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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2017 - 6 U 2225/16
Anforderungen an die Anerkennung eines Schlaganfalls als Folgeschaden einer beruflichen Einwirkung in der gesetzlichen Unfallversicherung
Ein Schlaganfall infolge einer beruflichen Einwirkung durch einen Stoß an den Kopf setzt den Nachweis äußerer Strukturschäden oder die ärztliche Feststellung eines Gesundheitserstschadens voraus, Schmerzen allein genügen dafür nicht. Die traumatische Verursachung einer Dissektion der Halsschlagader (Aufspaltung arterieller Gefäßwandschichten) als möglicher Auslöser des Schlaganfalls erfordert einen geeigneten Unfallhergang.
1. Auf der materiellen, wertenden Ebene der Prüfung des Ursachenzusammenhangs, ist zu entscheiden, ob ein Unfall die wesentliche Bedingung für einen Gesundheitsschaden war; hiernach werden als - rechtserheblich - kausal nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben.
2. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs beziehungsweise Gesundheitsschadens abgeleitet werden.
3. Wenn es mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen gibt, ist sozialrechtlich allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war; ob eine konkurrierende Ursache es war, ist unerheblich."Wesentlich" ist nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig".
4. Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere Ursache keine überragende Bedeutung hat.
5. Ist die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen, so ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte.
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Reutlingen 25.05.2016 S 4 U 1711/14
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 25. Mai 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

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