Gründe
I.
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 31.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 29.06.2015, mit dem die Beklagte von der Klägerin die Rückzahlung überzahlter Rente in Höhe von 3.270,22 EUR verlangt
hat.
Die 1953 geborene Klägerin bezieht aufgrund eines Bescheides der Beklagten vom 19.11.2008 auf ihren Antrag vom 13.05.2008
hin seit dem 01.06.2008 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Sie hatte vom 01.09.1967 bis 31.08.1970
eine Ausbildung zur Frisörin absolviert, von 1984 bis 1986 wurde eine Umschulung auf Kosten des Arbeitsamtes A-Stadt zur Bürokauffrau
durchgeführt.
Mit Schreiben vom 03.02.2009 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie ab Januar 2009 eine geringfügige Beschäftigung
mit einem monatlichen Gehalt von 400,00 EUR ausübe. Ihr Arbeitgeber sei Obergerichtsvollzieher P. A. (Ehemann der Klägerin)
in G-Stadt.
Per Mail fragte die Klägerin am 25.01.2011 bei der Beklagten an, wie hoch ihr Hinzuverdienst bei der Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung sein könne. Die Beklagte übersandte daraufhin mit Datum 01.02.2011 eine Mitteilung über die Hinzuverdienstgrenzen
zum bestehenden Rentenanspruch. Aus dieser Auskunft ging hervor, dass für eine volle Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
881,48 EUR monatlich hinzuverdient werden könnten, für eine halbe Rente 1.073,10 EUR. Ferner war der Hinweis enthalten, dass
die maßgebende Hinzuverdienstgrenze zweimal im Laufe eines jeden Kalenderjahres um einen Betrag bis zur Höhe der für einen
Monat geltenden Hinzuverdienstgrenze überschritten werden dürfe. Ein solches Überschreiten sei jedoch nur dann zulässig, wenn
im Vergleich zum Vormonat ein höherer Hinzuverdienst erzielt und hierdurch die bisherige monatliche Hinzuverdienstgrenze überschritten
werde. Sofern die Klägerin weitere Auskünfte oder Erläuterungen wünsche, solle sie sich an eine der Auskunfts- und Beratungsstellen
der Deutschen Rentenversicherung oder an den für sie zuständigen Rentenversicherungsträger wenden.
Mit Schreiben vom 15.02.2011 teilte die Klägerin mit, dass sie ab 01.01.2011 monatlich brutto 900,00 EUR nach Entgeltgruppe
5 Entwicklungsstufe 6 des TVL hinzuverdiene. Auf Nachfrage der Beklagten erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 08.03.2011, dass sie vom 01.10.2010 bis
30.11.2010 beim TV G. gearbeitet habe. Vom 01.01.2009 bis 30.12.2010 sei sie geringfügig "bei Herrn P." gemeldet gewesen und
seit 01.01.2011 bekomme sie ein monatliches Gehalt von 900,00 EUR brutto ausgezahlt (inkl. Weihnachts- und Urlaubsgeld).
Nach Überprüfung der gemeldeten Hinzuverdienste hörte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 13.04.2011 dahingehend an,
dass eine Überzahlung der Rente wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen eingetreten sei. Sie habe bereits ab Januar
2011 bis einschl. April 2011 zu viel Rente erhalten. Allerdings handle es sich bei Januar und Februar 2011 um das "zweimalige
zulässige" Überschreiten, so dass erst das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze im März 2011 zu einer Kürzung des Rentenanspruchs
führe. Es sei eine Überzahlung in Höhe von 371,72 EUR eingetreten, die nach § 50 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu erstatten seien. Mit Bescheid vom 22.07.2011 forderte die Beklagte die Überzahlung für den Monat März 2011 in Höhe von
185,86 EUR wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze im Monat März 2011 von der Klägerin zurück. Dem höheren Hinzuverdienst
war bereits mit einem anderen Rentenbescheid ab dem 01.04.2011 Rechnung getragen worden. In Anlage 1 des Bescheides vom 22.07.2011
war die Überzahlung und Staffelung der Hinzuverdienstgrenzen dargelegt.
Im Rahmen der Überprüfung der weiteren Rentenberechtigung gab die Klägerin an, an fünf Tagen wöchentlich täglich zwei bis
sechs Stunden, aufgeteilt auf Vor- und Nachmittags, Büroarbeiten, Eingaben am PC und Ablage zu verrichten und zwar seit 2009.
Sie könne sich die Arbeitszeit frei einteilen bzw. unterbrechen. Beigefügt war eine Bescheinigung des Arbeitgebers P. A. über
das Arbeitsverhältnis.
Am 15.05.2014 teilte die Klägerin der Beklagten mit (Beratungsstelle DRV Nordbayern), dass sie seit Januar 2014 eine geringfügige
Beschäftigung zusätzlich aufgenommen habe. Sie bitte weiterhin um eine Auskunft über die Höhe ihrer Altersrente für schwerbehinderte
Menschen ab 01.07.2014 sowie der Hinzuverdienstgrenzen. Auf Anforderung übersandte die Klägerin eine Bescheinigung des weiteren
Arbeitgebers, der Gerichtsvollzieherin J. H., wonach sie seit Januar 2014 ein Bruttoarbeitsentgelt von 450,00 EUR bezog. Mit
Schreiben vom 11.06.2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass aus den hier gespeicherten Daten hervorgehe, dass sie
bereits seit dem 01.11.2012 bei Frau H. beschäftigt gewesen sei. Frau H. bescheinigte sodann eine durchgehende Beschäftigung
der Klägerin seit November 2012 mit einem Bruttoarbeitsentgelt anfangs in Höhe von 400,00 EUR, ab dem 01.01.2013 in Höhe von
monatlich 150,00 EUR. Anschließend wurde vom Arbeitgeber A. eine geänderte Bescheinigung vorgelegt, wonach ab Januar 2014
nur noch 630,00 EUR monatlich bezogen würden.
Mit Schreiben vom 22.07.2014 hörte die Beklagte die Klägerin wegen der beabsichtigten Aufhebung des Rentenbescheides und der
Rückforderung der Überzahlung an. Mit Schreiben vom 26.07.2014 erklärte die Klägerin, dass sie von einem Mitarbeiter der Beklagten,
Herrn W., dahingehend belehrt worden sei, dass sie jährlich 2 x 900,00 EUR = 1.800,00 EUR zusätzlich verdienen dürfe. Auf
ihre Frage, wie der Hinzuverdienst auszusehen habe, habe er erklärt, dass es ihr überlassen bleibe, in welcher Form und welchem
Zeitraum dies geschehen könne. Daher habe sie den Gesamtbetrag auf ihren monatlichen Hinzuverdienst geteilt (1.800,00 EUR:
12 = 150,00 EUR) und habe monatlich 150,00 EUR hinzugerechnet. Ihr sei durch die Erklärung von Herrn W. nicht klar gewesen,
dass sie diesen Betrag nur an zwei Monaten im Jahr hinzuverdienen dürfe. Ihr Nachprüfungsbogen von Anfang 2013 habe auch ihre
Handhabung (Verteilung auf 12 Monate) bestätigt. In diesem Prüfungsbogen bezüglich Verdienst hätte sie angegeben: Monatlich
900,00 EUR brutto, zusätzlich 150,00 EUR geringfügige Beschäftigung. Aufgrund dessen habe sie von der Beklagten datiert auf
den 01.03.2013 eine Nachprüfung der Rentenversicherung ohne Beanstandungen erhalten. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei sie
davon ausgegangen, dass ihre Handhabung bezüglich des Hinzuverdienstes rechtens sei. Sie hätte von der Beklagten entsprechend
hingewiesen werden müssen. Im Übrigen sei der Rentenversicherung kein finanzieller Schaden entstanden, da der Hinzuverdienst
von 1.800,00 EUR jährlich nicht durch die monatliche Aufteilung überschritten worden sei. Sie habe nur das verdient, was ihr
auch gesetzlich zustehe. Es sei ihr unverständlich, warum sie 3.270,22 EUR zurückzahlen solle.
Die Beklagte hob daraufhin mit streitgegenständlichem Bescheid vom 31.07.2014 den Rentenbescheid vom 22.07.2011 hinsichtlich
der Rentenhöhe mit Wirkung ab dem 01.11.2012 auf. Für die Zeit ab 01.08.2014 wurden laufend monatlich 159,49 EUR zuerkannt.
Für die Zeit vom 01.08.2012 bis zum 31.07.2014 ergebe sich eine Überzahlung in Höhe von 3.270,22 EUR, weil der Klägerin unter
Berücksichtigung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen die Rente für die Zeit vom 01.08.2012 bis zum 28.02.2013 in voller
Höhe zustehe und ab dem 01.03.2013 nur noch in Höhe der Hälfte. Die Klägerin sei über die maßgebenden Hinzuverdienstgrenzen
ausführlich belehrt worden. Es sei klar ersichtlich gewesen, dass ein Überschreiten nur zulässig sei, wenn im Vergleich zum
Vormonat ein höherer Hinzuverdienst erzielt und hierdurch die bisherige monatliche Hinzuverdienstgrenze überschritten werde.
Sie habe daher nicht davon ausgehen können, dass eine Umrechnung auf 12 Monate erfolgen dürfe.
Der hiergegen mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 22.08.2014 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid
vom 29.06.2015 als unbegründet zurückgewiesen. Das von der Klägerin erzielte Einkommen überschreite die Hinzuverdienstgrenzen.
Sie habe Einkommen bezogen, das zu einer Minderung der Rentenleistung führe. Der Rentenbescheid vom 22.07.2011 sei deshalb
nach Maßgabe des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X ab dem 01.11.2012 aufzuheben. Für die Rücknahme des Bescheides komme es weder auf die Verletzung von Mitteilungspflichten
noch auf grobe Fahrlässigkeit (Bösgläubigkeit) an. Ein Beratungsmangel könne nicht festgestellt werden. Die Formulierung im
Rentenbescheid hinsichtlich des Hinzuverdienstes sei eindeutig. Es werde eindeutig auf das Vormonatsprinzip hingewiesen.
Die hiergegen am 27.07.2015 zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom 19.09.2016 unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2015 als unbegründet abgewiesen.
Ergänzend wurde ausgeführt, dass §
96a Abs.
1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) die Regelung enthalte, dass nur dann eine volle Rente zu gewähren sei, wenn die Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten
würden. §
96a Abs.
1 Satz 2
SGB VI erteile hiervon eine Ausnahme dahingehend, dass bis zu einem zweimaligen Überschreiten (z.B. wegen Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld
oder ähnlichen Sonderzahlungen) dies für die Rentengewährung unschädlich sei. Bei einem häufigeren Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen
sei dies rentenschädlich. Die Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin bestehe nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X aufgrund der Erzielung von Einkommen. Es komme nicht darauf an, ob die Klägerin Mitteilungspflichten verletzt haben könnte
oder bösgläubig gewesen sei. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Falles im Rahmen der notwendigen Ermessensausübung
der Beklagten lägen nicht vor. Die Beratung durch den Beklagtenvertreter sei nicht fehlerhaft gewesen, auch wenn die Klägerin
ihn eventuell falsch verstanden haben sollte.
Zur Begründung der hiergegen am 03.11.2016 beim Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung weist der Prozessbevollmächtigte
der Klägerin darauf hin, dass die Klägerin gutgläubig auf den Bestand der ihr mitgeteilten Regelung vertraut habe. Dieses
Vertrauen sei aufgrund der Kompliziertheit des Sozialversicherungsrechts schutzwürdig. In den nicht auf den Einzelfall abgestimmten
Formulierungen in den zahlreichen Anlagen zum Rentenbescheid habe sie nicht erkennen können, wie die Hinzuverdienstgrenze
in ihrem konkreten Fall zu handhaben sei. Deswegen habe sich die Klägerin ja gerade auch telefonisch an den für sie zuständigen
Sachbearbeiter der Beklagten, Herrn W., gewendet. In diesem Telefonat habe dieser Sachbearbeiter der Klägerin erklärt, dass
sie zu dem Hinzuverdienst jährlich noch zwei Mal 900,00 EUR zusätzlich verdienen dürfe. Auf nähere Nachfrage der Klägerin
sei ihr erklärt worden, dass es ihr überlassen bleibe, in welcher Form und in welchem Zeitraum der Hinzuverdienst anfalle.
Aufgrund dieser telefonischen Auskunft liege eine atypische Fallgestaltung vor. Vorliegend sei ein Verschulden oder zumindest
ein überwiegendes Mitverschulden des Rentenversicherungsträgers darin zu sehen, dass eine in der Sache unzutreffende telefonische
Auskunft an die Klägerin erteilt worden sei, nämlich dass sie zwei Mal jährlich den Betrag von 900,00 EUR hinzuverdienen dürfe
und dass es ihr überlassen bleibe, in welcher Form und in welchem Zeitraum der Hinzuverdienst anfalle. Verwiesen wurde ferner
auf das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 30.07.2014, Az. S 4 R 451/12. Nachdem die Klägerin nicht schuldhaft gehandelt habe, sei von einer Rückforderung abzusehen.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 19.09.2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 31.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 29.06.2015 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 19.09.2016 zurückzuweisen.
Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Rentenakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster
und zweiter Instanz verwiesen.
II.
Der Senat konnte gemäß §
153 Abs
4 Sozialgerichtsgesetz -
SGG - durch Beschluss entscheiden, weil er einstimmig die Berufung für unbegründet erachtet und die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten wurden vorher hierzu gehört. Die form- und fristgerecht eingelegte
Berufung ist zulässig (§§
143,
144,
151 SGG).
Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht mit Urteil vom 19.09.2016 die Klage gegen den Bescheid vom 31.07.2014
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2015 als unbegründet abgewiesen. Das Sozialgericht hat zutreffend darauf
hingewiesen, dass die Klägerin Einkommen erzielt hat, das die Hinzuverdienstgrenzen nach §
96a SGB VI überschritten hat. Die Höhe des Hinzuverdienstes ist zwischen den Beteiligten unstreitig, die relevanten Hinzuverdienstgrenzen
sind überschritten worden. Auch der bezifferte Rückforderungsbetrag als solcher ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
Die Erzielung dieses Hinzuverdienstes, und damit von Einkommen, stellt eine wesentliche nachträgliche Änderung der Verhältnisse
dar, die im Zeitpunkt der Rentengewährung mit Bescheid vom 22.07.2011 gegeben waren, weil der Klägerin wegen des höheren Hinzuverdienstes
nach § 96 a Abs 1 S 2SGB VI die zuerkannte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht mehr in voller Höhe, sondern nur
noch zur Hälfte zugestanden hat. Wegen dieser wesentlichen Änderung der Verhältnisse ist der Rentenbescheid vom 22.07.2011
mit Wirkung ab Eintritt der Änderung der Verhältnisse nach § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X aufzuheben und die Klägerin hat nach § 50 ABs 1 SGB X die überzahlten Rentenleistungen in Höhe von 3.270,22 EUR für die Zeit vom 01.08.2012 - 31.07.2014 zu erstatten.
Das Sozialgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass für die Aufhebung des Rentenbescheides nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X ein Verschulden oder eine Bösgläubigkeit der Klägerin nicht erforderlich ist. Allein die tatsächliche Erzielung von Einkommen,
die gesetzlich zu einer Minderung einer zuerkannten Sozialleistung führt, löst den Korrekturbedarf am Rentenbescheid aus.
Der Senat sieht nach §
153 Abs.
2 SGG von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab und verweist in vollem Umfang auf die Entscheidungsgründe des Sozialgerichts
Würzburg in seinem Urteil vom 19.09.2016. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Klägerin nicht erst durch
das Telefongespräch mit dem Sachbearbeiter der Beklagten von den relevanten Hinzuverdienstgrenzen erfahren hat, sondern wie
oben im Sachverhalt dargestellt, jeweils Anfragen der Beklagten bei der Klägerin nach der konkreten Höhe vorgelegen haben
und auch ein mehrseitiges Schreiben der Beklagten über die Bemessung der Hinzuverdienstgrenzen im Februar 2011 an sie herausgegeben
wurde. Ausdrücklich war darin darauf hingewiesen, dass sie bei weiteren Fragen sich nochmals konkret an die Beklagte wenden
könne. Außerdem wurde bereits wegen einer Überzahlung in den ersten 4 Monaten des Jahres 2011 eine Rückforderung für den Monat
März 2011 durchgeführt und in diesem Bescheid vom 22.07.2011 wurde ausführlich die Berechnung mit Bezug auf den Vormonatsverdienst
dargestellt. Nachdem die Klägerin auch als Bürokauffrau ausgebildet und tätig war, sind keine Gründe ersichtlich, warum sie
gehindert gewesen sein könnte, sich bei Fragen über die konkrete Handhabung ihres Hinzuverdienstes ab August 2012 erneut an
die Beklagte zu wenden.
Nach alledem war die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 19.09.2016 als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß §
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG zuzulassen, liegen nicht vor.