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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.05.2014 - 5 KA 4979/13
Zulässigkeit einer vorläufigen Genehmigung einer Dialysezweigpraxis für ein MVZ im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
Im Rechtstreit um die Genehmigung zur Fortführung des Betriebs einer Dialysezweigpraxis ist bei der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen sind - im Rahmen der Interessenabwägung den Patienteninteressen der Vorrang einzuräumen vor den wirtschaftlichen Interessen der konkurrierenden Betreiber von Dialysezweigstellen. Solange nicht feststeht, dass die Dialysezweigpraxis geschlossen werden muss, ist es Dialysepatienten regelmäßig nicht zuzumuten, den behandelnden Arzt und den Behandlungsort zu wechseln.
Die Frage, ob im Rahmen der Erteilung einer Verlängerungsgenehmigung auf der Grundlage von Abs. 3 S. 4 Anh. 9.1.5 zur Anlage 9.1 BMV-Ä eine Bedarfsprüfung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots der ebenfalls zur wohnortnahen Versorgung von Dialysepatienten zugelassenen Konkurrenten zu erfolgen hat und ob diese Bedarfsprüfung Drittschutz begründet, weil die befristet erteilte Ermächtigung in einem Nachrangverhältnis zu den Inhabern unbefristeter Genehmigungen steht, ist höchstrichterlich bisher nicht geklärt. Vor diesem Hintergrund ist es geboten, die Entscheidung über eine vorläufige Fortsetzung des Betriebes einer Zweigstellenpraxis anhand einer Interessenabwägung vorzunehmen (hier: Gewährung der vorläufigen Genehmigung einer Dialysezweigpraxis für ein MVZ).
Normenkette:
SGB V § 82 Abs. 1
,
BMV-Ä Anl. 9.1
,
SGG § 86b Abs. 1
Vorinstanzen: SG Stuttgart 18.10.2013 S 5 KA 5155/13 ER
Tenor
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 18.10.2013 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: