätzlich Arbeitslosigkeit, die Arbeitslosmeldung und die
Erfüllung der Anwartschaftszeit voraus; arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis
steht (Beschäftigungslosigkeit), sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und den Vermittlungsbemühungen
der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (§
137 Abs
1 SGB III, §
138 Abs
1 SGB III jeweils in den Normfassungen des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 [BGBl
I 2854]). Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht ua nur zur Verfügung, wer Vorschlägen der Agentur für Arbeit
zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann (Nr 2) und bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der
Nummer 1 anzunehmen und auszuüben (Nr 3). Unter Berücksichtigung der Feststellungen des LSG ist davon auszugehen, dass die
Klägerin auch nach dem Ende der Unterrichtsveranstaltungen wegen des zeitnah anberaumten Vorbereitungsworkshops am 2.5.2013
und der kurz danach stattfindenden Zertifizierungsprüfung nicht verfügbar war. Bei typisierender Betrachtung kann und will
ein Arbeitnehmer, der an einer geförderten Weiterbildung teilnimmt, bis zu deren kurz danach erfolgenden Abschluss regelmäßig
keine Beschäftigung iS des §
138 Abs
5 Nr
1 iVm Nr
3 SGB III ausüben oder annehmen (Söhngen, SGb 2005, 561, 564).
bb) Die maßnahmenbezogenen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg bei beruflicher Weiterbildung iS von §
144 Abs
1 SGB III liegen vor, weil die Klägerin einen Anspruch auf Alg auch in dem Zeitraum vom 28.4.2013 bis 8.5.2013 allein wegen einer nach
§
81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllte. Zunächst hat die Beklagte mit dem Förderbescheid vom 31.1.2013 anerkannt,
dass die Voraussetzungen des §
81 Abs
1 Satz 1
SGB III (Notwendigkeit der Weiterbildung, Beratung durch die AA, Zulassung von Maßnahme und Träger) vorlagen. Weiter bestimmt §
81 Abs
1 Satz 2
SGB III, dass als Weiterbildung die Zeit vom ersten Tag bis zum letzten Tag der Maßnahme mit Unterrichtsveranstaltungen gilt, es
sei denn, die Maßnahme ist vorzeitig beendet worden.
§
81 Abs
1 Satz 2
SGB III bewirkt keine zeitliche Begrenzung des Anspruchs auf Alg bei beruflicher Weiterbildung. §
144 Abs
1 SGB III knüpft an die Anerkennung der Fördervoraussetzungen für eine Weiterbildungsmaßnahme nach §
81 SGB III insgesamt an, indem eine Kausalität zwischen dem Nichtvorliegen der Verfügbarkeit und einer - bezogen auf den jeweiligen
Arbeitnehmer - "nach §
81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung" verlangt wird. Zwar könnte die Vorschrift bei alleiniger Betrachtung ihres Wortlauts
auch so verstanden werden, dass eine Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Leistungen wie das hier streitige Alg generell
auf einen Zeitraum vom Beginn bis zum Endtag der regulären Unterrichtsveranstaltungen beschränkt sein sollte. In Prüfungszeiträumen
könnte Alg wegen beruflicher Weiterbildung dann regelmäßig nicht erbracht werden (Reinhard in Banafsche/Körtek/Kruse,
SGB III, 2. Aufl 2015, §
81 RdNr 43; Söhngen in Eicher/Schlegel,
SGB III, §
144 RdNr 31, Stand April 2014; Bolten in Gagel, SGB II/SGB III, §
144 SGB III RdNr 13, Stand Dezember 2017; Reichel in Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGB III, §
81 RdNr 77, Stand 2014; Hengelhaupt in Hauck/Noftz,
SGB III, K § 81 RdNr 171, Stand Oktober 2017; aA wohl Wurtmann in GK-
SGB III, §
83 RdNr 16, Stand Februar 2017). Einer solchen, die Förderung von beruflichen Weiterbildungen einschränkenden Auslegung, steht
jedoch die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift, der systematische Zusammenhang, in dem §
81 Abs
1 Satz 2
SGB III steht, sowie der Sinn und Zweck der Regelung entgegen.
(1) Nach seinem entstehungsgeschichtlichen Zusammenhang ist der Regelungsgehalt des §
81 Abs
1 Satz 2
SGB III dahin zu verstehen, dass jedenfalls der Zeitraum vom ersten Tag bis zum letzten Tag der Unterrichtsveranstaltungen ungeachtet
etwaiger Fehlzeiten (zB bei Krankheit oder Urlaub) einheitlich als Weiterbildungszeitraum (mit Anspruch auf Alg) anzusehen
ist, soweit die Maßnahme nicht vorzeitig beendet worden ist. Insofern ist der Gesetzgeber bei der Zusammenführung von Alg
und Uhg zu einer einheitlichen Versicherungsleistung mit Wirkung vom 1.1.2005 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen
am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl I 2848) ausdrücklich davon ausgegangen, dass "bisherige Sonderregelungen, zB hinsichtlich
der Behandlung von Zeiten ohne Unterricht und während der Ferien, entbehrlich" seien, weil die gesamte Zeit vom ersten bis
zum letzten Unterrichtstag als Weiterbildung gelte (BT-Drucks 15/1515 S 88).
Der Anspruch auf Uhg setzte nach §
153 SGB III in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 22.12.1999 (BGBl I 2624) entsprechend der Vorgängerregelung in § 34 Abs 3 AFG eine tatsächliche Teilnahme am Unterricht voraus. §
155 SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 10.12.2001
(BGBl I 3443) enthielt Sonderregelungen zu einem dennoch vorhandenen Anspruch auf Uhg ua bei fehlender Teilnahme aus wichtigem
Grund (Nr 1), bei Arbeitsunfähigkeit (Nr 2), während der Ferienzeiten (Nr 3) und für den Zeitraum zwischen dem Ende des Unterrichts
und dem Ende der Prüfung (Nr 4). §
155 Nr 4
SGB III aF sah ausdrücklich vor, dass Uhg auch für Zeiten erbracht werden sollte, die zwischen dem Ende des Unterrichts und dem Ende
der Prüfung lagen, wenn die Prüfung innerhalb von drei Wochen nach dem Ende des Unterrichts abgeschlossen wird. Damit wollte
der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass ein kürzerer Zwischenzeitraum allgemein für die Prüfungsvorbereitung genutzt
wird (BT-Drucks 7/4127 S 48 zur Vorgängerregelung des § 34 Abs 3 AFG idF des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur im Geltungsbereich des Arbeitsförderungs- und des Bundesversorgungsgesetzes vom 18.12.1975 [BGBl I 3113]). Vorangegangen war ein Urteil des BSG, nach dessen Inhalt der Lehrgang und die Prüfung eine einheitliche Maßnahme darstellen, wenn beide in zeitlichem und organisatorischem
Zusammenhang stehen, also die Teilnahme an dem Lehrgang von vorneherein darauf gerichtet war, an der nachfolgenden Prüfung
teilzunehmen (BSG vom 3.6.1975 - 7 RAr 17/74 - BSGE 40, 29, 32 f = SozR 4100 § 44 Nr 4 S 10 f).
Zwar regeln die seit 1.1.2005 geltenden Vorschriften zum Alg bei beruflicher Weiterbildung die Behandlung von Zeiträumen nach
Unterrichtsende bis zu den jeweiligen Prüfungsterminen nicht mehr ausdrücklich. Hieraus folgt jedoch nicht, dass ein Anspruch
auf Unterstützungsleistungen in der Prüfungsphase generell nicht mehr gegeben sein sollte. Vielmehr ist den Gesetzgebungsmaterialien
zu entnehmen, dass die Zusammenführung von Uhg und Alg zu einer einheitlichen Versicherungsleistung mit Wirkung vom 1.1.2005
durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl I 2848) lediglich zu einer Vereinfachung
des Leistungsrechts führen sollte, ohne dass dies mit Leistungseinschränkungen für die "Bezieher von Arbeitslosengeld" (vgl
BT-Drucks 15/1515 S 73) bzw die "Betroffenen" (vgl BT-Drucks 15/1515 S 82) verbunden sein sollte. Es ist daher weiterhin von
der Rechtsprechung des BSG, wonach ein Lehrgang und die abschließende Prüfung als einheitliche Bildungsmaßnahme anzusehen sind, wenn die Prüfung in
zeitlichem und organisatorischem Zusammenhang mit dem Lehrgang steht, auszugehen (vgl BSG vom 12.2.1980 - 7 RAr 31/78 - SozR 4100 § 39 Nr 16 mit zustimmender Anmerkung von Hoppe in AuB 1980, 252; offengelassen zu §
155 Nr 4
SGB III aF: BSG vom 29.1.2003 - B 11 AL 40/02 R - juris RdNr 11).
(2) Systematische Überlegungen sowie der Sinn und Zweck der Regelungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung stützen
dieses Ergebnis. So werden als förderungsfähige Lehrgangskosten auch Prüfungsstücke und -gebühren benannt (§
84 Abs
1 Nr
1 und
2 SGB III). Entsprechend bezeichnet §
180 Abs
1 SGB III iVm §
180 Abs
2 Satz 1 Nr
2 SGB III (idF des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011, BGBl I 2854) als Anforderung
für die Zulassung einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung ua, dass diese einen beruflichen Abschluss vermittelt. Dies
bringt zum Ausdruck, dass berufliche Weiterbildung kein Selbstzweck ist, sondern diese auch auf einen dokumentierten Erfolg
bzw eine Qualifikation abzielt.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass nach der zeitgleich zum 1.1.2005 mit den Regelungen zum Alg bei beruflicher Weiterbildung
eingefügten Sonderregelung des §
120 Abs
3 SGB III aF (idF des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 [BGBl I 2848]), nunmehr §
139 Abs
3 SGB III (idF des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011, BGBl I 2854), selbst während
der Teilnahme an einer nicht die Voraussetzungen nach §
81 SGB III erfüllenden Maßnahme der beruflichen Weiterbildung unter weiteren Voraussetzungen ein Anspruch auf Alg in dem Zeitraum einer
an die Unterrichtsveranstaltungen anschließenden Prüfungsphase gegeben sein kann. Auch bei nicht nach §
81 SGB III geförderten Maßnahmen soll den Arbeitslosen nach dem Willen des Gesetzgebers die Gelegenheit gegeben werden, ihre beruflichen
Fähigkeiten und Qualifikationen an die ständig wachsenden und wechselnden Anforderungen des Arbeitsmarktes anzupassen. Die
dazu notwendige Eigeninitiative soll unterstützt werden (BT-Drucks 15/1515 S 83). Vor dem Hintergrund dieser gesetzgeberischen
Zielsetzung wäre es widersprüchlich, Leistungsberechtigte in einer geförderten Maßnahme der beruflichen Weiterbildung in der
gleichen Situation ohne jeglichen Anspruch auf Alg zu belassen. In der von der Beklagten und dem LSG befürworteten engen Auslegung
des §
144 Abs
1 SGB III iVm §
81 Abs
1 Satz 2
SGB III wäre dies jedoch die Konsequenz, weil bei den kurz nach Lehrgangsende folgenden Prüfungen regelmäßig nicht von einer Verfügbarkeit
der geförderten Berechtigten in der Zwischenphase ausgegangen werden kann. Wegen der Teilnahme an einer nach §
