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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2017 - 6 U 3293/16
Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung für geringfügig Beschäftigte Zulässigkeit der Beweiswürdigung im sozialgerichtlichen Verfahren auf der Grundlage der Angaben nur eines Beteiligten
1. Dem Tatsachengericht ist es nicht verwehrt, Feststellungen allein auf die Angaben eines Beteiligen zu stützen.
2. Geringfügig Beschäftigte sind gesetzlich unfallversichert, selbst wenn es der Arbeitgeber unterlässt, die Tätigkeit oder das Arbeitsentgelt zu melden.
1. Versicherte können von der zuständigen Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 102 SGB VII die Feststellung eines Versicherungsfalls, hier eines Arbeitsunfalls, beanspruchen, wenn ein solcher eingetreten ist.
2. Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geht es nicht um die Zurechnung eines Erfolgs zu einer verursachenden Person, sondern um die Begründung einer versicherungsrechtlichen Einstandspflicht einer Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung für einen tatbestandlichen Schaden, den ein anderes Rechtssubjekt, die oder der Verletzte, unter eigener Mitwirkung erlitten hat.
3. Diese Einstandspflicht setzt voraus, dass die Rechtsgutsverletzung in persönlicher und sachlicher Hinsicht in den jeweiligen Schutzbereich der begründeten Versicherung fällt. Der persönliche Schutzbereich ist eröffnet, wenn, solange und soweit die Verletzten vor dem Unfall durch eine eigene Verrichtung den Tatbestand einer aufgrund der §§ 2, 3, 6 oder auch 8 Abs. 2 SGB VII versicherten Tätigkeit erfüllt und dadurch den Versicherungsschutz bei der für diesen Tatbestand zuständigen Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung begründet im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII.
4. In § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII kennzeichnet die Formulierung "des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges" den sachlichen Zusammenhang des unfallbringenden Weges mit der eigentlich versicherten Tätigkeit.
5. Dieser besteht, wenn der Weg wesentlich zu dem Zweck zurückgelegt wird, den Ort der Tätigkeit oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Unterkunft zu erreichen; die darauf gerichtete Handlungstendenz muss durch die objektiven Umstände bestätigt werden.
Normenkette:
SGB IV § 8 Abs. 1
,
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1
,
SGG § 103
,
SGG § 128 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Ulm 22.07.2016 S 7 U 3544/15
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 22. Juli 2016 und der Bescheid vom 2. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2015 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, das Ereignis vom 16. August 2011 als Arbeitsunfall festzustellen.
Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind in beiden Instanzen von der Beklagten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: