Gründe:
I
Die Klägerin begehrt die Zuerkennung eines höheren Grads der Behinderung (GdB) als 30.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das LSG wie vor ihm das SG einen Anspruch der Klägerin auf einen höheren GdB als 30 abgelehnt (Urteil vom 21.9.2016).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe ihre Beweisanträge übergangen und dadurch Verfahrensfehler begangen.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil
die behaupteten Verfahrensmängel nicht ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl §
160a Abs
2 S 3
SGG).
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde wie im Fall der Klägerin darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem
die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist. Will die Beschwerde demnach einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen (§
103 SGG), so muss sie einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zum Schluss des Berufungsverfahrens aufrechterhaltenen
Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist. Ein Beweisantrag hat im sozialgerichtlichen Verfahren Warnfunktion
und soll der Tatsacheninstanz unmittelbar vor der Entscheidung vor Augen führen, dass die gerichtliche Aufklärungspflicht
von einem Beteiligten noch nicht als erfüllt angesehen wird. Wird ein Beweisantrag in einem vorbereitenden Schriftsatz gestellt,
so ist er dann nicht iS des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG übergangen worden, wenn den näheren Umständen zu entnehmen ist, dass er in der maßgebenden mündlichen Verhandlung nicht weiter
verfolgt wurde. Dies ist bei rechtskundig vertretenen Beteiligten regelmäßig anzunehmen, wenn in der letzten mündlichen Verhandlung
nur noch ein Sachantrag gestellt und der Beweisantrag nicht wenigstens hilfsweise wiederholt wird (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 35 S 73 mwN). Wird ein Verfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden, ist ein zuvor gestellter Antrag dann nicht mehr
aufrechterhalten, wenn sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklären, ohne
den zuvor bereits formulierten Beweisantrag gleichzeitig zu wiederholen (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 35 S 74 mwN). Der Beschwerdeführer hat mithin darzulegen, dass, wann und wo die warnende Bezugnahme auf einen mit der
Prozessordnung konformen Beweisantrag erfolgt ist. Schon daran fehlt es hier. Die Beschwerde legt nicht dar, ob der von ihr
behauptete Beweisantrag in der Einverständniserklärung nach §
124 Abs
2 SGG gestellt bzw wiederholt worden ist und wo dieser Nachweis gegebenenfalls in der Akte zu finden wäre. Der von der Beschwerde
erwähnte standardmäßige Hinweis des LSG in der ursprünglichen Terminladung auf die Möglichkeit einer Beweisaufnahme selbst
ohne die Klägerin kann seine erforderliche warnende Bezugnahme auf einen möglichen Beweisantrag nicht ersetzen. Die Beschwerdebegründung
berücksichtigt insoweit nicht, dass die Sachaufklärungsrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erhöhten Anforderungen unterliegt.
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang rügt, die Nichtberücksichtigung ihrer Anträge auf Einholung von Sachverständigengutachten
und des damit verbundenen Tatsachenvortrags verletze gleichzeitig ihr von §
62 SGG, Art
103 GG geschütztes rechtliches Gehör, so hat sie nicht dargelegt, alles unternommen zu haben, um sich dieses Gehör zu verschaffen.
Denn die Klägerin hat, wie ausgeführt, nicht substantiiert ausgeführt, einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt
und bis zum Schluss des Berufungsverfahrens aufrechterhalten zu haben.
Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2, §
169 SGG).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.