Gründe:
I. Im Berufungsverfahren war streitig, ob der Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 24.06.1999 die Weitergewährung
einer Verletztenrente über den 30.06.2002 beanspruchen kann. Das Sozialgericht Würzburg (SG) hat nach Anhörung des Orthopäden Dr.
B. (Gutachten vom 18.09.2003/25.11.2003) die Beklagte mit Urteil vom 14.01.2004 verpflichtet, dem Kläger über den 30.06.2002
hinaus Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 20 vH auf Dauer zu gewähren.
Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Der Senat hat den Chirurgen Dr. M. mit Gutachten vom 16.12.2004 einschließlich
ergänzender Stellungnahmen vom 22.02.2005 und 12.07.2006 gehört. Dr. M. ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die verbliebenen
Unfallfolgen mit einer MdE in Höhe von 20 vH zu bewerten seien. Die Beklagte hat dieser Einschätzung widersprochen. Insbesondere
seien die funktionellen Auswirkungen unfallfremder Erkrankungen nicht berücksichtigt worden.
Der ebenfalls vom Senat gehörte Chirurg Dr. W. hat mit Gutachten vom 20.08.2007 eine MdE in Höhe von 15 vH angenommen. Hiergegen
hat sich der Kläger gewandt und mit Schriftsatz vom 04.04.2008 ein von ihm eingeholtes Privatgutachten des Orthopäden Dr.
Z. vom 19.03.2008 übersandt. Nach Dr. Z. rechtfertigten die Unfallfolgen eine MdE in Höhe von 30 vH.
Die Beklagte hat sich unter dem 22.04.2008 dahin geäußert, Dr. Z. habe bei der Bemessung der MdE unfallunabhängige Beschwerden
berücksichtigt. Weiter hat sie erklärt, dass nach erneuter Durchsicht und Auswertung der vorliegenden Befunde die Berufung
zurückgenommen werde.
Daraufhin hat der Kläger beantragt, der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die
Beklagte habe den Rechtsstreit veranlasst. Die Berufung habe die Beklagte in Hinblick auf das Gutachten des Dr. Z. zurückgenommen.
Aufgrund der Ausführungen der Erstgutachter sowie auch der des Dr. Z. sei zu erwarten gewesen, dass die Berufung der Beklagten
ohne Erfolg geblieben wäre. Ergänzend werde beantragt, der Beklagten auch die Kosten des von Dr. Z. erstellten Gutachtens
aufzuerlegen.
Die Beklagte ist dem entgegen getreten. Das Gutachten des Dr. Z. sei für die Entscheidung, das Urteil des SG zu akzeptieren, nicht maßgebend gewesen.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II. Auf Antrag des Klägers ist nach Zurücknahme der Berufung gem. §
156 Abs
2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) über die Kosten des Berufungsverfahrens nach §
193 Abs
1 Satz 3
SGG zu entscheiden. Die Entscheidung des Senats ergeht durch den Vorsitzenden (§
155 Abs
2 Satz 1 Nr
5 SGG). Nach der senatsinternen Geschäftsverteilung endet die Bestellung des Berichterstatters mit der Abschlussverfügung des Vorsitzenden
in der Hauptsache (vgl. §
155 Abs
4 SGG).
Bei der Kostenentscheidung nach §
193 Abs
1 SGG ist in der Regel auf den Verfahrensausgang abzustellen. Ergeht keine Entscheidung in der Hauptsache, ist nach dem Rechtsgedanken
des §
91a Zivilprozessordnung (
ZPO) insbesondere auf den bisherigen Sach- und Streitstand abzustellen, dh auf die Erfolgsaussichten vor Erledigung des Rechtsstreits.
Weitere Ermittlungen nur wegen der Kostenverteilung sind nach Abschluss der Hauptsache nicht mehr anzustellen.
Hinsichtlich der Erfolgsaussichten ist zu berücksichtigen, dass der Senat vor Erledigung des Rechtsstreits zwei medizinische
Sachverständige gehört hat, die zu unterschiedlichen Feststellungen der unfallbedingten Verletzungen und Bewertungen der MdE
des Klägers gekommen sind. Insbesondere Dr. W. konnte sich den vorhergehenden Sachverständigen nicht anschließen und hat sich
für eine MdE in nicht rentenberechtigender Höhe ausgesprochen. Der vom Kläger befragte Dr. Z. ist dagegen von einer MdE in
Höhe von 30 vH ausgegangen. Insoweit war im Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache der Streitstand noch völlig ungeklärt,
so dass eine Kostenverteilung zu gleichen Anteilen als angemessen zu betrachten ist (BSG SozR 3-1500 § 193 Nr 10). Indes rechtfertigt
die Orientierung der Kostenentscheidung auch am Verfahrensausgang eine abweichende Beurteilung. Aufgrund der Zurücknahme der
Berufung verbleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung, so dass eine überwiegende Kostenlast der Beklagten in Höhe von
zwei Dritteln gerechtfertigt ist.
Ob die Beklagte die Kosten des von Dr. Z. erstellten Gutachtens zu tragen hat, ist nicht im Rahmen der Kostenentscheidung
nach §
193 Abs
1 SGG zu klären, sondern bleibt dem Kostenfestsetzungsverfahren nach §
197 SGG vorbehalten.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.