Feststellung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII; Klagebefugnis eines Kfz-Haftpflichtversicherers im sozialgerichtlichen Verfahren; Unternehmereigenschaft nicht gewerbsmäßiger
Fahrzeughalter; Keine Verrichtung einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit im Nachbarschaftsverhältnis
Tatbestand
Die Beigeladenen zu 1 und 2 bewohnten zum Zeitpunkt des hier streitbefangenen Unfallereignisses einander gegenüberliegende
Nachbargrundstücke in N.-H., einem Dorf mit ca. 500 Einwohnern. Der 38 Jahre alte Beigeladene zu 2, ein Gas- und Wasserinstallateur,
der keinen landwirtschaftlichen Betrieb, auch nicht im Nebenerwerb, unterhält, nahm an seinem bei der Klägerin haftpflichtversicherten
Traktor (vgl. Bl. 25 Behördenakte - BA) am 09.04.2011 Reparaturarbeiten vor. Wegen einer Beanstandung des TÜV hatte er die
Vorderachse ausbauen müssen, die sich beim Einbau allerdings verkantet hatte. Alle Bemühungen, die Achse wieder gerade einzubauen,
blieben erfolglos, auch das Einschlagen mit dem Vorschlaghammer und einem Kunststoffhammer fruchteten nicht. Als der am 05.06.1980
geborene Beigeladene zu 1, ein am Ionenstrahltherapiezentrum in H. für die elektrischen und elektronischen Geräte zuständiger
Elektrotechniker, mit seiner Ehefrau und dem damals dreijährigen Sohn vom Einkaufen zurück kam, kam der Beigeladene zu 2 auf
ihn zu und schilderte ihm seine Probleme mit dem Traktor. Obwohl der Beigeladene zu 1 seinen Sohn zu beaufsichtigen hatte
und eine Pizza vorbereiten wollte, erklärte er sich bereit, dem Beigeladenen zu 2 zu helfen. Er brachte seinen Sohn zu seiner
im selben Haus wohnenden Schwiegermutter, der er mitteilte, etwas Zeit zu brauchen. Sodann ging er dem Beigeladenen zu 2 zur
Hand, indem er einen Kunststoffhammer so hielt, dass der Beigeladene zu 2 mit dem Vorschlaghammer auf das Kunststoffteil schlagen
konnte, um das dahinter befindliche Metallteil einzupressen. Hierbei löste sich ein Splitter von dem Kunststoffteil und verletzte
den Beigeladenen zu 1 am rechten Auge. Er befand sich wegen dieses Ereignisses bei Kostenübernahme durch die B. E. vom 09.
bis 16.04.2011 in stationärer Behandlung in der Universitäts-Augenklinik H. und anschließend in ambulanter Behandlung (Bl.
9 BA). Im Formularfragebogen der B. E. gab der Beigeladene zu 1 am 18.04.2011 an, er habe seinem Nachbarn beim Einpressen
der Vorderachse seines Traktors geholfen (Bl. 10 BA). Beim Einschlagen der Bauteile habe er einen Kunststoffhammer unterlegt,
um die Buchse nicht zu beschädigen. Sein Nachbar habe darauf geschlagen. Dabei habe sich ein Splitter vom Kunststoffhammer
gelöst und sein rechtes Auge getroffen. Dieses sei durch den scharfkantigen Splitter regelrecht gespalten worden (Nr. 4).
In einer Gesprächsnotiz der B. E. vom 27.06.2011 wird über einen Telefonanruf des Beigeladenen zu 1 berichtet, der nachgefragt
habe, ob es sich bei dem Unfall vom 09.04.2011 tatsächlich um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Auf Rückfrage habe der Beigeladene
zu 1 erklärt, dass sein Nachbar und Freund E. H. keinen landwirtschaftlichen Betrieb habe und den Traktor nur besitze, um
damit für den Eigenbedarf Brennholz zu produzieren. Die Gefälligkeitsleistung für den Beigeladenen zu 2 sei aus den guten
rein freundschaftlichen und nachbarschaftlichen Beziehungen erfolgt. Sie würden sich bei solchen Dingen grundsätzlich gegenseitig
helfen (Bl. 7 BA).
Nachdem die Beklagte über die B. E. Kenntnis von diesen Vorgängen erlangt hatte, trat sie in die Ermittlungen ein und befragte
die Beigeladenen zu 1 und 2. Der Beigeladene zu 1 teilte hierauf fernmündlich mit, er könne den Fragebogen nicht ausfüllen,
dies solle durch den Beigeladenen zu 2 geschehen (Bl. 16 BA). Letzterer gab unter dem 01.03.2012 an, der Beigeladene zu 1
habe bis zum Eintritt des Unfalles für fünf Minuten die Tätigkeit verrichtet. Der Beigeladene zu 1 sei am 09.04.2011 herüber
gekommen und habe seinen, des Beigeladenen zu 2, Kunststoffhammer gehalten. Er stehe zu dem Beigeladenen zu 1 in einem nachbarschaftlichen
Verhältnis. Die Tätigkeit habe nicht auf Gegenseitigkeit beruht, d. h. in der Vergangenheit seien nicht bereits gegenseitige
Tätigkeiten verrichtet worden. Eine Vergütung/Entlohnung habe der Beigeladene zu 1 nicht für die Tätigkeit erhalten. Es habe
sich bei der Tätigkeit am Unfalltag um einen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst gehandelt, wie er unter guten Freunden/Bekannten
üblich sei (Bl. 18/19 BA).
Mit an den Beigeladenen zu 1 adressiertem Bescheid vom 04.04.2012 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom
09.04.2011 als Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung ab, da die Tätigkeit hinsichtlich Art, Dauer und Umfang
als Gefälligkeitshandlung anzusehen sei und es sich nicht um eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit, sondern um eine Tätigkeit
im Rahmen einer bestehenden freundschaftlichen Beziehung gehandelt habe.
Hiergegen legte die Klägerin als private Kfz-Haftpflichtversicherungsgesellschaft am 11.05.2012 Widerspruch ein und bestritt,
dass es sich bei den Beigeladenen um Freunde handele. Diese seien nur Nachbarn und es habe sich lediglich um ein einmaliges
Helfen eines Nachbarn gehandelt.
Die Beklagte holte erneut bei den Beigeladenen Auskünfte ein. Der Beigeladene zu 2 gab an, er und der Beigeladene zu 1 hätten
sich nicht schon öfters gegenseitig geholfen (Bl. 46 BA). Der Beigeladene zu 1 wandte im Hinblick auf die Gesprächsnotiz der
B. E. vom 27.06.2011 ein, diese Formulierung mit Sicherheit nicht benutzt zu haben. Die Gesprächsnotiz sei keine Aufzeichnung
ihres Gesprächs, sondern habe lediglich den Sachverhalt der Unterhaltung widerspiegeln sollen. Er und der Beigeladene zu 2
seien gute Nachbarn, verstünden sich sehr gut und feierten auch mal Geburtstag zusammen. Sie hätten sich nicht schon öfters
gegenseitig geholfen. Normalerweise besuche er ihn, sie redeten ein wenig Nachbarschaftliches (Wetter, ) und dann gehe er
wieder nach Hause. Es habe sich um einen einmaligen Hilfsdienst gehandelt. Die komplette Reparatur habe schon länger angedauert
gehabt. Er habe lediglich den letzten Teil miterlebt. Die Buchse sei schon in der Achse gewesen und die Achse habe auf den
Traktor gemusst. Da diese aber sehr schwer gegangen sei, habe der Beigeladenen zu 2 sie mit einem Hammer richtig positionieren
wollen. Um die neue Buchse nicht zu beschädigen, habe er, der Beigeladene zu 1, ein Teil dazwischen gelegt, welches die Kraft
gleichmäßig hätte verteilen sollen.
Mit an den Beigeladenen zu 1 adressiertem, der Klägerin mit Schreiben vom 22.08.2012 zur Kenntnis gebrachten Widerspruchsbescheid
vom 22.08.2012 wies die Beklagte den Widerspruch mit im Wesentlichen gleichbleibender Begründung zurück. Das Halten des Hammers
stelle einen Hilfsdienst dar, wie er unter Bekannten oder Nachbarn üblich sei. Es habe sich um eine Tätigkeit im Rahmen einer
bestehenden freundschaftlichen Beziehung gehandelt. Dass sie sich zuvor nicht bereits geholfen hätten, spiele keine Rolle.
Am 21.09.2012 hat die Klägerin beim Sozialgericht Mannheim (SG) hiergegen Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, sie werde sowohl von dem Beigeladenen zu 1 als auch von der Barmer
Ersatzkasse auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Beklagte sei teilweise von einem falschen Sachverhalt ausgegangen.
Die Beigeladenen hätten zwar ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis, seien aber nicht befreundet, insbesondere sei auch
eine gegenseitige Mithilfe nicht üblich gewesen. Es habe sich um eine schwierige und nicht ungefährliche Tätigkeit bei einer
Fahrzeugreparatur gehandelt. Der Beigeladene zu 2 sei auf fremde Mithilfe angewiesen gewesen. Eine solche werde normalerweise
nur von entsprechenden Fachleuten und nur gegen Bezahlung geleistet. Der Beigeladene zu 1 sei bereit gewesen, bis zum Abschluss
der Reparatur, notfalls über Stunden, mitzuhelfen. Eine solche Mithilfe werde normalerweise nicht unter Nachbarn geleistet.
Das SG hat in der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2013 E. H. und S. H., die es nicht beigeladen hatte, als Zeugen befragt. Der
Beigeladene zu 1 hat die Frage, ob er seinem Nachbarn vorher schon öfter in dieser Weise geholfen habe, verneint und ausgeführt,
er habe selber genug zu tun und helfe deshalb gerne, aber eben nur, wenn man ihn auch frage. Der Beigeladene zu 2 habe auch
selber gebaut und da sei er, der Beigeladene zu 1, eigentlich auch nicht dabei gewesen. Es habe aber z. B. mal eine Notsituation
gegeben, als sich eine Plane, mit der der Beigeladene zu 2 das Dach abgedeckt habe, durch Wind und Regen gelöst habe und der
Beigeladene zu 2 selbst nicht zu Hause gewesen sei, Da habe er dann natürlich schon geholfen. So wie im ländlichen Bereich
üblich, schwätze man miteinander und hocke auch einmal zusammen, gratuliere zum Feierabend oder zum Geburtstag. Man kenne
sich natürlich deshalb etwas näher, weil ihr Haus, das Elternhaus seiner Ehefrau sei und das Haus des Beigeladenen zu 2 dessen
Elternhaus, sodass sich schon seine Schwiegereltern und die Eltern des Beigeladenen zu 2 länger gekannt hätten. Der Beigeladene
zu 2 hat angegeben, er sei es normalerweise gewöhnt, alleine die nötigen Reparaturen zu machen. Am 09.04.2011 habe er vergeblich
versucht, die Vorderachse wieder einzubauen. Irgendwann habe ihn der Beigeladene zu 1 gesehen und sei hergekommen. Er denke,
der Beigeladene zu 1 sei rübergekommen, weil er ihn habe wie ein Ochse fluchen hören. Der Beigeladene zu 1 habe ihm nicht
öfter bei solchen Sachen geholfen. Wenn es mit dem Einschlagen nicht funktioniert hätte, hätte es nur die Möglichkeiten gegeben,
entweder die Buchse aufzuschleifen oder den Zapfen abzuschleifen. Sie hätten damals ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis
gehabt, miteinander geschwätzt und auch mal ein Bier miteinander getrunken.
Mit Urteil vom 23.10.2013 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es sei bereits zweifelhaft, ob die Verrichtung der Mithilfe bei der Traktorreparatur
überhaupt einem Unternehmen gedient habe. Denn der Beigeladene zu 2 betreibe keine Landwirtschaft und verfüge lediglich über
ein einziges Grundstück mit einigen wenigen Obstbäumen, das er lediglich in einem minimalen Umfang bewirtschafte. Seinen Traktor
habe er wegen einer Beanstandung des TÜV reparieren wollen. Relevante unternehmerische Tätigkeiten, gar von wirtschaftlichem
Wert, entfalte er mit dem Traktor nicht. Hinzu komme, dass die Tätigkeit ihrer Art nach nicht eine Tätigkeit von wirtschaftlichem
Wert darstelle, zu deren Erbringung man sich im Unternehmen üblicherweise eines Beschäftigten bedienen würde. Der Beigeladene
zu 1 habe nicht etwa besondere Fachkenntnisse oder berufliche Erfahrungen eingebracht, mit denen er quasi anstelle eines Landmaschinenmechanikers
Reparaturarbeiten durchgeführt hätte. Vielmehr habe sich sein Handeln als eine typische Gefälligkeit unter Nachbarn, gerade
im ländlichen Raum, dargestellt. Als der Beigeladene zu 1 mitbekommen habe, dass sein Nachbar bei der von ihm grundsätzlich
allein in Eigenarbeit durchgeführten Reparatur Schwierigkeiten gehabt habe, habe er ihm im Rahmen eines guten nachbarschaftlichen
Verhältnisses Hilfe leisten wollen. Ein solches Verhalten sei gerade nicht dadurch gekennzeichnet, dass der wirtschaftliche
Wert der geleisteten Hilfe und betriebliche Interessen des Unternehmens im Vordergrund stünden.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 18.11.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 04.12.2013 beim Landessozialgericht
Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt und nochmals darauf hingewiesen, dass es sich nicht um eine freundschaftliche,
sondern nur um eine nachbarschaftliche Beziehung zwischen den Beigeladenen handele. Auf Nachfrage des Gerichts hat die Beklagte
Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen zu 1 vorgelegt, mit denen dieser eine Haftung der Klägerin im Hinblick
auf die eingetretenen Körperschäden geltend gemacht sowie die Bekanntgabe ihrer Eintrittspflicht dem Grunde nach sowie die
Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 20.000 Euro bis spätestens 15.05.2011 (Schreiben vom 25.04.2012) sowie die Zahlung von
Schmerzensgeld gefordert hat (Schreiben vom 10.05.2012).
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 23. Oktober 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. April 2012 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2012 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis am 9. April 2011
um einen Versicherungsfall im Sinne eines Arbeitsunfalls nach §
8 Abs.
1 SGB VII handelt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil des SG Bezug genommen.
Der Beigeladene zu 1 hat mit Schreiben vom 07.05.2014 mitgeteilt, seit ca. dem Jahr 2001 bei seiner Frau in der Talstraße
3 gewohnt zu haben. Die Familie H. habe weder bei dem Neubau in der G. 5 noch beim Umzug dorthin geholfen. Er selbst habe
bei deren Bauarbeiten Anfang/Mitte 2006 auch nicht geholfen.
Der Beigeladene zu 2 hat mit Schreiben vom 16.04.2014 auf Fragen des Senats mitgeteilt, schon immer in der T. 4 in N.-H. zu
wohnen. Die Ehefrau des Beigeladenen zu 1 wohne seit ihrer Geburt in der T. 3, seither kenne er sie. Den Beigeladenen zu 1
kenne er ca. seit dem Jahr 2000, dieser habe bei den am 02.05.2006 begonnenen Baumaßnahmen keine Arbeiten geleistet. Die Reparatur
am Traktor habe er schließlich selbst unter Zuhilfenahme von großen Spanngurten und eines Vorschlaghammers abgeschlossen.
Auf Anfrage des Senats hat N. T., B. E., als Verfasser der Gesprächsnotiz vom 27.06.2011 mit Schreiben vom 19.03.2014 mitgeteilt,
sich nicht mehr im Detail an den Gesprächsinhalt mit dem Beigeladenen zu 1 erinnern zu können. Er habe die Gesprächsnotiz
jedoch am Tag des Anrufs verfasst. Ob der Beigeladene zu 1 den Beigeladenen zu 2 wörtlich als seinen Freund bezeichnet oder
von nicht nur nachbarschaftlichen, sondern freundschaftlichen Beziehungen gesprochen habe, sei ihm nicht mehr erinnerlich,
es könne sich auch um seine Interpretation des Gesprächsinhalts gehandelt haben.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze
sowie die Behördenakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die nach §
151 Abs.
1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere statthafte (§
143 SGG) Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Beklagte hat zu Recht die Feststellung eines Arbeitsunfalls abgelehnt und das
SG die hierauf gerichtete Klage abgewiesen.
Die nach §§
54 Abs.
1 Satz 1,
55 Abs.
1 Nr.
1 SGG statthafte kombinierte (Dritt-) Anfechtungs- und Feststellungklage ist zulässig. Die Klägerin hat an der Feststellung eines
Arbeitsunfalles und damit am Bestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen zu 1 ein berechtigtes
und schützenswertes Interesse, das auch die Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage begründet. Das Bundessozialgericht (BSG) hat seine Rechtsprechung nochmals bestätigt, wonach ein Kfz-Haftpflichtversicherer, wie die Klägerin, in analoger Anwendung
des §
109 Satz 1
SGB VII die Rechte des Unfallopfers gegen den Unfallversicherungsträger, die jener nicht selbst verfolgt hat, im eigenen Namen geltend
machen kann (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 27.03.2012 - B 2 U 5/11 R - juris; BSG SozR 3-2200 § 639 Nr. 1). Nach §
109 Satz 1
SGB VII können Personen, deren Haftung nach den §§
104 bis
107 SGB VII beschränkt ist und gegen die Versicherte, ihre Angehörigen und Hinterbliebene Schadenersatzforderungen erheben, statt der
Berechtigten die Feststellungen nach §
108 SGB VII beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem
SGG betreiben. Obwohl die Klägerin als Kfz-Haftpflichtversicherungsgesellschaft kein Rechtssubjekt ist, dessen Haftung nach §§
104 bis
107 SGB VII beschränkt sein kann, wie dies jedoch in §
109 Satz 1
SGB VII vorausgesetzt wird, und somit eine unmittelbare Anwendung des §
109 SGB VII nicht in Betracht kommt, ist aufgrund planwidriger Gesetzeslücke und vergleichbarer Interessenlage hier eine analoge Anwendung
geboten (hierzu und zum Folgenden mit weiteren Nachweisen BSG, Urteil vom 27.03.2012, a. a. O.). Aus der Entstehungsgeschichte des §
109 SGB VII (BT-Drucks 13/2204, S. 101 zu §
109) ergibt sich, dass den nach §§
104 bis
107 SGB VII haftungsbeschränkten Personen, gegen die Ersatzansprüche geltend gemacht werden, die "Antragsrechte" entsprechend dem zuvor
geltenden Recht (§ 639
Reichsversicherungsordnung [RVO]) zustehen sollen. Das so formulierte Regelungsziel impliziert nicht, dass der Gesetzgeber den Kfz-Haftpflichtversicherern
die Befugnisse nach dieser Regelung einräumen wollte, lässt aber auch nicht erkennen, dass er sie bewusst ausschließen wollte.
Die Vorschrift verhält sich zu den Befugnissen der Kfz-Haftpflichtversicherer nicht, obwohl diese bei einem durch Kraftfahrzeuge
verursachten Unfall dem Verletzten gegenüber kraft Gesetzes unmittelbar und in gleichem Umfang haften wie die Personen, deren
Haftung nach §§
104 bis
107 SGB VII beschränkt sein kann. Der Gesetzgeber hat die Situation, dass die Kfz-Haftpflichtversicherer früher nach § 3 Nr. 1 und 2 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) a. F., heute gemäß §§ 115, 117 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), rechtlich unmittelbar und neben einem Schädiger haften und im Innenverhältnis die wirtschaftlichen Folgen der Haftung u.
U. sogar allein tragen, nicht bedacht. Die Regelung ist deshalb lückenhaft. Die analoge Anwendung des §
109 SGB VII ist aufgrund einer vergleichbaren Interessenlage gerechtfertigt. Die Vorschrift befugt die (möglicherweise) haftungsprivilegierten
Personen, an Stelle des Berechtigten dessen (möglicherweise bestehenden) Rechte im eigenen Namen im Verwaltungs- und Klageverfahren
wegen der in §
108 Abs.
1 SGB VII bezeichneten Regelungsgegenstände gegenüber dem Unfallversicherungsträger geltend zu machen. Dadurch sollen diese unfallversicherungsrechtlichen
Vorfragen für einen zivilrechtlichen Rechtsstreit um Schadenersatz vor den Arbeits- oder Zivilgerichten, für den sie vorgreiflich
sind, durch die sachnähere Verwaltung oder Gerichtsbarkeit unanfechtbar geklärt werden. Eine solche vorgreifliche Klärung
entspricht auch den Interessen des Geschädigten und des ihm (möglicherweise) unmittelbar kraft Gesetzes haftenden Kfz-Haftpflichtversicherers.
Sie trägt ferner dem rechtlichen Regelungszweck der §§ 115, 117 VVG (früher § 3 PflVG a. F.) Rechnung, die durch den Direktanspruch dem Schutz von Unfallopfern dienen, die den Risiken des Kraftfahrzeugverkehrs
ausgesetzt sind, indem er ihnen einen in aller Regel zahlungsfähigen Schuldner verschafft.
Tatbestandliche Voraussetzung nach §
109 SGB VII ist, dass Versicherte, ihre Angehörigen oder Hinterbliebenen gegenüber den nach §§
104 ff.
