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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2017 - 6 U 1007/16
Verletztengeld aufgrund eines Arbeitsunfalls Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität Traumatischer Rotatorenmanschettenriss
1. Auf der materiellen, wertenden Ebene der Prüfung des Ursachenzusammenhangs, ist zu entscheiden, ob ein Unfall die wesentliche Bedingung für einen Gesundheitsschaden war; hiernach werden als - rechtserheblich - kausal nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben.
2. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs beziehungsweise Gesundheitsschadens abgeleitet werden.
3. Wenn es mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen gibt, ist sozialrechtlich allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war; ob eine konkurrierende Ursache es war, ist unerheblich.
4. Nach der herrschenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung ist für einen traumatischen Rotatorenmanschettenriss erforderlich, dass das Schultergelenk unmittelbar vor der Einwirkung muskulär fixiert war und zusätzlich plötzlich eine passive Bewegung hinzugekommen sein muss, die überfallartig eine Dehnungsbelastung der Supraspinatussehne bewirken kann.
5. Dies kann geschehen durch ein massives plötzliches Hoch- oder Rückwärtsreißen des Armes, z.B. beim Hängenbleiben mit dem Arm bei einer erheblichen Beschleunigung des Körpers oder einem Sturz auf den nach hinten ausgestreckten Arm, beim Sturz, z.B. beim Fensterputzen, aus der Höhe nach vorn mit noch festhaltender Hand, bei dem das gesamte Körpergewicht in die Schulter fällt, beim Treppensturz mit Festhalten der Hand am Geländer, bei einer starken Zugbelastung bei gleichzeitiger gewaltsamer Rotation des Armes oder einer Verdrehung des Armes, wenn dieser in eine laufende Maschine gezogen wird.
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2
,
SGB VII § 13 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Freiburg 03.02.2016 S 20 U 5185/14
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 3. Februar 2016 insoweit aufgehoben, als die Bescheide vom 14. November 2013 und vom 10. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 2014 vollständig aufgehoben worden sind und die Beklagte verpflichtet worden ist, eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers auf Grund des Unfalls vom 24. August 2013 in Höhe von 10 % anzuerkennen.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger vier Fünftel der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: