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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.05.2010 - 31 U 336/08
Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung, Beurteilung des Ursachenzusammenhangs nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft
1. Die Bedeutung des Ursachenzusammenhangs erfolgt nach der herrschenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft i.S. eines tragfähigen (Teil-) Konsens.
2. Ärztliche Mindermeinungen können die Beurteilung eines Ursachenzusammenhangs als wesentliche nicht tragen.
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Berlin 18.11.2004 S 25 U 622/98
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. November 2004 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01. August 1997 bis zum 31. Dezember 1998 eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 v. H. zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu einem Fünftel.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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