SGB VII Haftungsprivilegierten bzw. bei der hier vorliegenden Fallkonstellation und analoger Anwendung des §
109 SGB VII gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung Schadensersatzforderungen erheben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Da gerade Streitgegenstand die Frage des Vorliegens eines Arbeitsunfalles und damit die Haftungsprivilegierung des Beigeladenen
zu 2 ist, ist ausreichend, dass dieser bzw. die Klägerin sich auf dessen Haftungsbeschränkung berufen. Mit den vorgelegten
Schreiben des Prozessbevollmächtigten hat der Beigeladene zu 1 die Klägerin auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Hierfür
genügt jede Art der Anspruchserhebung, einer Zivilklage bedarf es nicht (Rilke in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht,
Band 2,
SGB VII, §
109 Rdnr. 6). Ob eine entsprechende Zivilklage erfolgreich wäre, was im Hinblick darauf, dass der Beigeladene zu 1 nicht unmittelbar
durch den Traktor oder aufgrund dessen Betriebsgefahr, sondern wegen eines beschädigten Werkzeuges (Kunststoffhammer) verletzt
worden ist, ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zu prüfen, wenn - woran vorliegend kein Zweifel besteht - es sich um
ein ernsthaftes Schadensersatzverlangen des Geschädigten handelt. Für die Geltendmachung eines berechtigten Feststellungsinteresses
nach §
109 SGB VII für die haftungsprivilegierten Personen bzw. hier die Klägerin ist es ausreichend, dass diese bei tatsächlicher Inanspruchnahme
durch den Versicherten die Möglichkeit einer Schadensersatzforderung darlegen. Nicht erforderlich ist, dass sie nachweisen,
sie könnten erfolgreich in Anspruch genommen werden (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.12.2008 - L 31 U 479/08 - juris; Nehls in Hauck,
SGB VII, K §
109 Rdnr. 5).
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 09.04.2011 als Arbeitsunfall jedoch nicht zu. Die Beklagte
hat daher zu Recht eine entsprechende Feststellung abgelehnt.
Deren Zuständigkeit für eine solche Entscheidung ergibt sich aus §
128 Abs.
1 Nr.
9 SGB VII. Danach sind die Unfallversicherungsträger im Landesbereich zuständig für Personen, die wie Beschäftigte für nicht gewerbsmäßige
Halter von Fahrzeugen oder Reittieren tätig werden. Erfasst werden hierdurch alle Tätigkeiten, die der Fahrzeughaltung bzw.
Reittierhaltung dienen, also nicht lediglich die Pannenhilfe, sondern auch die Wartung, Reinigung und Reparatur eines Fahrzeuges
(vgl. Diel in Hauck, a. a. O., K § 128 Rdnr. 42; Ricke in Kasseler Kommentar, a. a. O., § 128 Rdnr. 4). Da der Beigeladene
zu 2 nicht gewerbsmäßiger Halter seines Traktors war und der Beigeladene zu 1 allenfalls wie ein Beschäftigter Versicherungsschutz
erlangen konnte (vgl. hierzu unten), hatte die Beklagte über das Vorliegen eines Arbeitsunfalles zu entscheiden.
Arbeitsunfälle sind gemäß §
8 Abs.
1 Satz 1
SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §
2,
3 oder 6
SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Da der Beigeladene zu 1 nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu dem Beigeladenen
zu 2 gestanden hat (§
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII) und auch eine andere der in §
2 Abs.
1,
3 und
4 SGB VII sowie §§
3,
6 SGB VII genannten Versicherungsmodalitäten nicht in Betracht kommt, hätte der Beigeladene zu 1 bei seiner Hilfeleistung nur dann
unter Versicherungsschutz gestanden, wenn er nach §
2 Abs.
2 Satz 1
SGB VII wie ein nach §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII Versicherter tätig geworden wäre. Dies war jedoch nicht der Fall.
Nach der st. Rspr. des BSG setzt §
2 Abs.
2 Satz 1
SGB VII voraus, dass es sich um eine mehr oder weniger vorübergehende, ernstliche, dem in Betracht kommenden fremden Unternehmen
zu dienen bestimmende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers
entspricht und ungeachtet des Beweggrundes für den Entschluss, tätig zu werden, unter solchen Umständen tatsächlich geleistet
wird, dass sie einer Tätigkeit auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist (so zu § 537 Nr. 10
RVO schon BSG, Urteil vom 28.05.1957 - 2 RU 150/55 - juris, zu § 539 Abs. 2
RVO z. B. BSG, Urteil vom 13.12.1984 - 2 RU 79/83 - juris, fortgesetzt für §
2 Abs.
2 SGB VII z. B. in Urteil vom 05.07.2005 - B 2 U 22/04 R - juris). Ebenfalls in st. Rspr. hat das BSG entschieden, dass Personen wie Beschäftigte gegen Arbeitsunfall versichert sind, die dem Halter eines Kraftfahrzeuges bei
der Behebung einer Panne helfen. Nicht erforderlich ist, dass ein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt (BSG, Urteil vom 13.12.1984 a. a. O.). Der Versicherungsschutz ist grundsätzlich auch bei sogenannten Gefälligkeitsleistungen
nicht ausgeschlossen (so bereits BSG, Urteil vom 07.03.1969 - 2 RU 181/65 - juris), es sei denn der Handelnde verfolgt im Wesentlichen eigene Angelegenheiten und wird daher wie ein Unternehmer eigenwirtschaftlich
tätig (BSG, 05.07.2005 a.a.O.)
Soweit das SG im Hinblick darauf, dass der Beigeladene zu 2 keine Landwirtschaft betreibt, in Zweifel gezogen hat, dass die Verrichtung
der Mithilfe bei der Traktorreparatur überhaupt einem Unternehmen gedient hat, wird verkannt, dass im Zuständigkeitsbereich
des §
128 Abs.
1 Nr.
9 SGB VII jeder nicht gewerbsmäßige Fahrzeughalter Unternehmer im oben genannten Sinne ist. Die Tätigkeit kommt vor allem der gesamten
fahrzeughaltenden Bevölkerung zugute, liegt also in einer Art öffentlichem Interesse und soll beitragsfrei (§
185 Abs.
2 Satz 1
SGB VII) versichert sein (Ricke in Kasseler Kommentar, a. a. O., § 128 Rdnr. 4). Keine Bedenken hat der Senat auch, die Hilfeleistung
des Beigeladenen zu 1 als ernstliche, vorübergehende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert zu qualifizieren. Wirtschaftlich
ist nicht im Sinne von erwerbswirtschaftlich gemeint, der Zweck der Tätigkeit kann auch rein ideeller Natur sein (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 60). Unter diesem Gesichtspunkt hat das BSG es für unschädlich gehalten, wenn der innere Beweggrund des Handelns ein zugrunde liegendes Freundschafts- oder Gefälligkeitsverhältnis
gewesen ist, zumal es nach dem Wortlaut der Norm (entschieden zu § 537 Nr. 10
RVO) auch nicht auf die Beweggründe, sondern auf die Art der Tätigkeit ankommt und deshalb nicht einzusehen ist, warum Tätigkeiten
aus rein ideellen Motiven unversichert sein sollen (BSG, Urteil vom 28.05.1957, a. a. O.). Es muss ein menschliches Verhalten sein, das wirtschaftlich als Arbeit gewertet werden
kann und nicht ohne jeden wirtschaftlichen Wert ist (Kruschinsky in Becker, Burchardt, Krasney, Kruschinsky,
SGB VII - Kommentar, hervorgegangen aus dem Handbuch der Sozialversicherung, begründet von Brackmann, § 2 Rdnr. 812 f.). Dass das
Halten des Kunststoffhammers vorliegend eine nach Lage des Falles förderliche Tätigkeit und keine völlig unsinnige Verrichtung
gewesen ist, die einen, wenn auch geringen, wirtschaftlichen Wert hatte, ist schon deshalb offenkundig, weil der Beigeladene
zu 2 hierin die Lösung seines Problems sah und insoweit auf die Hilfe durch den Beigeladenen zu 1 angewiesen war. Ebenfalls
unproblematisch zu bejahen ist, dass die Hilfeleistung des Beigeladenen zu 1 einem fremden Unternehmen zu dienen bestimmt
gewesen ist, nämlich der Reparatur des Traktors des Beigeladenen zu 2, und somit all jene im Zusammenhang mit dieser Voraussetzung
stehenden Fragen nach dem Beweggrund, der Handlungstendenz und dem Verhältnis zu eigenen Angelegenheiten vorliegend keiner
weiteren Erörterung bedürfen.
Die Hilfeleistung des Beigeladenen zu 1 kann nach den hier vorliegenden konkreten Umständen des Einzelfalles jedoch nicht
als arbeitnehmerähnliche Tätigkeit angesehen werden. Nicht jede einem Unternehmen dienende und dem mutmaßlichen Willen des
Unternehmers entsprechende Tätigkeit ist nach §
2 Abs.
2 Satz 1
SGB VII versichert. Es muss vielmehr eine Tätigkeit sein, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die zu
dem Unternehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit stehen (hierzu und zum Folgenden: BSG, Urteil vom 28.05.1957, a. a. O.). Die Tätigkeit muss also unter solchen Umständen geleistet werden, dass sie einer Tätigkeit
auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII ähnlich ist. Entscheidend ist, ob nach dem Gesamtbild der Tätigkeit diese beschäftigtenähnlich ausgeübt wird. Dies ist bei
Verrichtungen zu verneinen, die in Erfüllung gesellschaftlicher, nicht rechtlicher Verpflichtungen erbracht werden. Diese
sind bei besonders engen Beziehungen zwischen Eheleuten, Verwandten, Verschwägerten, Freunden oder Nachbarn typisch und üblich,
und es kann erwartet werden, dass man ihnen deshalb nachkommt (Kruschinsky, a. a. O., § 2 Rdnr. 851 m. w. N.). Versicherungsschutz
ist deshalb mangels Arbeitnehmerähnlichkeit zu versagen, wenn die unfallbringende Handlung nach dem Bild des Gesamtvorhabens
durch persönliche Beziehungen bestimmt ist, die durch ein besonders enges Nachbarschaftsverhältnis erwachsen. Dabei ist der
Zeitdauer der Hilfeleistung innerhalb des Gesamtbildes der Verrichtungen keine selbstständige entscheidende Bedeutung beizumessen.
Wenn das Gemeinschaftsverhältnis zwischen Nachbarn durch eine besondere Hilfsbereitschaft und wechselseitige Unterstützung
so sehr geprägt ist, dass die Beziehungen der Beteiligten zueinander enger gestaltet sind als ein "normales" Nachbarschaftsverhältnis,
und es sich um eine verhältnismäßig geringfügige Hilfeleistung handelt, die unter Nachbarn wechselseitig üblich sind, dann
fehlt die Arbeitnehmerähnlichkeit. Bei einem solchermaßen gestalteten und besonders eng verbundenen Gemeinschaftsverhältnis
sind relativ geringfügige Hilfeleistungen der bezeichneten Art durch die Zugehörigkeit zur Gemeinschaft und die durch diese
geschaffene Nachbarschaft geprägt (Kruschinsky, a. a. O., Rdnr. 858).
Der Senat hält vorliegend das Nachbarschaftsverhältnis zwischen den Beigeladenen für so ausgeprägt, dass die tatsächlich geleistete
Verrichtung nicht als arbeitnehmerähnliche Tätigkeit charakterisiert werden kann. Tatsächlich handelte es sich bei der Hilfeleistung
um eine relativ geringfügige Unterstützung bei der Reparatur des Traktors. Sie ging deshalb über das was im Rahmen zwischen
befreundeten Familien aus der Nachbarschaft typisch, üblich und zu erwarten ist, nicht hinaus (zu diesem Abgrenzungskriterien
vgl. auch Bayrisches LSG, Urteil vom 25.09.2013 - L 2 U 248/12 - Juris). Die Beigeladenen haben übereinstimmend angegeben, dass der Großteil der Reparatur bereits erledigt gewesen sei,
als der Beigeladene zu 1 zur Hilfe kam. Letztlich ging es nur noch darum, die Vorderachse in die richtige Stellung für den
Einbau zu bringen. Dass der Beigeladene zu 2 auch danach noch die Hilfe des Beigeladenen zu 1 benötigt hätte, ist nicht dargetan
und auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass der Beigeladene zu 1 bei der vom Beigeladenen
zu 2 geschilderten finalen Lösung, für den Fall, dass die Achse durch Einschlagen nicht in Position zu bringen ist, nämlich
der Vergrößerung der Buchse bzw. Verkleinerung des Zapfens, Hilfe hätte leisten können und sollen. Nach dem Vortrag der Beigeladenen
beschränkte sich der Anteil der Hilfeleistung somit auf das Halten des Kunststoffhammers. Allenfalls vorstellbar ist, dass
der Beigeladene zu 1 alternativ ein anderes Teil als Zwischenbolzen gehalten hätte, auf das der Beigeladene zu 2 hätte einschlagen
können. Insgesamt ist jedoch sowohl hinsichtlich der Art der Hilfeleistung, nämlich einer reinen Handlangertätigkeit, als
auch hinsichtlich des zeitlichen Umfangs nur von einer geringfügigen Tätigkeit auszugehen. Zutreffend hat das SG in der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass der Beigeladene zu 1 weder besondere Fachkenntnisse noch berufliche
Erfahrungen eingebracht habe, mit denen er quasi anstelle eines Landmaschinenmechanikers Reparaturarbeiten durchgeführt hätte.
Dass der Beigeladene zu 1 über mehrere Stunden sinnvoll hätte Hilfe leisten können, ist aus Sicht des Senats durch keinerlei
plausible Angaben zu alternativen Reparaturmöglichkeiten belegt. Letztlich spricht auch die Tatsache, dass der Beigeladene
zu 2 in der Lage war, nach dem Unfallereignis die Reparatur des Traktors allein zu Ende zu bringen, dafür, dass es sich nur
um eine geringfügige Hilfeleistung des Beigeladenen zu 1 gehandelt hat.
Des Weiteren sprechen für den Senat verschiedene Umstände dafür, dass es sich vorliegend nicht nur um ein "normales", sondern
um ein besonders enges Nachbarschaftsverhältnis zwischen den Familien der Beigeladenen gehandelt hat, wodurch auch das Verhältnis
des Beigeladenen zu 1 gegenüber dem Beigeladenen zu 2 geprägt worden ist. Dies ergibt sich zum einen aus den Angaben des Beigeladenen
zu 2 vom 01.03.2012 im Formularfragebogen der Beklagten. Hierin qualifizierte der Beigeladene zu 2 sein Verhältnis zum Beigeladenen
zu 1 zwar nicht als Freundschaft oder langjährige Bekanntschaft, sondern als Nachbarschaftsverhältnis. Gleichwohl bejahte
er die Frage danach, ob es sich bei der Tätigkeit am Unfalltag um einen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst, wie er
unter guten Freunden/Bekannten üblich ist, gehandelt hat. Auch wenn der Beigeladene zu 2 nach seinem Verständnis hieraus noch
keine freundschaftliche Beziehung ableitet, erlaubt diese Einschätzung doch die Annahme eines engen Nachbarschaftsverhältnisses.
Weshalb die Klägerin diese Art der Fragestellung in dem Fragebogen für unzulässig erachtet, erschließt sich dem Senat nicht.
