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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.05.2010 - 12 AL 3116/09
Anspruch auf Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer bei der Aufnahme einer Tätigkeit als Studienreferendar
Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer ist nicht bei Aufnahme einer versicherungsfreien Tätigkeit als Beamter zu gewähren. Weder verfassungsrechtliche noch europarechtliche Vorgaben gebieten eine dahingehende erweiternde Auslegung des § 421j SGB III.
Schon nach dem Wortlaut des § 421j SGB III hat ein über 50jähriger Arbeitnehmer, der seine Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer Beschäftigung als Studienreferendar beendet hat, die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt, denn er hat keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Ob eine vom Gesetz geforderte versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wird, bestimmt sich nach §§ 24ff SGB III. Die Beschäftigung darf daher nicht wegen Geringfügigkeit oder aufgrund eines sonstigen Tatbestandes des § 27 SGB III versicherungsfrei sein. Eine Tätigkeit als Studienreferendar in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III versicherungsfrei. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
EG Art. 125
,
SGB III § 421j
Vorinstanzen: SG Konstanz 26.02.2009 S 2 AL 140/07
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 26. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: