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LSG Bayern, Urteil vom 13.07.2017 - 17 U 199/16
Unfallversicherungsrecht Begriff des Unfalls Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität Anforderungen an den Beweismaßstab
1. Ein Arbeitsunfall setzt voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist.
2. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben.
3. Die anspruchsbegründenden Tatsachen, d.h. neben der versicherten Tätigkeit und dem Arbeitsunfall auch der Gesundheitsschaden, müssen im sogenannten Vollbeweis feststehen; hierfür ist keine absolute, jeden möglichen Zweifel und jede Möglichkeit des Gegenteils ausschließende Gewissheit zu fordern, vielmehr genügt für die entsprechende richterliche Überzeugung ein der Gewissheit nahekommender Grad von Wahrscheinlichkeit.
4. Für den ursächlichen Zusammenhang - Wirkursächlichkeit - zwischen der versicherten Tätigkeit, dem schädigenden Ereignis und dem Gesundheitsschaden (haftungsbegründende Kausalität) sowie Folgeschäden (haftungsausfüllende Kausalität) ist demgegenüber hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreichend.
5. Um eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges zu bejahen, muss absolut mehr für als gegen die jeweilige Tatsache sprechen; es muss sich unter Würdigung des Beweisergebnisses ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit ergeben, das ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Möglichkeit ausscheiden und nach der geltenden ärztlichen wissenschaftlichen Lehrmeinung deutlich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht.
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 1
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Vorinstanzen: SG Nürnberg 14.03.2016 S 2 U 52/13
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.03.2016 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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