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BSG, Beschluss vom 23.07.2019 - 3 KR 70/18 B
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Umfang des Anspruchs auf Hilfsmittelversorgung Kein Anspruch auf ein Hilfsmittel mit besserer Optik
1. Es besteht kein Anspruch auf ein teureres Hilfsmittel, wenn die kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell in gleicher Weise geeignet ist.
2. Krankenkassen müssen keine "Innovationen" finanzieren, die keine wesentlichen Gebrauchsvorteile für den Versicherten haben, sondern sich auf einen bloß besseren Komfort im Gebrauch oder eine bessere Optik beschränken.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz 26.09.2018 L 5 KR 49/18 , SG Trier 11.01.2018 S 1 KR 254/16
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. September 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: