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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2014 - 10 R 5615/11
Erstattungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit für die Gewährung von Übergangsgeld bei rückwirkender Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente
1. Gewährt die Bundesagentur für Arbeit als eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld und wird später rückwirkend Rente wegen Erwerbsminderung an den Leistungsempfänger bewilligt, bewirkt dies angesichts der Regelung zur Anrechnung nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX einen Erstattungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger nach § 104 SGB X.
2. Die Rentenversicherung kann sich dem Erstattungsanspruch gegenüber nicht mit Erfolg auf § 116 Abs. 3 Satz 1 SGB VI berufen. Die Norm regelt allein eine dem § 107 Abs. 1 SGB X entsprechende Erfüllungsfiktion. Sie bewirkt die anspruchsausschließende Wirkung allein gegenüber der Versicherten und kann daher nicht mit Erfolg dem nach § 104 SGB X erstattungsberechtigten Leistungsträger entgegen gehalten werden.
Fundstellen: NZS 2014, 674
Normenkette:
SGB IX § 52 Abs. 1 Nr. 4
,
SGB VI § 116 Abs. 3 S. 1
,
SGB X § 104
,
SGB X § 107 Abs. 1
,
SGB § 107
Vorinstanzen: SG Stuttgart 02.12.2010 S 13 R 454/09
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 02.12.2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

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