Der Beigeladene zu 2 war keineswegs - wie von Seiten der Klägerin unterstellt - gezwungen, diese Frage zu bejahen. Die unter
Nr. 16 gestellte Frage lässt die Verneinung in zwei Fällen zu, nämlich zum einen, wenn angenommen wird, der Hilfsdienst sei
nicht selbstverständlich gewesen, z. B. weil er über eine bloß geringfügige, wenig aufwändige Hilfeleistung hinausging, und
zum anderen, wenn es sich nicht um eine Beziehung von guten Freunden oder Bekannten gehandelt hat, da in diesem Fall der Hilfsdienst
auch nicht für diese Art des Verhältnisses üblich gewesen ist. Der Beigeladene hat indes keine der beiden möglichen Negationen
gewählt, sondernd die Frage bejaht. Auch die Gesprächsnotiz der Barmer Ersatzkasse vom 27.06.2011 bestätigt, dass die Beigeladenen
zumindest in einem engen Nachbarschaftsverhältnis gestanden haben, wobei offen bleiben kann, ob der Beigeladene zu 1 wörtlich
den Beigeladenen zu 2 als "Freund" bezeichnet und von einer "rein freundschaftlichen Beziehung" gesprochen hat. Der Senat
hat aufgrund der Auskunft des Verfassers der Gesprächsnotiz, N. T., jedenfalls keinen Zweifel, dass der Beigeladene zu 1 sich
inhaltlich entsprechend eingelassen hat. Mit seinem Schreiben vom 11.07.2012 hat der Beigeladene zu 1 diese Bewertung nur
geringfügig relativiert, wenn er schildert, sie seien gute Nachbarn, verstünden sich sehr gut, feierten auch mal Geburtstag
zusammen, er besuche den Beigeladenen zu 2, sie redeten über das Wetter und anderes. Seiner Behauptung, es habe sich nur um
einen einmaligen Hilfsdienst gehandelt, hat der Beigeladene zu 1 in seiner Zeugenvernehmung vor dem SG selbst widersprochen. Dabei deutet schon die äußerst vage Formulierung, der Beigeladene zu 2 habe selber gebaut und da sei
er "eigentlich" auch nicht dabei gewesen, darauf hin, dass der Beigeladene zu 1, wenn auch nicht regelmäßig, so doch in Einzelfällen
Hilfe geleistet hat. In jedem Fall hat er aber in der von ihm geschilderten Notsituation Hilfe geleistet, als sich die Plane
vom Dach gelöst hatte, sodass die gegenteilige Mitteilung im Schreiben vom 07.05.2014, bei den Bauarbeiten nicht geholfen
zu haben, schon deshalb bezweifelt werden muss. Auch der Beigeladene zu 2 hat von einem guten nachbarschaftlichen Verhältnis
bei seiner Zeugenvernehmung durch das SG gesprochen. Dass nicht nur miteinander gesprochen, sondern auch zusammen Bier getrunken und gefeiert worden ist, haben beide
Beigeladenen berichtet. Dies erklärt sich auch vor dem Hintergrund und verstärkt den Eindruck einer nicht nur normalen, sondern
vertieften nachbarschaftlichen Beziehung, dass bereits die Eltern des Beigeladenen zu 2 und die Schwiegereltern des Beigeladenen
zu 1 Nachbarn waren, der Beigeladenen zu 2 die Ehefrau des Beigeladenen zu 1 schon seit deren Geburt kannte und es sich somit
um eine über Jahrzehnte gewachsene Beziehung handelt. Ein weiteres Zeichen für eine enge nachbarschaftliche Beziehung sieht
der Senat zum anderen in der Bereitschaft des Beigeladenen zu 1 zur Hilfeleistung am Unfalltag. Der Beigeladene zu 1 hat sich
in seinem Schreiben vom 11.07.2012 selbst als egoistisch bezeichnet. Er sei im Schichtdienst tätig und auch an Wochenenden
tätig. Deshalb sei er froh, wenn er mal bei seiner Familie sei und diese genießen könne. Da habe er keine Zeit, um anderen
zu helfen. Trotz dieser grundsätzlich nicht hilfsbereiten Einstellung war der Beigeladene zu 1 aber umgehend bereit, unmittelbar
nach dem Einkauf dem Beigeladenen zu 2 zu helfen. Auch die Tatsache, dass er an sich seinen dreijährigen Sohn hätte beaufsichtigen
wollen, da seine Ehefrau anderweitig aushäusig tätig war, und er bereits geplant hatte, eine Pizza zu backen, hat ihn nicht
davon abgehalten, all diese Pläne zu ändern und seine Schwiegermutter mit der Sorge für den Sohn zu beauftragen. Nach Einlassung
der Klägerin wäre der Beigeladene zu 1 sogar bereit gewesen, bis zum Abschluss der Reparatur, notfalls über Stunden hinweg,
mitzuhelfen. Gerade im Hinblick auf die von ihm selbst postulierte Bindung des Beigeladenen zu 1 an seine Familie kann eine
solche Bereitschaft nur damit erklärt werden, dass zwischen den Beigeladenen eine enge zumindest nachbarschaftliche Beziehung
bestand. Diese Auffassung wird letztlich auch von der Klägerin vertreten, die dargelegt hat, dass eine solche Mithilfe unter
Nachbarn normalerweise nicht geleistet wird.
Hat somit keine arbeitnehmerähnliche Beziehung des Beigeladenen zu 1 gegenüber dem Beigeladenen zu 2 bestanden, ist er nicht
wie ein Beschäftigter i. S. des §
2 Abs.
2 Satz 1, Abs.
1 Nr.
1 SGB VII versichert gewesen.
Die Berufung der Klägerin hatte daher keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG i. V. m. §§
154 Abs.
2,
162 Abs.
3 Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Da die Beigeladenen zu 1 und 2 keine Anträge gestellt haben und somit kein Kostenrisiko eingegangen sind (vgl.
§
154 Abs.
3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, deren außergerichtliche Kosten nicht der Klägerin aufzuerlegen.
Da weder die Klägerin noch die Beklagte nach §
183 SGG kostenprivilegiert sind, werden für dieses Verfahren gemäß §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetztes (GKG) erhoben. Die Höhe des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, da keine genügenden Anhaltspunkte für diesen Bestimmung bestehen (so bereits BSG, Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - SozR 4-2700 § 109 Nr. 1).
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 SGG nicht vorliegen.