SGB-II-Leistungen
Bindende Aufhebungsentscheidung
Gründe:
I.
Streitig ist, ob der Beklagte den Klägern für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 31. März 2011 weitere Leistungen auszuzahlen
hat.
Die 1987 bzw 2006 (Kläger zu 2) und 2009 (Klägerin zu 3) geborenen Kläger, die Klägerin zu 1) ist die Mutter der Kläger zu
2) und 3), hatten für den genannten Zeitraum Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) beantragt, die der Beklagte der Klägerin zu 1) mit Bescheid vom 19. August 2010 bewilligte (Regelleistung und Mehrbedarf
für die Klägerin zu 1 = insgesamt 284,- € mtl).
Nach einem Überprüfungsantrag der Kläger gewährte der Beklagte den Klägerin wegen "Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft"
Leistungen in einer Gesamthöhe von mtl 770,77 € (Bescheid vom 27. Oktober 2010) für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 31. März
2011. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2010 bewilligte der Beklagte wegen einer "zum 01.01. 2011 geplanten Rechtsänderung" hinsichtlich
der Anrechnung von Elterngeld für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. März 2011 Leistungen in einer Gesamthöhe von mtl 650,77
€, setzte für diesen Zeitraum die Leistungen sodann aber wieder in der bisherigen Höhe von insgesamt 770,77 € mtl fest (Bescheid
vom 19. Januar 2011). Sämtliche Leistungen wurden in der zuletzt festgesetzten Höhe von mtl insgesamt 770,77 € an die Kläger
gezahlt. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2011 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger, den diese gegen den Bescheid
vom 27. Oktober 2010 eingelegt hatten, unter Einbeziehung der Folgebescheide zurück.
Die anschließende Klage hat das Sozialgericht (SG) Cottbus abgewiesen, nachdem der Beklagte für den Bewilligungszeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 31. März 2011 weitere Bescheide
vom 22. Februar 2011 (insgesamt 770,77 € mtl; den Widerspruch hiergegen verwarf der Beklagte unter Verweis auf das anhängige
Klageverfahren mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2011 als unzulässig), 26. März 2011 (1. Januar 2011 bis 31. März 2011
wegen Regelsatzerhöhung = insgesamt 777,77 € mtl, wobei der Beklagte die "in diesem Zusammenhang ergangenen Bewilligungsentscheidungen...zum
01.01.2011" aufhob) und 5. April 2011 (Nachzahlung wegen Wegfalls der Warmwasserpauschale für die Zeit vom 1. Januar 2011
bis 30. April 2011 iHv 56,92 €) erlassen hatte (Gerichtsbescheid vom 20. Juni 2013 - S 14 AS 305/11 -). Die Berufung haben die Kläger zurückgenommen (- L 34 AS 1883/13 -).
Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger für den Streitzeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 31. März 2011 aus den Bescheiden
vom 22. Februar 2011 und 26. März 2011 die (nochmalige) Zahlung der dort festgesetzten Leistungen iHv 770,77 € bzw - ab 1.
Januar 2011 - iHv 777,77 € mtl, insgesamt 4.645,62 €. Das SG hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass der Leistungsanspruch der Kläger für den in Rede stehenden Zeitraum bereits
durch Erfüllung erloschen sei (Urteil vom 26. September 2016).
Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie betonen, dass die hier benannten Bescheide die früheren Bewilligungen
nicht ersetzt hätten. Der Beklagte habe den Bescheid vom 22. Februar 2011 auch nicht zurückgenommen.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 26. September 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.645,62
€ nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Gerichtsakte, die Akten des Verfahrens - S 14 AS 305/11/L 34 AS 1883/13 - und zwei (IV und V) kopierte Bände Verwaltungsakten des Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung
gewesen.
II.
Der Senat hat gemäß §
153 Abs.
4 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) die Berufung der Kläger durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und
eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (vgl. §
153 Abs.
4 Satz 2
SGG).
Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Kläger haben keinen Anspruch auf (nochmalige) Auszahlung der für den Streitzeitraum festgesetzten
Leistungen iHv 770,77 € mtl (1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2010) bzw iHv 777,77 € (1. Januar 2011 bis 31. März 2011), insgesamt
4.645,62 €.
Hinsichtlich eines Betrages iHv 21,- € (Regelsatzerhöhung für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. März 2011) gilt dies schon
deshalb, weil der Beklagte diese Leistungsanhebung erstmals im Bescheid vom 26. März 2011 verlautbart und die Differenzbeträge
iHv 7,- € mtl an die Kläger - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - ausgezahlt hat.
Soweit die Kläger die (erneute) Auszahlung weiterer Leistungen für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. März 2011 im Übrigen
geltend machen, kann der Bescheid vom 22. Februar 2011 hierfür ungeachtet dessen, ob es sich hierbei um eine erneute Sachentscheidung
handelt, schon deshalb keine Grundlage sein, weil der Beklagte diesen Bescheid und auch die weiteren insoweit vorher ergangenen
Bewilligungsentscheidungen für die Zeit ab 1. Januar 2011 mit Bescheid vom 26. März 2011 - was aus der entsprechenden ausdrücklichen
Aufhebungsentscheidung zweifelsfrei erhellt - aufgehoben hat. Eine auf den Bescheid vom 22. Februar 2011 gestützte Zahlungsklage
geht daher insoweit in jedem Fall ins Leere. Die Aufhebungsentscheidung ist für die Beteiligten und das Gericht bindend (vgl
§
77 SGG), weil der die Klage auch gegen den kraft Gesetzes (vgl 96
SGG) Gegenstand des Klageverfahrens - S 14 AS 305/11 - gewordenen Bescheid vom 26. März 2011 abweisende Gerichtsbescheid des SG Cottbus vom 20. Juni 2013 durch die Berufungsrücknahme
der Kläger in jenem Verfahren (- L 34 AS 1883/13 -) in Rechtskraft erwachsen ist.
Der Bescheid vom 22. Februar 2011 bietet aber auch im Übrigen, dh für den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2010,
keinen Rechtsgrund dafür, dass die Kläger die nochmalige Zahlung der insoweit bereits ausgekehrten Leistungen in einer Gesamthöhe
von 2.312,31 € (3 x 770,77 €) verlangen können. Denn es handelte sich aus Sicht eines verständigen Adressaten, der bereits
Kenntnis von den zuvor für diesen Zeitraum in derselben Höhe erfolgten Bewilligungsentscheidungen vom 27. Oktober 2010 und
19. Januar 2011 hatte, lediglich um eine wiederholende Verfügung ohne neuerliche sachliche Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen,
mit der der Beklagte zum Ausdruck brachte, an seiner bereits zuvor getroffenen Bewilligungsentscheidung festhalten zu wollen.
Die inhaltsgleiche Wiederholung der Verfügungssätze aus den vorhergehenden Bescheiden vom 27. Oktober 2010 und 19. Januar
2011 in dem Bescheid vom 22. Februar 2011 wäre selbst dann kein Verwaltungsakt, wenn der Bescheid vom 22. Februar 2011 eine
bisher fehlende Begründung etwa durch Beifügung einer Berechnungsanlage nachgeholt hätte, die hier indes jedenfalls schon
dem Bescheid vom 19. Januar 2011 beigefügt war (vgl Engelmann in v.Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl § 31 Rn 32, 32a; vgl auch BSG, Urteil vom 29. November 2012 - B 14 AS 6/12 R =SozR 4-1300 § 33 Nr 3 Rn 30; BSG, Urteil vom 20. November 2003 - B 13 RJ 43/02 R = SozR 4-2600 § 96a Nr 3 Rn 16; BSG, Urteil vom 29. November 2009 - B 8 SO 13/08 R = SozR 4-3530 § 6 Nr 1 Rn 9). Die Kläger können daher auf den Bescheid vom
22. Februar 2011 auch für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2010 keinen (erneuten) Auszahlungsanspruch stützen.
Soweit sie höhere Leistungen für diesen bzw den gesamten Bewilligungszeitraum geltend machen sollten, ist hierüber bereits
rechtskräftig im Verfahren - S 14 AS 305/11 - entschieden worden.
Mangels Zahlungsanspruch kann auch kein Anspruch auf Zinsen bestehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.