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LSG Chemnitz, Urteil vom 16.07.2009 - 3 AL 23/07
Zulässigkeit der Aufrechnung in einem Insolvenzgeldbescheid; Verwaltungsaktseigenschaft einer Aufrechnungserklärung
1. Ein Insolvenzgeldbescheid kann in mehrere Verfügungssätze aufgespalten werden, in denen getrennt voneinander der Insolvenzgeldanspruch dem Grunde und der Höhe nach festgestellt und andererseits die Aufrechnung und die Verweigerung der Auszahlung angeordnet werden.
2. Nach § 31 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Dies trifft auch auf eine Aufrechnungserklärung zu. Sie ist nicht hinreichend bestimmt, wenn die Summe der übergegangenen Ansprüche den Anspruch, gegen den aufgerechnet werden soll, übersteigt und nicht mitgeteilt wird, mit welchen der übergegangenen Ansprüche die Aufrechnung erklärt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB § 366 Abs. 2
,
BGB § 396 Abs. 1
,
SGB I § 39 Abs. 1 S. 1
, , ,
SGB III § 189
,
SGB X § 31 S. 1
,
SGB X § 33 Abs. 1
,
SGB X § 35 Abs. 1 S. 3
Vorinstanzen: SG Leipzig 11.12.2006 S 6 AL 468/02
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 11. Dezember 2006 wird mit der Maßgabe zurückwiesen, dass Ziffer 1 des Urteilstenors wie folgt neu gefasst wird:
"Der Bescheid vom 10. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2002 wird aufgehoben, soweit die Beklagte die Aufrechnung mit Gegenforderungen erklärte und den Auszahlungsbetrag auf 'Null' festsetzte."
II. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: