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LSG Bayern, Beschluss vom 08.05.2017 - 10 AL 73/17
Verzinsung nachgezahlter Leistungen einer Berufsausbildungsbeihilfe Nichtzulassungsbeschwerde Vergleich Grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage
1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt.
2. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt.
3. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht.
4. Nicht klärungsfähig ist die Rechtsfrage, wenn das Gericht aus prozessualen Gründen gehindert ist, über die Rechtsfrage zu entscheiden.
5. Es entspricht der sozialgerichtlichen Praxis, bei Verurteilungen und Vergleichen den Zinsanspruch als unselbständige Nebenforderung weder zu erwähnen noch stillschweigend zum Gegenstand des Vergleiches zu machen.
Normenkette:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Würzburg 07.12.2016 S 7 AL 104/14
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 07.12.2016 - S 7 AL 104/14 - wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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