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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2015 - KO
Anspruch auf Aufwendungsersatz für die stationäre Aufnahme in einem Krankenhaus aufgrund einer gerichtlich angeordneten Begutachtung im sozialgerichtlichen Verfahren Bemessung des ohne Einzelnachweis vergütungsfähigen Aufwands
1. Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Aufwendungsersatz für die stationäre Aufnahme in einem Krankenhaus aufgrund einer gerichtlich angeordneten Begutachtung ist allein § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG; insbesondere besteht kein Anspruch auf Vergütung nach dem KHEntgG.
2. Liegt ein Einzelnachweis der gutachtenbezogenen Aufwendungen nicht vor, ist zur Konkretisierung der "notwendigen besonderen Kosten" im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG auf einen pauschalierenden Ansatz zurückzugreifen.
3. Der Senat schätzt den auch ohne konkreten Nachweis anzunehmenden Aufwand für das Jahr 2011 auf 210,-- € pro Tag. Er geht dabei mit dem Hessischen LSG von 200,-- € pro Tag für das Jahr 2010 aus und passt diesen Betrag unter Berücksichtigung der niedrigsten eintagesbezogenen Fallpauschale für Belegabteilungen (2010/2011: DRG O64B), der Entwicklung der Basisfallwerte sowie der allgemeinen Preisentwicklung an.
4. Neben diesem ohne Einzelnachweis vergütungsfähigen Aufwand für die stationäre Aufnahme sind noch die konkret nachgewiesenen Kosten einzelner Leistungen des Krankenhauses abrechnungsfähig, die für das Gutachten notwendig sind.
Normenkette:
JVEG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-2
,
JVEG § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
,
JVEG § 4
,
JVEG § 8 Abs. 1 Nr. 4
,
ZPO § 287 Abs. 2
Tenor
Die Vergütung des Antragstellers für das Gutachten vom 18.10.2011 wird auf insgesamt 1.057,03 € (davon 471,97 € für den stationären Aufenthalt vom 15. bis 17.06.2011) festgesetzt.

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