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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2017 - 6 U 3770/16
Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung bei suizidaler Handlungstendenz nach einem Rückfall in eine Alkoholsucht
Wer nach Rückfall in die Alkoholsucht in suizidaler Absicht den direkten Arbeitsweg verlässt und die Fahrbahn vor einem entgegenkommenden Lkw betritt, der steht nicht unter Unfallversicherungsschutz. Nur wenn ungeklärt oder unklärbar ist, ob der Unfall darauf beruht, so trägt die Berufsgenossenschaft die Beweislast für eine suizidale Absicht.
1. Wie sich aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII und dem dort verwendeten Begriff "unmittelbar" ergibt, steht grundsätzlich nur das Zurücklegen des direkten Weges nach und von der versicherten Tätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
2. Allerdings berühren geringfügige Unterbrechungen, die auf einer Verrichtung beruhen, die bei natürlicher Betrachtung zeitlich und räumlich noch als Teil des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit in seiner Gesamtheit anzusehen ist, und gleichsam "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" erledigt werden kann, den Versicherungsschutz nicht.
3. Bewegt sich der Versicherte dagegen nicht auf direktem Weg in Richtung seiner Arbeitsstätte oder nach Beendigung der Beschäftigung seiner Wohnung, sondern in entgegengesetzter Richtung von diesem Ziel fort, befindet er sich auf einem sogenannten Abweg.
4. Wird ein solcher bei einer mehr als geringfügigen Unterbrechung des direkten Weges zurückgelegt, besteht, sobald der direkte Weg verlassen und der Abweg begonnen wird, kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.
5. Erst wenn sich der Versicherte wieder auf dem direkten Weg befindet und der Abweg beendet ist, besteht erneut Versicherungsschutz.
Normenkette:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 30.08.2016 S 4 U 2601/15
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. August 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

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