Gründe:
Der als Vollstreckungsantrag auszulegende "Antrag auf Zwangsgeld nach §
201 SGG" ist nach §
98 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) iVm §
17a Abs.
2 Gerichtsverfassungsgesetz (
GVG) an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Spandau zu verweisen und der angefochtene Beschluss aufzuheben. Die Gerichte
der Sozialgerichtsbarkeit sind für die begehrte Zwangsvollstreckung sachlich nicht zuständig. Da das Sozialgericht (SG) trotz der auch von ihm gesehenen fehlenden Zuständigkeit für die Vollstreckung keine Verweisung vorgenommen, sondern den
Antrag als unzulässig abgelehnt hat, besteht keine Bindung des Landessozialgerichts nach Maßgabe von §
17a Abs.
1 GVG. Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und die Sache an das zuständige Vollstreckungsgericht zu verweisen (vgl
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Auflage, §
98 Rn 7 mwN).
Die Vollstreckung von bezifferten Geldforderungen aus einer einstweiligen Anordnung des SG richtet sich nach §
198 Abs.
1 SGG iVm §
882a Zivilprozessordnung (
ZPO), wobei es der Einhaltung einer Wartefrist nach §
882a Abs.
5 ZPO nicht bedarf. Zuständiges Vollstreckungsgericht ist nach §§
198 Abs.
1 SGG in Verbindung mit §§
764,
828 Abs.
2 ZPO das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl Beschluss des erkennenden Senats
vom 24. Juli 2012 - L 18 AS 1772/12 B ER -).
Sachlich zuständig ist daher das Amtsgericht Spandau als Vollstreckungsgericht nach §§
198 Abs.
1 SGG in Verbindung mit §§
764,
828 Abs.
2 ZPO. Nach §
764 Abs.
1 ZPO sind für Vollstreckungshandlungen die Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte sachlich zuständig. Nach §
764 Abs.
2 ZPO ist örtlich das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll, sofern nicht etwas
anders bestimmt ist. Für die Forderungsvollstreckung bestimmt §
828 Abs.
2 ZPO jedoch abweichend das Amtsgericht als zuständiges Vollstreckungsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen
Gerichtsstand hat. Der Antragsgegner hat seinen allgemeinen Gerichtsstand nach §
17 Abs.
1 ZPO im Bezirk Spandau von Berlin, weil er dort seine zentrale Verwaltung hat.
Über einen Kostentragung wird das nunmehr zuständige Gericht entscheiden.
Dieser Beschluss ist nach §
177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar bzw gemäß §
98 Satz 2
SGG unanfechtbar.