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BSG, Beschluss vom 24.07.2019 - 12 KR 30/19 B
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Voraussetzungen einer Gehörsrüge Kenntnisnahme und Berücksichtigung von Parteivortrag
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll sicherstellen, dass die Ausführungen der Beteiligten vom Gericht in seine Erwägungen miteinbezogen werden, wobei nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten beschieden werden muss.
2. Darlegungen der Prozessparteien müssen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden. Der Gehörsanspruch ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
GG Art. 103
,
SGG § 62
,
SGG § 128 Abs. 2
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 05.04.2019 L 4 KR 106/15 , SG Osnabrück 05.03.2015 S 13 KR 52/14
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 5. April 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: