Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom
24. Oktober 2014 wird verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin
D H, ..., beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Klägerin hat dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind
Kosten nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 5.11.2014 zugestellten Urteil des LSG für das Saarland
vom 24.10.2014 durch ihre Prozessbevollmächtigten form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und gleichzeitig unter Einreichung
einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beantragt, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe
(PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwältin H, ..., zu bewilligen. Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten ist die Frist zur
Begründung der Beschwerde um einen Monat bis zum 5.2.2015 verlängert worden (§
160a Abs
2 Satz 2
SGG). Eine Begründung ist nicht eingegangen.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der bis zum 5.2.2015 verlängerten Begründungsfrist begründet worden
ist (§
160a Abs
2 Satz 1 und
2 SGG). Die Beschwerde musste daher in entsprechender Anwendung von §
169 Satz 2 und
3 SGG durch Beschluss verworfen werden (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG).
Die Klägerin war, selbst wenn sie zur Bestreitung der Kosten für ihre Prozessvertretung vor dem BSG nicht in der Lage sein sollte, nicht aus diesem Grund gehindert, die Begründung der Beschwerde rechtzeitig einzureichen.
Sie war bereits bei Einlegung der Beschwerde durch vor dem BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte vertreten. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich kein Anhalt für eine Einschränkung der
anwaltlichen Vertretung. Bringt aber der Prozessbevollmächtigte, nachdem er, wie vorliegend, Beschwerde eingelegt hat, gegenüber
dem Gericht nicht zum Ausdruck, dass er seine Vertretung auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt wissen will, so muss
er die gesetzliche Frist für die Begründung der Beschwerde beachten und einhalten (BSG Beschluss vom 20.3.2001 - B 6 KA 50/00 B - Juris RdNr 3 unter Hinweis auf BSGE 40, 111 = SozR 1500 § 160a Nr 8; BSG Beschluss vom 14.2.2012 - B 4 AS 269/11 B - Juris RdNr 3; BSG SozR Nr 10 zu §
67 SGG; Beschluss vom 22.9.2003 - B 9 VG 18/03 B - Juris, mit Anmerkung M. Krasney, jurisPK-SozR 4/2003 Anm 5). Versäumt er dies, ist die gesetzliche Verfahrensfrist zur
Begründung nicht ohne Verschulden versäumt, sodass auch keine Wiedereinsetzung in Betracht käme (vgl zB BSG Beschluss vom 6.11.2000 - B 11 AL 163/00 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 28.2.2008 - B 14 AS 182/07 B - Juris RdNr 2; BSG Beschluss vom 1.12.2014 - B 4 AS 294/14 B - RdNr 3). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben nicht zum Ausdruck gebracht,
dass ihre Vertretung mit der Einlegung der Beschwerde ende.
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH ist gemäß §
73a SGG iVm §§
114 ff
ZPO abzulehnen, denn es fehlt aus den vorgenannten Gründen an der notwendigen Erfolgsaussicht der Sache. Damit entfällt zugleich
die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§
73a Abs
1 SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG in der bis zum 1.1.2002 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung (vgl BSG SozR 3-2500 § 116 Nr 24 S 115 ff), da die Klage bereits 1996 rechtshängig geworden ist.