81 SGB III geförderten Maßnahme sind auch die Voraussetzungen nach §
139 Abs
3 SGB III, der von der Verfügbarkeit absieht, regelmäßig nicht gegeben (vgl Söhngen in Eicher/Schlegel,
SGB III, §
139 RdNr 76, Stand 11/2013).
cc) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war ein Anspruch der Klägerin auf Alg bei beruflicher Weiterbildung auch in dem
Zeitraum nach Unterrichtsende bis zum letzten Tag der Zertifizierungsprüfung am 8.5.2013 gegeben. Nach den für den Senat bindenden
Feststellungen des LSG sowie dem Inhalt des Bescheides der Beklagten vom 31.1.2013 bestand zwischen den Unterrichtseinheiten
und der abschließenden Zertifizierungsprüfung ein enger zeitlicher und organisatorischer Zusammenhang. Die Beklagte hat die
Leistungen für die Weiterbildungsmaßnahme mit der Bezeichnung "Zertifizierte Projektmanagerin" bewilligt; die Maßnahme war
ausdrücklich mit einer Zertifizierungsprüfung und den hierfür erforderlichen Vorbereitungskursen verbunden.
b) Ausgehend von der Anwendbarkeit der Regelung zur Minderung der Anspruchsdauer bei beruflicher Weiterbildung bis zum 8.5.2013
hat die Klägerin ab 9.5.2013 einen Anspruch auf Alg für noch 30 Tage.
Die Anspruchsdauer des Alg bestimmt sich nach den §§
147,
148 SGB III in den Normfassungen des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl I 2854).
Nach §
147 Abs
1 SGB III richtet sich die Dauer des Anspruchs auf Alg nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um drei Jahre
erweiterten Rahmenfrist (Nr 1) und dem Lebensalter, das die oder der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet
hat (Nr
2). Unter Berücksichtigung der Vorgaben des §
147 Abs
2 SGB III hatte die Beklagte Alg ab 1.1.2012 zutreffend für eine Anspruchsdauer von 450 Tagen bis einschließlich 31.3.2013 bewilligt.
Dabei ist sie von einer regulären Minderung der Anspruchsdauer nach §
148 Abs
1 Nr
1 SGB III ausgegangen. Hiernach mindert sich die Dauer des Anspruchs auf Alg um die Anzahl von Tagen, für die der Anspruch auf Alg
bei Arbeitslosigkeit erfüllt worden ist.
Da die Klägerin ab 28.1.2013 an der Qualifizierungsmaßnahme teilgenommen hatte, waren von der Beklagten bei Erlass der Änderungsbescheide
vom 27.5.2013 die abweichenden Regelungen zur Minderung der Anspruchsdauer bei Bezug von Alg bei beruflicher Weiterbildung
zu beachten. Nach §
148 Abs
1 Nr
7 SGB III mindert sich die Dauer des Anspruchs um jeweils einen Tag für jeweils zwei Tage, für die ein Anspruch auf Alg bei beruflicher
Weiterbildung nach dem
SGB III erfüllt worden ist. Eine Minderung unterbleibt, soweit sich dadurch eine Anspruchsdauer von weniger als einem Monat ergibt
(§
148 Abs
2 Satz 3
SGB III). Entgegen der Ansicht der Beklagten und des LSG hatte die Klägerin - wie dargelegt - auch nach der Beendigung des tatsächlichen
Unterrichts bis zum Abschluss der Zertifizierungsprüfung am 8.5.2013 einen Anspruch auf Alg bei beruflicher Weiterbildung.
Dies bewirkt, dass der am 27.1.2013 noch bestehende Restanspruch von 63 Tagen um die hälftige Dauer der Ausbildungstage nicht
nur bis 27.4.2013 (entsprechend 45 Kalendertagen), sondern bis 8.5.2013 gemindert wird. In beiden Fallgestaltungen verbleibt
eine Anspruchsdauer von weniger als einem Monat nach §
148 Abs
2 Satz 3
SGB III. Jedoch schließt sich die von §
148 Abs
2 Satz 3
SGB III geforderte Verlängerung der Anspruchsdauer um einen Monat - anders als das LSG meint - erst ab 9.5.2013 an, woraus sich ein
insgesamt längerer Anspruch auf Alg ergibt.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.