Anspruch auf Aufwendungsersatz für die stationäre Aufnahme in einem Krankenhaus aufgrund einer gerichtlich angeordneten Begutachtung
im sozialgerichtlichen Verfahren
Bemessung des ohne Einzelnachweis vergütungsfähigen Aufwands
Gründe
I.
In dem beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) anhängig gewesenen Berufungsverfahren L 5 R 792/10 war ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung streitig. Das LSG ernannte mit Beweisanordnung
vom 06.04.2011 den Antragsteller zum Sachverständigen und bat ihn um Erstattung eines schriftlichen Gutachtens nach ambulanter
Untersuchung der Klägerin. Mit Schreiben vom 04.05.2011 änderte das LSG diese Beweisanordnung unter Bezugnahme auf ein Telefongespräch
mit dem Antragsteller vom gleichen Tag dahingehend ab, dass das Gutachten auf der Grundlage einer stationären Untersuchung
bei einem stationären Aufenthalt von bis zu drei Tagen erstattet werden solle. Die Klägerin wurde deshalb vom 15. bis 17.06.2011
(zwei Tage) im Bezirkskrankenhaus G., Klinik für Neurologie und neurologische Rehabilitation, aufgenommen. Der Antragsteller
erstattete sodann das schriftliche Gutachten vom 18.10.2011.
Für das Gutachten vom 18.10.2011 hat der Antragsteller zum einen mit Rechnung vom 24.10.2011 für seinen Zeitaufwand (7,5 Stunden
à 60,-- € nach der Honorargruppe M2) und für Schreibgebühren, Mehrfertigungen und Porto zuzüglich 19 % Umsatzsteuer 585,06
€ abgerechnet. Diese Abrechnung hat die Kostenbeamtin nicht beanstandet und die Zahlung des geforderten Betrages veranlasst.
Ferner hat der Antragsteller entsprechend der bereits am 27.06.2011 erstellten Rechnung des Bezirkskrankenhauses G. für die
zweitägige stationäre Aufnahme 715,82 € geltend gemacht. Diese Forderung ist noch offen.
Den Betrag von 715,82 € hat das Bezirkskrankenhaus G. durch eine Multiplikation des Basisfallwertes von 2.982,60 € mit dem
Faktor 0,12 pro Aufenthaltstag errechnet. Die Kostenbeamtin beim LSG hat mit Schreiben vom 03.11.2011 eine Aufschlüsselung
nach GOÄ oder DKG-NT verlangt, um die Rechnung bezahlen zu können. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 15.11.2011 erwidert, eine
Abrechnung nach GOÄ oder DKG-NT mache keinen Sinn, da sich beide Regelwerke lediglich auf einzelne ärztliche und therapeutische Teilleistungen
bezögen, nicht jedoch auf den stationären Aufenthalt als solchen. Die vorgenommene Berechnung beruhe auf Hinweisen des Hessischen
LSG in einem Merkblatt. Die Kostenbeamtin hat unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 29.01.2008 - L 12 R 4303/06 KO-B - weiterhin daran festgehalten, dass der tatsächliche Aufwand konkret beziffert und belegt werden müsse.
Der Antragsteller hat deshalb mit Schreiben vom 19.12.2011 die richterliche Festsetzung beantragt. Zur Begründung führt er
aus, die hier in Betracht kommende Rechtsgrundlage des § 12 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) sehe zwar den Ersatz der "aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten" vor, besage dabei aber nichts über die Kosten der
stationären Aufnahme in einem Krankenhaus. Die früher zugrunde gelegten Pflegesätze gebe es seit 2003 bzw. in psychiatrischen
Krankenhäusern ab 2013 nicht mehr. Da GOÄ bzw. DKG-NT völlig ungeeignet seien und der teilweise (so auch im Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 29.01.2008) herangezogene
Pauschalsatz von täglich 110,-- €, der auf einer Empfehlung im Verhältnis zwischen den Berufsgenossenschaften und der Deutschen
Krankenhausgesellschaft aus dem Jahre 2003 beruhe, völlig unrealistisch und rechtlich nicht akzeptabel sei, könne nur auf
die im Rahmen des Fallpauschalensystems zugrunde gelegten Kostenkalkulationen zurück gegriffen werden. Dazu macht der Antragsteller
nähere Ausführungen.
Die Bezirksrevisorin ist der Auffassung, die "aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten" nach § 12 JVEG ließen sich anhand des DRG-Systems nicht berechnen. Nach ihren Erkundigungen werde selbst beim Hessischen LSG die Berechnungsweise
mit Basisfallwert und Faktor 0,12 nicht mehr angewendet. Sie favorisiere den Pauschalbetrag von 110,-- € zur Abgeltung der
reinen "Hotelkosten" zuzüglich konkreter Kosten insbesondere für apparative und labortechnische Untersuchungen nach DKG-NT
bzw. GOÄ. Dieses Abrechnungsmodell sei auch in anderen Bundesländern durchaus verbreitet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
1. Über den Antrag auf richterliche Festsetzung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG entscheidet der Senat durch seine Berufsrichter, nachdem der Berichterstatter das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung
gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG auf den Senat übertragen hat.
Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz
- 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl. I S. 2586) gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn der Gutachtensauftrag wurde vor dem Inkrafttreten des 2. KostRMoG (01.08.2013)
erteilt.
2. Grundlage des hier zu beurteilenden Vergütungsanspruchs sind die §§ 8, 9 JVEG. Das vom Antragsteller gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 JVEG abgerechnete Honorar für seinen Zeitaufwand begegnet weder hinsichtlich der Stundenzahl noch hinsichtlich des Stundensatzes
Bedenken; gleiches gilt hinsichtlich der abgerechneten Schreibgebühren, Mehrfertigungen/Kopien und Portokosten sowie hinsichtlich
der Mehrwertsteuer, weshalb die Kostenbeamtin zu Recht den abgerechneten Teilbetrag von 585,06 € ohne weiteres akzeptiert
und die Zahlung angewiesen hat. Deshalb braucht hier nur noch auf die Vergütung für die zur Durchführung der Begutachtung
erfolgte stationäre Aufnahme der Klägerin des Verfahrens L 5 R 792/10 eingegangen zu werden.
3. Als Rechtsgrundlage des insoweit geltend gemachten Anspruchs kommt allein § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG in Betracht. Nach dieser Vorschrift werden die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens aufgewendeten notwendigen
besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte sowie die für eine Untersuchung verbrauchten
Stoffe und Werkzeuge, gesondert ersetzt. Auch bei den Kosten einer stationären Krankenhausaufnahme handelt es sich dabei um
einen Anspruch des Sachverständigen und nicht etwa um einen Anspruch des Krankenhauses, denn dieses hat keinen gerichtlichen
Auftrag. Werden solche Kosten vom Krankenhaus geltend gemacht, was in der Praxis wie etwa auch bei der separaten Abrechnung
von Schreibgebühren nicht unüblich ist, setzt dies eine (gegebenenfalls konkludente) Abtretung durch den Sachverständigen
voraus. Im vorliegenden Fall hat zwar das Bezirkskrankenhaus G. die Rechnung erstellt, der Antragsteller macht den Anspruch
jedoch selbst geltend. Der Senat geht davon aus, dass der Antragsteller entsprechende Kosten gegenüber der Klinik zu tragen
hat.
Keinesfalls kommt eine Vergütung aufgrund eines Anspruchs des Krankenhauses bzw. des Krankenhausträgers nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) in Frage, wie der Senat bereits durch Beschluss vom 29.01.2008 - L 12 R 4303/06 KO-B - entschieden hat. Das ergibt sich zum einen unmittelbar aus § 1 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 1 JVEG, wonach eine Vergütung oder Entschädigung von Sachverständigen nur nach dem JVEG gewährt wird, zum anderen aber auch daraus, dass das KHEntgG allein das Rechtsverhältnis zwischen Krankenhäusern und ihren
Patienten oder deren Kostenträgern regelt.
4. Der Ersatz der "aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten" nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG erfordert die Abrechnung eines konkreten und konkret belegten Aufwandes. Wie dieser Aufwand für eine zum Zwecke einer Begutachtung
durchgeführte stationäre Aufnahme in einem Krankenhaus zu bestimmen ist, regelt das JVEG nicht. Die früher mögliche und praktizierte Heranziehung eines Pflegesatzes nach der
Bundespflegesatzverordnung (
BPflV) scheidet seit Einführung des Fallpauschalensystems ab 2003 bzw. für psychiatrische Kliniken ab 2013 aus (siehe Beschluss
des Senats vom 29.01.2008 a. a. O.; obsolet ist deshalb der nach wie vor bei Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Auflage 2014, § 12 Rn. 7 zu findende Hinweis auf diesen Pflegesatz unter Zitierung einer Gerichtsentscheidung von 1982). Die Angabe einer Fallpauschale
genügt für die Darlegung des konkreten Aufwandes nicht, denn die Fallpauschalen des DRG-Fallpauschalensystems bilden den hier
interessierenden Aufwand nicht ab, sondern sind nach ganz anderen Kriterien - Diagnosen, Schweregrad, Prozeduren - berechnet
und zielen im Wesentlichen auf Leistungen zur (stationären) Heilbehandlung. Dies hat der Senat bereits mit dem Beschluss vom
29.01.2008 a. a. O. entschieden; an dieser Rechtsprechung hält er fest.
5. In dem genannten Beschluss hat der Senat einen vom Krankenhaus vorgelegten "Haustarif" als Konkretisierung des Vortrags
gewertet und hat einen Betrag von täglich 110,-- € akzeptiert, zuzüglich weiterer konkret abrechenbarer Laborleistungen, Sonographien
und Röntgenaufnahmen. Soweit dies so verstanden werden kann, dass ein Betrag von pauschal 110,-- € pro Aufenthaltstag als
nachgewiesener Aufwand für eine stationäre Aufnahme im Rahmen einer Begutachtung angesehen werden kann und Maßstab für die
Vergütung ist, hält der Senat daran nicht mehr fest. Dieser Betrag beruht auf einer im Jahr 2003 erstellten Empfehlung des
ständigen Ausschusses BG-NT über die Vergütung für stationäre Begutachtung bei Unfallverletzten/Berufskrankheiten, deren kalkulatorische
Grundlagen nicht bekannt sind und die nicht einmal zwischen den seinerzeit Beteiligten Bindungswirkung hat. Zudem dürfte dem
Antragsteller darin zuzustimmen sein, dass der Betrag von 110,-- € offensichtlich zu niedrig ist. Denn zum einen stammt die
Empfehlung bereits aus dem Jahr 2003, vor allem aber geht es bei einer Krankenhausaufnahme zu Begutachtungszwecken nicht nur
um eine reine "Hotelunterbringung"; sinnvoll und notwendig ist eine solche stationäre Aufnahme regelmäßig nur dann, wenn über
die ambulante Untersuchung durch den Sachverständigen hinaus zumindest eine längere Beobachtung durch medizinisch geschultes
Personal erforderlich ist, wie der Antragsteller zu Recht geltend macht. Dies ist auch nicht dadurch korrigierbar, dass zusätzlich
zu dem Pauschalbetrag von 110,-- € die Abrechnung von Leistungen nach DKG-NT bzw. GOÄ ermöglicht wird, da dadurch nur andere (spezielle) Leistungen erfasst werden.
Der Senat ist vielmehr (im Anschluss an den Beschluss des Hessischen LSG vom 30.06.2014 - L 2 R 106/13 B -, [...]) der Auffassung, dass dann, wenn ein Einzelnachweis der auf das Gutachten bezogenen Aufwendungen nicht vorliegt,
zur Konkretisierung der notwendigen besonderen Kosten eine Schätzung in entsprechender Anwendung des §
287 Abs.
2 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) erfolgen kann und dabei einzelne Elemente bzw. Kalkulationen des DRG-Fallpauschalensystems herangezogen werden können.
Das Hessische LSG hat in seiner Entscheidung auch andere Lösungsansätze diskutiert, die - ohne direkte oder analoge Anwendung
von Fallpauschalen - vom DRG-Fallpauschalensystem und den in diesem Rahmen zugrunde gelegten Kalkulationen ausgehen.
Es hat zunächst die auch im vorliegenden Fall vom Antragsteller angewandte Berechnungsweise - pro Tag 0,12 x Basisfallwert
- verworfen. Diese Verfahrensweise sei zwar von der Gerichtsverwaltung des Hessischen LSG in einem Merkblatt für Sachverständige
vorgeschlagen worden, entspreche aber nicht den Vorgaben des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG; das Merkblatt begründe auch keinen Vertrauensschutz, weil die entsprechende Aussage im Merkblatt, die bereits durch die
Formulierung "im Regelfall" eingeschränkt worden sei, ausdrücklich unter dem Vorbehalt einer hierzu noch zu ergehenden Rechtsprechung
gestanden habe. Auch für den vorliegenden Fall scheidet demnach ein Vertrauensschutz aufgrund des vom Antragsteller erwähnten
Telefonats vom 04.05.2011, in dem er nach seinen Angaben auf den Inhalt des Merkblatts des Hessischen LSG hinwies (in den
Akten ist dazu nichts weiter dokumentiert), aus.
Das Hessische LSG hat auch zu der vom Antragsteller in einem Aufsatz veröffentlichten Auffassung (siehe. Widder, MedSach 2013,
133) Stellung genommen. Der Antragsteller schlägt darin vor, den Aufwand des Krankenhauses bei einer stationären Begutachtung
mit dem von Krankenhäusern geleisteten Aufwand bei der Betreuung von sogenannten Langliegern, d. h. Patienten, die länger
als die obere Grenzverweildauer im Krankenhaus verweilen, gleich zu setzen. Das Hessische LSG hält dem entgegen, der Ansatz
berücksichtige nicht die Anforderungen an das Klinikpersonal im Hinblick auf eine kontinuierliche Beobachtung und Betreuung
des Probanden, zudem bestehe bei der Personengruppe der sogenannten Langlieger noch ein ärztlicher Behandlungsbedarf, der
auch unter Berücksichtigung von Kostengesichtspunkten durch das Krankenhaus nicht vernachlässigt werden dürfe, jedoch nach
§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG nicht ersetzt werden könne. Insbesondere aus dem letztgenannten Grund hält auch der Senat diesen Ansatz nicht für tragfähig.
Das SG Fulda hat mit Beschluss vom 12.11.2012 - S 4 SF 56/10 E -, [...], der Gegenstand der Beschwerdeentscheidung des Hessischen LSG vom 30.06.2014 a. a. O. war, ebenfalls Rückschlüsse
aus dem Fallpauschalensystem gezogen. Es ist von folgenden Kriterien ausgegangen: Es könne nur eine speziell für einen stationären
Aufenthalt von einem Tag definierte Fallpauschale herangezogen werden; es komme nur eine Fallpauschale gem. § 18 Abs. 2 KHEntgG
für Belegpatienten in Betracht; es sei dabei die Fallpauschale mit der niedrigsten Bewertungsrelation zugrunde zu legen; Zusatzentgelte
seien ausgeschlossen. Demnach gelange man im Fallpauschalenkatalog, in jenem Verfahren für das Jahr 2010, zur DRG 064B (frustrane
Wehen, ein Belegungstag) mit einer Bewertungsrelation von 0,095. Die Kostenstruktur des arithmetischen Mittels dieser Behandlungen
ergebe für das Jahr 2010 Kosten der hierzu berücksichtigenden Normalstation von 205,20 €, von denen noch 8,60 € an Arzneimitteln
und sonstigem Bedarf abzuziehen seien. Für das Jahr 2010 ergebe dies einen Betrag von 196,60 € pro Tag, der nach dem Rechtsgedanken
des §
287 ZPO pauschalierend auf einen Betrag von 200,-- € gerundet werden könne. Das Hessische LSG erhebt Einwände gegen diese Berechnungsweise
(teilweise wie Widder a. a. O.), belässt es aber letztlich beim Infragestellen, da die Anforderungen an die Begründung einer
gerichtlichen Schätzung nach §
287 Abs.
2 ZPO nicht überspannt werden dürften. Es führt aus: "Vor diesem Hintergrund geht der Senat, soweit ein Einzelnachweis nicht erbracht
wird, unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls für das Jahr 2010 von einer Tagespauschale für die Aufwendungen der Antragstellerin
im Rahmen der stationären Begutachtung eines Probanden - im Ergebnis ebenso wie das Sozialgericht - von 200,-- € pro Tag aus.
Der geschätzte Wert ist damit deutlich höher als die von der Antragstellerin genannten für sie geltenden "Basiskosten pro
Patient und Tag" für die nicht medizinische Infrastruktur des Jahres 2010 bei der BRG B77Z in Höhe von 101,50 € pro Tag. Andererseits
liegt die Schätzung deutlich niedriger als die von der Antragstellerin in Ansatz gebrachte Vollpauschale DRG B77Z von 1.512,80
€, d.h. in Höhe von 378,20 € pro Tag, die auch die ärztliche Behandlung eines Patienten umfassen würde.
6. Der erkennende Senat schließt sich im Ergebnis der Auffassung des Hessischen LSG an, dass für das Jahr 2010 als Kosten
einer stationären Aufnahme im Rahmen einer Begutachtung eine Tagespauschale von 200,-- € anzusetzen ist, soweit ein Einzelnachweis
nicht erbracht wird (was aus dem auch vom Antragsteller im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Gründen die Regel sein dürfte).
Der Senat misst allerdings der Begründung des SG Fulda, die das Hessische LSG - trotz Übereinstimmung im Ergebnis - wohl anzweifelt,
durchaus Gewicht zu. Auch wenn die Erwägungen des SG Fulda nicht in jeder Einzelheit zur Bestimmung des nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG zu ersetzenden Aufwands "bis auf den Cent genau" geeignet sein mögen, sind sie doch plausibel und erscheinen zur Begründung
einer auch nach Auffassung des Senats letztlich nicht vermeidbaren Schätzung eher geeignet als andere bisher angewandte oder
diskutierte Methoden. Sie haben vor allem auch den Vorteil, dass sie auch auf die nachfolgende Zeit (auf die Jahre nach 2010)
übertragbar sind und somit für spätere Zeiträume nicht ohne Anhaltspunkte völlig neu geschätzt werden muss. Davon ausgehend
ergibt sich für das hier maßgebende Jahr 2011 folgendes: Nach den genannten Kriterien gelangt man wiederum im Fallpauschalenkatalag
für das Jahr 2011 zur DRG 064B, in diesem Jahr mit einer Bewertungsrelation von 0,104. Aus der Kostenstruktur des arithmetischen
Mittels dieser Behandlungen ergeben sich Kosten der Normalstation von durchschnittlich 225,30 €; darin enthalten sind Kosten
für Arzneimittel und übrigen medizinischen Bedarf in Höhe von 10,20 €, nach Abzug dieses Betrages ergeben sich 215,10 € (Quelle:
G-DRG V 2009/2011 BA-Report-Browser, abrufbar auf den Internetseiten des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus <InEK; www.gdrg.de>).
Gegenüber dem für 2010 ermittelten Betrag von 196,60 € bedeutet dies eine Steigerung um fast 10 %, d. h. deutlich mehr als
bei der Entwicklung der Basisfallwerte oder etwa bei der allgemeinen Preisentwicklung. Möglicherweise haben sich die der Ermittlung
zugrunde liegenden recht geringen Fallzahlen oder medizinische Besonderheiten hier ausgewirkt. Dies kann, da der Betrag von
215,10 € Ausgangspunkt einer Schätzung ist, berücksichtigt werden, d.h. unter dem Gesichtspunkt einer Anpassung des für 2010
zugrunde gelegten Betrages von 200,-- € gelangt man eher zu einem niedrigeren Betrag als 215,10 €. Insgesamt ist nach Auffassung
des Senats eine Tagespauschale von 210,-- € gerechtfertigt.
Dieses Ergebnis liegt im Übrigen nicht völlig außerhalb der Ergebnisse, die sich nach dem vom Antragsteller in MedSach 2013,
133, 136 f. vorgeschlagenen Lösungsansatz ergeben würden. Die vom Antragsteller a.a.O. mitgeteilten Beispiele tagesgleicher
Bewertungsrelationen der G-DRG 2013 für "Langlieger" oberhalb der oberen Grenzverweildauer für verschiedene (diagnoseabhängige)
Fallpauschalen liegen zwischen 0,058 (niedrigste Bewertungsrelation) und 0,102 (höchste Bewertungsrelation). Multipliziert
mit dem Bundesbasisfallwert von 3.068,37 € im Jahre 2013 ergeben sich Beträge von gerundet 178,-- € bis 313,-- €. Viele der
Bewertungsrelationen liegen bei 0,07 bis 0,08, dies ergibt 215,-- € bis 245,-- €. Dies sind Zahlen für 2013; bei zeitlicher
Angleichung dürfte sich eine weitere Annäherung der Ergebnisse zeigen.
7. Neben diesem ohne Einzelnachweis vergütungsfähigen Aufwand für die stationäre Aufnahme, d. h. hier für zwei Tage 420,--
€, sind noch die konkret nachgewiesenen Kosten einzelner Leistungen abrechnungsfähig. Dies sind freilich nur solche Leistungen,
die für die Erstattung des Gutachtens notwendig waren. Sie müssen sich grundsätzlich im Gutachten finden lassen, ihre Erforderlichkeit
muss auf diese Weise nachvollziehbar sein. Nicht etwa können ohne weiteres bei einer stationären Aufnahme möglicherweise routinemäßig
durchgeführten Laboruntersuchungen oder dergleichen in Rechnung gestellt werden. Dem Gutachten des Antragstellers lässt sich
eine im Rahmen des stationären Aufenthalts durchgeführte Untersuchung der akustisch evozierten Potenziale (AEP) entnehmen.
Dafür sieht die Anlage 2, Abschnitt 3 Nr. 305 zu § 10 Abs. 1 JVEG ein Honorar von 13,-- € bis 115,-- € vor. Unter Zugrundelegung des DKG-NT für 2011 ergibt sich nach dessen Nr. 828, Vollkosten,
ein Honorar von 51,97 €.
8. Außer den bereits abgerechneten und gezahlten 585,06 € sind dem Antragsteller somit weitere 471,97 € zu vergüten, für das
Gutachten vom 18.10.2011 also insgesamt 1.057,03 €.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).