Tatbestand:
Im Streit steht der Sache nach, ob der Kläger Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf seine vom spanischen
Rentenversicherungsträger bezogene Rente zu leisten hat.
Der 1945 geborene Kläger ist spanischer Staatsangehöriger. Er war von November 1971 bis Januar 2012 für den spanischen Staat
in der Spanischen Botschaft in Deutschland beschäftigt. Von November 1971 bis Dezember 1981 wurden u. a. auch Versicherungsbeiträge
für die deutsche gesetzliche Krankenversicherung gezahlt. Ab Januar 1982 wurden er aufgrund einer Gesetzesänderung Versicherungsbeiträge
nur noch an die spanische Sozialversicherung abgeführt. Nach seinem Vortrag betrug der gesamte Sozialversicherungsbeitrag
5,5 Prozent, der seines Arbeitgebers 23 Prozent.
Er lebt (überwiegend) in Deutschland und ist jedenfalls seit dem 16. Januar 2012 als Bezieher einer Rente der Deutschen Rentenversicherung
(in Höhe von 404,20 Euro) Pflichtmitglied bei der Beklagten zu 1 (nachfolgend nur noch: "die Beklagte") in der Krankenversicherung
der Rentner (KVdR). Er bezieht ferner seit dem 15. Januar 2012 auch eine Altersrente der Spanischen Rentenversicherung Instituto
Nacional de la Seguridad Social (INSS) in Höhe von 1.641,37 Euro.
Die Beklagte setzte mit Bescheiden vom 3. April 2013 die Beiträge - auch im Namen der Beklagten zu 2 - zur Kranken- und Pflegeversicherung
aus der spanischen Rente für die Zeit ab 16. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 auf insgesamt monatlich 166,60 Euro fest,
für die Zeit ab 1. Januar 2013 auf 168,24 Euro monatlich.
Der Kläger erhob Widerspruch: Seine spanische Altersrente sei keine im Sinne des §
228 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (
SGB V) vergleichbare Rente. Eine andere Sichtweise verstieße gegen die VO (EU) 883/2004.
Nachdem die Beklagten in Erfahrung gebracht hatten, dass die spanische Rente 14 Mal pro Jahr geleistet wird und ihnen Rentenerhöhungen
mitgeteilt worden waren, setzten sie mit Bescheid vom 26. Juli 2013 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 16.
Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 auf 184,89 Euro monatlich fest sowie mit weiterem Bescheid für die Zeit ab 1. Januar 2013
auf 198,24 Euro. Die Bescheide vom 3. April 2013 seien gegenstandslos. Nach vorangegangener Anhörung hoben sie die Bescheide
vom 26. Juli 2013 aus Vertrauensschutzgründen wieder auf, soweit dort höhere Beiträge festgesetzt worden waren als in den
ursprünglichen Beitragsbescheiden vom 3. April 2013. Mit Bescheiden vom 10. Oktober 2013 wurden die Beiträge für die Zeit
ab 16. Januar 2012 auf monatlich 88,85 Euro festgesetzt, ab 1. Februar 2012 auf 166,60 Euro, ab 1. Januar 2013 auf 168,24
Euro und mit viertem Bescheid ab 1. November 2013 auf 198,24 Euro. Die Beklagten wiesen ferner mit Widerspruchsbescheid vom
6. November 2013 den Widerspruch des Klägers zurück. Die Rentenbezüge des INSS unterlägen der Beitragspflicht zur Krankenversicherung.
Hiergegen hat der Kläger am 14. November 2013 Klage beim Sozialgericht Berlin (SG) erhoben. Zu deren Begründung hat er - wie schon im Widerspruchsverfahren - auf ein Schreiben der Europäischen Kommission
- Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - zur Anwendung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes
(EuGH) vom 18. Juli 2006 (C-50/05 Nikula) in Bezug auf Spanien bezogen. Diese Entscheidung sei einschlägig. Die Beklagten haben mit Bescheid vom 7. April 2015
die Beiträge für die Zeit ab Januar 2015 auf insgesamt 205,06 Euro monatlich festgesetzt, ferner mit Bescheid vom 4. Mai 2016
für die Zeit ab Januar 2016 auf insgesamt 209,47 Euro.
Das SG hat eine Stellungnahme des GKV Spitzenverbandes, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland, eingeholt. Es hat
die Klage mit Urteil vom 20. September 2016 abgewiesen: Die angefochtenen Beitragsbescheide seien rechtmäßig und verletzten
den Kläger nicht in seinen Rechten. Die vom Kläger bezogene Rente des INSS sei eine der allgemeinen deutschen Rentenversicherung
im Sinne des §
228 Abs.
1 Satz 2, Satz 1
SGB V vergleichbare Rente. Sie stamme aus einem staatlichen Alterssicherungssystem und diene dem Erhalt des Lebensstandards in
der Ruhestandszeit. §
228 Abs.
1 Satz 2
SGB V sei vom deutschen Gesetzgeber anlässlich des Inkrafttretens von Art. 5 VO (EG) 883/2004 geschaffen worden. Auch die Höhe der erhobenen Beiträge sei nicht zu beanstanden. Es sei insbesondere rechtmäßig,
dass die Beklagten die dem Kläger in 14 Raten pro Jahr ausgezahlte Renten gleichmäßig auf 12 Monate verteilten und hieraus
die Beiträge berechneten. Dies entspreche den in §
229 Abs.
1 Satz 3
SGB V zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, einmalige oder unregelmäßige Zahlungen auf Kalendermonate gleichmäßig zu verteilen.
Die Beitragserhebung sei auch im Übrigen fehlerfrei vorgenommen worden. Soweit die Beitragshöhe durch die Bescheide vom 7.
April 2005 und 15. Januar 2016 angehoben worden seien, folge dies aus § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) jeweils mit Wirkung nur für die Zukunft. Soweit bezüglich der Monate Januar 2015 bis März 2015 eine rückwirkende Teilaufhebung
vorliege, lägen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X vor. Der Kläger habe nämlich die Erhöhungsschreiben aus Spanien verspätet weitergeleitet, da er in der mündlichen Verhandlung
angegeben habe, immer erst im April nach Deutschland zurückzukehren. Europarechtliche Vorschriften stünden nicht entgegen.
Art. 5 a VO (EG) 883/2004 sei der Grundsatz zu entnehmen, dass die Vorschriften über die Beitragspflichtigkeit einer inländischen
Rente entsprechend auf den Bezug einer gleichartigen Leistung der sozialen Sicherung eines anderen Mitgliedstaates anwendbar
sein sollten. Dies sei durch §
228 Abs.
1 Satz 2
SGB V umgesetzt worden. Der EuGH habe diesen Grundsatz im Urteil vom 21. Januar 2016 (C-453/14 Knauer) bestätigt. Ob die Arbeitnehmerfreizügigkeit im Falle des Klägers einschlägig sei, sei fraglich. Sie sei jedenfalls
nicht verletzt. Zwar habe der EuGH in der Entscheidung Nikula ausgeführt, dass der (heutige) Art. 45a AEUV einer Regelung entgegenstehe, wonach Renten von Trägern eines anderen Mitgliedstaates berücksichtigt werden, soweit in dem
betreffenden Mitgliedsstaat bereits auf die dort erzielten Erwerbseinkünfte Beiträge geleistet worden seien. Denn er habe
weiter ausgeführt, der Nachweis, dass solche früheren Beiträge tatsächlich gezahlt worden seien, obliege den Betroffenen.
Der vorliegende Nachweis obliege entgegen der Auffassung der Vertragskommission auch im vorliegenden Fall dem Kläger und sei
diesem nicht gelungen. Dieser werde durch die Heranziehung seiner spanischen Rente auch nicht unverhältnismäßig belastet.
Denn rein tatsächlich habe er durch Leistung der Beiträge zum spanischen Sozialversicherungssystem insgesamt weniger Beiträge
geleistet, als wenn er während seiner Erwerbstätigkeit Beiträge in das deutsche Sozialversicherungssystem eingezahlt hätte.
Auch ein Verstoß gegen Art.
3 Grundgesetz (
GG) liege nicht vor.
Gegen dieses am 20. Oktober 2016 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 3. November 2016.
Die Beklagten haben mit Bescheid vom 19. April 2017 die monatlichen Beiträge ab Januar 2017 auf insgesamt 213,90 Euro festgesetzt
sowie mit Bescheid vom 9. April 2018 auf insgesamt 214,44 Euro.
Zur Berufungsbegründung führt der Kläger aus, §
228 Abs.
1 Satz 2
SGB V sei hinsichtlich der Rentner weder mit der VO (EWG) 1408/71 noch mit der VO (EG) 883/2004 vereinbar, die deutsche und spanische
Renten erhielten und in Deutschland lebten. Alleine aufgrund der Tatsache, dass er der gesetzlichen Versicherungspflicht in
der KVdR aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland und des Bezuges einer Rente der Deutschen Rentenversicherung unterliege,
bedeute nicht, dass er Beiträge auf seine spanische Rente entrichten müsse. Denn er habe die Beiträge für die Krankenversicherung
bereits dem spanischen Versicherungsträger entrichtet. Die einschlägigen Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 bzw. Art. 30 Abs.
1 VO (EG) 883/2004 regelten beide, dass bei einem Doppelrentner Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nur von der Rente
des Wohnmitgliedstaates zu erheben seien. Die Beiträge zur spanischen Krankenversicherung der Rentner gälten im Rahmen des
spanischen Rentensystems als entrichtet. Der spanische Versicherungsträger sei eine staatliche Einrichtung. Die Beiträge zur
spanischen Krankenversicherung der Arbeiter würden zur Finanzierung der Sozialhilfe verwendet. Die Tatsache, dass das System
der spanischen Krankenversicherung kein Abzug von Beiträgen für Rentner vorsehe, mache die spanischen Renten mit den deutschen
Renten unvergleichbar und unterschieden den Kläger von den Rentnern, die nur eine beitragspflichtige Rente des deutschen Rentenversicherungsträgers
bezögen. Er werde daher nicht besser behandelt als deutsche Rentner. Die Tatsache, dass in Spanien keine Beiträge zur Krankenversicherung
der Rentner von der Rente abgezogen würden, führe zu einem wesentlichen Systemunterschied. Die Berücksichtigung von Beitragszeiten
anderer Mitgliedsstaaten finde nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 nur statt, soweit dies erforderlich sei. Hier sei die Berücksichtigung
von Beitragszeiten nicht erforderlich, da der Kläger alle rechtlichen Voraussetzungen für seinen Anspruch auf die KVdR erfülle.
Rentner, die nur eine spanische Rente bezögen und in Spanien wohnten sowie Doppelrentner, die in ihrem Mitgliedsstaat (außer
in Deutschland) wohnhaft seien, zahlten keinen Beitrag für die spanische Kranken- und Pflegeversicherung, da diese während
des Arbeitslebens vorfinanziert worden sei. Es gebe viele Fälle von in Deutschland lebenden Rentnern mit Anspruch auf nur
eine spanische Rente und Doppelrentner, die in Deutschland wohnten und keinen Anspruch auf die Deutsche Kranken- und Pflegeversicherung
hätten. Alle diese Rentner seien in Spanien krankenversichert und bekämen Sachleistungen der Deutschen Kranken- und Pflegeversicherung
durch das Formular E 121. Von diesen Rentnern werde gemäß Art. 30 Abs. 2 VO (EG) 884/2004 keine Beiträge eingefordert, weil
der spanische Staat eine Pauschale zahle. Nach §
249 a SGB V könne ausländischen Rentenversicherungsträgern eine Zahlung des Anteils der Beiträge an die Deutsche Kranken- und Pflegeversicherung
nicht auferlegt werden. Aus demselben Grund könne den Rentnern diese Verpflichtung nicht auferlegt werden. Im Ergebnis werde
der Kläger schlechter behandelt als spanische Rentner, die in Deutschland lebten und keine deutsche Rente bezögen und als
Doppelrentner, die in Deutschland wohnten und keinen Anspruch auf die Deutsche Kranken- und Pflegeversicherung hätten. §
228 Abs.
5 SGB V diskriminiere die spanischen in Deutschland lebenden Doppelrentner.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Oktober 2016 und die Bescheide der Beklagten vom 3. April 2013 und vom 10. Oktober
2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2013 und die weiteren Bescheide vom 7. April 2015, 4. Mai 2016,
19. April 2017 und vom 9. April 2018 aufzuheben sowie festzustellen, dass der Kläger keine Beiträge zu einer deutschen Krankenversicherung
aus der spanischen Rente zu entrichten hat.
Er beantragt weiter,
das Verfahren zunächst auszusetzen und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen die angegriffene Entscheidung.
Entscheidungsgründe:
Der Berufung bleibt Erfolg versagt. Die angegriffenen Beitragsbescheide sind rechtmäßig. Das Sozialgericht hat die Klage zu
Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen, auf die zur Vermeidung bloßer Wiederholungen zunächst nach §
153 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) verwiesen wird. Damit entfällt auch die Grundlage für die begehrte Feststellung.
Die im Widerspruchsverfahren ergangenen Bescheide sind nach §
86 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, die weiteren nach §
96 SGG im laufenden Rechtsstreit.
Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung sind §§
237 Satz 1 Nr.
1,
228 Abs.
1 Satz 2
SGB V sowie §
57 Abs.
1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (
SGB XI). Nach §
237 Satz 1 Nr. 1
SGB V wird für die Beitragsbemessung der Zahlbetrag der gesetzlichen Rentenversicherung bei versicherungspflichtigen Rentnern zugrunde
gelegt. Nach §
237 Satz 2
SGB V gilt §
228 SGB V entsprechend. Renten der gesetzlichen Rentenversicherung sind nach §
228 Abs.
1 Satz 1
SGB V Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge
aus Beiträgen der Höherversicherung. Gemäß §
228 Abs.
1 Satz 2
SGB V gilt Satz 1 auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden.
Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, unterfällt die spanische Rente des Klägers der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und
sozialen Pflegeversicherung nach §
228 Abs.
1 Satz 2
SGB V, §
57 Abs.
1 Satz 1
SGB XI. Bei den Rentenzahlungen handelt es sich nicht um Versorgungsbezüge, sondern um eine Rente, da es sich um eine Leistung des
staatlichen spanischen Rentenversicherungssystems handelt (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juni 2015 - L 4 KR 2901/12 - juris - Rdnr. 44 unter Bezugnahme auf Urteil vom 10. Dezember 2014 - L 5 KR 2498/13 - juris - Rdnr. 32).
Für die Vergleichbarkeit im Sinne von "Leistungen gleicher Art" in Art. 53 VO (EG) 383/2004 hat der EuGH im Urteil vom 21.
Januar 2016 (C-453/14 (Knauer)) Ausführungen gemacht. Gleichartige Leistungen im Sinne der Bestimmungen sind solche, wenn dasselbe Ziel verfolgt
wird, ihren Empfängern die Beibehaltung eines Lebensstandards zu gewährleisten, der jenem vor ihrem Ruhestand entspricht (juris
- Rdnr. 38). Bei der spanischen Rente handelt sich um eine gleichartige Leistung und damit um eine vergleichbare Rente im
Sinne des §
228 Abs.
1 Satz 2
SGB V. "Vergleichbarkeit" setzt keine völlige Übereinstimmung voraus. Vielmehr genügt es, wenn die ausländische Leistung im Kern
den typischen und wesentlichen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht; maßgeblich ist insbesondere die Funktion der
Leistungen Entscheidend und ausreichend ist es, dass es sich um eine Rente wegen Alters handelt, die aus einem öffentlich-rechtlichen
Rentensystem gezahlt wird. Gerade mit Blick auf solche Renten wollte der Gesetzgeber durch §
228 Abs.
1 Satz 2
SGB V eine Regelungslücke schließen (so weitgehend wörtlich LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juni 2015 - L 4 KR 2901/12 -, juris-Rdnr. 45 mit weiteren Nachweisen)
Der Senat teilt auch die Auffassung des SG, dass §
228 Abs.
1 Satz 2
SGB V weder gegen Europarecht noch gegen das
Grundgesetz verstößt.
Art. 5 lit. b der VO (EG) 883/2004 regelt allgemein, dass, wenn nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats
der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen hat, dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat
eingetretenen entsprechenden Sachverhalte und Ereignisse berücksichtigt, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären.
Die Zahlung der spanischen Rente ist also von dem deutschen Träger der gesetzlichen Krankensicherung und der sozialen Pflegeversicherung
so zu behandeln, wie wenn es sich um eine deutsche Rente handeln würde.
Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 regelt speziell für die Beiträge der Rentner, dass der Träger eines Mitgliedstaats, der nach
den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit sowie der Leistungen bei Mutterschaft
und der gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft einzubehalten hat, diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften
berechnet werden, nur verlangen und erheben kann, soweit die Kosten für die Leistungen nach den Art. 23 bis 26 dieser Verordnung
von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind. Letzteres ist beim Kläger der Fall. Dieser ist in der KVdR versichert
und hat Anspruch auf die Leistungen der Kranken- und der Pflegeversicherung. Während es nach der Vorgängernorm Art. 33 Abs.
1 VO (EWG) 1408/1971 lediglich möglich war, "Beiträge von der [ ...] geschuldeten Rente [ ...] ein[zu]behalten", sieht die
nunmehr maßgebliche Regelung in Art. 30 Abs. 1 der VO (EG) 883/2004 vor, dass entsprechende Beiträge "verlangt" und "erhoben"
werden können, ohne die Beschränkung auf die "geschuldete Rente" zu enthalten. Damit dürfen nunmehr auch gesetzliche Renten
anderer Mitgliedstaaten ausdrücklich der Beitragspflicht nach Maßgabe der Vorschriften des Staates des kostenpflichtigen Trägers
unterliegen (LSG Baden-Württemberg, a. a. O. mit Bezugnahme auf Urteil vom 10. Dezember 2014 - L 5 KR 2498/13 - juris-Rdnr 39 mit weiterem Nachweis).
Die zur VO 1408/1971 ergangene EuGH-Entscheidung Nikula ist aufgrund der geänderten Verordnungslage überholt. Mit der Neufassung
des Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 hat der Verordnungsgeber eine bewusste Entscheidung zugunsten der Autonomie der einzelnen
Unionsstaaten hinsichtlich der Ausgestaltung der Systeme der sozialen Sicherheit getroffen. Auch Art. 21 AEUV (Freizügigkeitsrecht) nimmt mit dem ausdrücklichen Verweis auf die in "den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen
und Bedingungen" auf das die allgemeine Freizügigkeit ausgestaltende und konkretisierende Sekundärrecht Bezug (LSG Baden-Württemberg,
Urteil vom 19. Juni 2015, juris-Rdnr. 64 mit umfangreichen Nachweisen u. a. EuGH, Urteil vom 7. September 2004 -C-456/02 Trojani- juris-Rdnr. 32 ff. zum gleichlautenden Art. 18 EGV). Die Besonderheit des spanischen Systems bis 1999, nach der bereits während des Erwerbslebens Beträge für die Krankenversicherung
für die Zeit als Rentner als gezahlt galten, ist nicht zu berücksichtigen. Vor- und Nachteile aus der unterschiedlichen Ausgestaltung
der Systeme müssen hingenommen werden. Der einschlägige Art. 48 AEUV sieht nur eine Koordinierung und keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vor (EuGH, Urt. v. 14. Oktober
2010 -C-348/09 van Delft- Nr. 99). Im Übrigen kann speziell der Kläger nicht in seinem Recht auf Freizügigkeit nach (heutigem) Art. 21 AEUV verletzt sein: Er hat sein ganzes Berufsleben in Deutschland gearbeitet. Nur aufgrund seiner speziellen Stellung als Botschaftsmitarbeiter
hat er Beiträge zum spanischen System geleistet. Das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und
aufzuhalten (vgl. Streinz/Magiera AEU/AEUV 2. Auflage 2012 AEUV Art. 21 Rdnr. 14) ist nicht tangiert worden. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach (heutigem) Art. 45 AEUV gilt von vornherein nicht für Beschäftigungen in der öffentlichen Verwaltung, Art. 45 Abs. 4 AEUV. Zuletzt teilt der Senat die vom SG vertretene Auffassung, dass auch bei Anwendung ausschließlich der Grundsätze der Nikula-Entscheidung des EuGH die angefochtenen
Bescheide nicht rechtswidrig wären. Auf dessen Begründung im angegriffenen Urteil wird verwiesen.
Das SG hat auch bereits zutreffend einen Verstoß gegen Art.
3 Abs.
1 Grundgesetz ausgeschlossen. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 18 AEUV) scheidet damit auch aus. Der Kläger beruft sich letztlich (nur) darauf, dass das Krankenversicherungssystem in Spanien seit
1999 zur Gänze bzw. auch bereits zuvor für Rentner beitragsfrei ausgestaltet ist, in Deutschland hingegen Beiträge zu entrichten
sind. Nach Art. 30 VO (EG) 883/2004 kann ein Träger eines Mitgliedsstaates Beiträge nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften
erheben und berechnen, wenn die Kosten für die Leistungen nach den Art. 23 bis 26 der Verordnung von ihm zu übernehmen sind.
Hier ist der deutsche Träger der Krankenversicherung nach Art. 23 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 leistungs- und kostenpflichtig.
Die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge richtet sich deshalb auch nach der europarechtlichen Verordnung nach den deutschen
Rechtsvorschriften, das heißt auch nach §
228 Abs.
1 Satz 2
SGB V. Zwar trifft es zu, dass diejenigen Rentner, die ungeachtet ihres Wohnortes in Deutschland -oder gar mit Wohnsitz in Spanien-
weiterhin in Spanien krankenversichert sind, in Deutschland Sachleistungen durch das Formular E 121 erhalten und hierfür ein
zwischenstaatlicher Ausgleich durch Zahlung von Pauschalen seitens des spanischen Staates erfolgt (LSG Baden-Württemberg,
Urteil vom 10. Dezember 2014 - L 5 KR 2498/13 -, juris-Rdnr. 46). Im Falle des Klägers ist der spanische Träger allerdings - ungeachtet der Entrichtung von Krankenversicherungsbeiträgen
für das Rentenalter in Spanien nach spanischer Rechtslage bis 1999 - durch Bezug einer deutschen Rente bei Wohnort in Deutschland
während des Rentenbezuges für Leistungen bei Krankheit nicht mehr leistungs- und kostenpflichtig.
Wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat, besteht zwischen einem spanischen Rentner, der eine deutsche Rente bezieht und deshalb in der
KVdR Mitglied ist und Beiträge zu entrichten hat, und einem in Deutschland lebenden spanischen Rentner, der nur eine spanische
Rente bezieht und keine Beiträge in Deutschland entrichten muss, deshalb ein sachlich gerechtfertigter Grund für Unterschiede
vor. Der Kläger hat nur Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen pflichtversicherten Rentnern in der deutschen KVdR, die
ebenfalls eine ausländische Rente beziehen. Diese Gleichbehandlung ist aber durch §
228 Abs.
1 Satz 2
SGB V gewährleistet.
Eine Aussetzung des Verfahrens und Anrufung des EuGH nach Art. 267 AEUV ist aus Sicht des Senats nicht geboten. Eine zwingende Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV scheidet aus, weil gegen das hiesige Urteil noch ein Rechtsmittel zulässig ist. Es stellt sich aber darüber hinaus auch dem
Senat keine ungeklärte europarechtliche Auslegungsfrage.
Die Nebenentscheidung folgt aus §
193 SGG und entspricht im Ergebnis in der Sache.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 Nr.
1 oder 2
SGG liegen nicht vor.