Unbestimmter Rechtsbegriff der hinreichenden Erfolgsaussicht
Bislang nicht geklärte Rechts- und Tatsachenfragen
1. Der unbestimmte Rechtsbegriff der hinreichenden Erfolgsaussicht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
verfassungskonform auszulegen.
2. Dementsprechend darf die Prüfung der Erfolgsaussichten jedenfalls nicht dazu führen, über die Vorverlagerung der Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe eben dieses Nebenverfahren an die Stelle des Hauptsacheverfahrens
treten zu lassen.
3. Deshalb dürfen insbesondere schwierige, bislang nicht geklärte Rechts- und Tatfragen im Prozesskostenhilfeverfahren nicht
entschieden werden, sondern müssen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung
im Hauptsacheverfahren zugeführt werden können.
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 2. Dezember 2014 aufgehoben.
Dem Kläger wird für das Klageverfahren erster Instanz mit Wirkung ab dem 26. September 2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung
des Rechtsanwalts L gewährt.
Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu leisten.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist statthaft (§
172 Sozialgerichtsgesetz SGG) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet, denn das Sozialgericht hat zu Unrecht gemäß §§
73 a
SGG,
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) die hinreichende Erfolgsaussicht des Prozesskostenhilfegesuchs des Klägers verneint.
Der unbestimmte Rechtsbegriff der hinreichenden Erfolgsaussicht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
verfassungskonform auszulegen. Art.
3 Abs.
1 Grundgesetz (
GG) gebietet in Verbindung mit dem u. a. in Art.
20 Abs.
3 GG zum Ausdruck gebrachten Rechtsstaatsprinzip und dem aus Art.
19 Abs.
4 Satz 1
GG folgenden Gebot effektiven Rechtsschutzes eine weitergehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten
bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Hierbei braucht der Unbemittelte allerdings nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt
zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Dementsprechend darf
die Prüfung der Erfolgsaussichten jedenfalls nicht dazu führen, über die Vorverlagerung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe eben dieses Nebenverfahren an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen
(vgl. Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 28. November 2007, 1 BvR 68/07). Deshalb dürfen insbesondere schwierige, bislang nicht geklärte Rechts- und Tatfragen im Prozesskostenhilfeverfahren nicht
entschieden werden, sondern müssen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung
im Hauptsacheverfahren zugeführt werden können (Bundesverfassungsgericht, aaO., und Kammerbeschluss vom 4. Juli 1993, 1 BvR 1523/92). Vor diesem Hintergrund ist, ausgehend von dem für das Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Sachantrag, eine hinreichende
Erfolgsaussicht bereits dann gegeben, wenn das Gericht den klägerischen Rechtsstandpunkt aufgrund der Sachverhaltsschilderung
und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder für zumindest vertretbar hält bzw. - sofern der Tatsachenstoff noch nicht
geklärt ist - eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden ausgehen würde (so
BVerfG aaO. mit weiteren Nachweisen).
Hiernach ist der von dem Kläger, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung
nicht aufbringen kann, beabsichtigten Rechtsverfolgung im maßgeblichen Zeitpunkt für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag,
nämlich dem Tag des Eingangs der vollständigen Unterlagen, eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht abzusprechen. Denn es ist
aufzuklären, ob eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme erforderlich war, weil keine tägliche Fahr- und Transportfähigkeit
besteht, und die Entscheidung der Beklagten, ihm eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme zu gewähren, deshalb ermessensfehlerhaft
gewesen sein und ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung bestehen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
73 a Abs.
1 Satz 1
SGG in Verbindung mit §
127 Abs.
4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).