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BSG, Beschluss vom 24.07.2019 - 8 SO 26/19 S
Unzulässiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Keine Befassung durch das BSG
In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes findet eine Befassung durch das BSG, von wenigen Ausnahmen abgesehen, nicht statt.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 3
Die Anträge der Antragsteller, ihnen für ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Die Anträge der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden als unzulässig abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: