Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
Gründe:
I. Streitig ist die Ablehnung der Übernahme der durch eine Mieterhöhung um 30,00 EUR monatlich entstehenden höheren Unterkunftskosten
für die Zeit vom 01.02.2009 bis 31.01.2010.
Der Kläger steht seit 2005 im Leistungsbezug der Beklagten, die u.a. die Kosten der Unterkunft in Höhe von 270,00 EUR monatlich
trägt. Einer Mieterhöhung auf 300,00 EUR ab 01.06.2008 durch den Vermieter stimmte der Kläger zu. Die Beklagte lehnte die
Übernahme der höheren Unterkunftskosten für die Zeit ab 01.06.2008 ab. Die Klage hiergegen (S 10 AS 851/08) blieb ebenso ohne Erfolg wie die gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg (SG) vom 20.02.2009 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (Beschluss des Senates vom 06.07.2009 - L 11 AS 173/09 NZB) und die gegen den Beschluss des Senates eingelegte Anhörungsrüge (L 11 AS 534/09 NZB RG). Der Kläger hatte die Nichtzulassungsbeschwerde mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet. Es sei
zu klären, ob die Beklagte einer Mieterhöhung gemäß § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zustimmen müsse. Die Mieterhöhung
selbst sei rechtmäßig erfolgt. Ein Mietspiegel existiere für seinen Wohnort nicht. Die zu zahlende Miete sei angemessen. Der
Senat wies die Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung zurück. Da das SG von einem kollusiven Zusammenwirken von Vermieter und Kläger bei der Mieterhöhung ausgegangen sei, handle es sich um einen
Einzelfall, so dass die Frage der Anwendbarkeit des § 22 SGB II hier keine grundsätzliche Bedeutung erlange. Die Art und weise
der Bestimmung der Angemessenheit der Kosten für die Unterkunft sei durch das BSG bereits geklärt.
Weitere Anträge des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II -) lehnte die
Beklagte hinsichtlich der Übernahme höherer Unterkunftskosten als 270,00 EUR für die Zeit vom 01.02.2009 bis 31.07.2009 und
01.08.2009 bis 31.01.2010 ab. Die hiergegen erhobenen Klagen hat das SG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit Urteil vom 22.03.2010 abgewiesen. Zur Begründung hat es sich
den Ausführungen des SG im Urteil zum Verfahren S 10 AS 851/08 angeschlossen.
Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die Rechtssache habe grundsätzliche
Bedeutung. Das SG habe sich auf die vorangegangene Entscheidung im Verfahren S 10 AS 851/08 berufen. Die Mieterhöhung sei rechtmäßig erfolgt, ein (qualifizierter) Mietspiegel sei im Landkreis M. nicht vorhanden. Grundsätzlich
klärungsbedürftig sei die Frage, ob die Beklagte einer Mieterhöhung gemäß § 22 SGB II zustimmen müsse, wobei die Mieterhöhung
selbst auch ohne Zustimmung der Beklagten wirksam sei. Die zu zahlende Miete sei angemessen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Akten aus dem Verfahren L 11 AS 173/09 NZB und L 11 AS 534/09 NZB RG Bezug genommen.
II. Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §
145 Abs
1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß §
144 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht.
Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§
144 Abs
1 Satz 2
SGG).
Nach §
144 Abs
2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des
Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter
Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des
Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladwig/Keller/Leitherer,
SGG, 9.Aufl, §
144 Rdnr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur
nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten
ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Der Kläger macht allein die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Diese ist jedoch nicht gegeben, denn es handelt
sich nach Auffassung des SG um einen Einzelfall des kollusiven Zusammenwirkens von Vermieter und Mieter (vgl. dazu die Ausführungen des Senates im Beschluss
vom 06.07.2009 - L 11 AS 173/09 NZB). Neue Argumente gegenüber dem dieselbe Rechtsfrage betreffenden, bereits abgeschlossenen Verfahren hat der Kläger nicht
vorgetragen. Die Frage der Anwendbarkeit des § 22 SGB II ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht klärungsbedürftig. Die Frage
der Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten ist durch die Rechtsprechung des BSG hingegen bereits höchstrichterlich
geklärt (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R). Eine sachliche bzw. inhaltliche Prüfung der Entscheidung des SG findet im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht statt (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Senates vom 06.07.2009 - L
11 AS 173/09 NZB).
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG gemäß §
145 Abs
4 Satz 4
SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).