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LSG Hamburg, Urteil vom 04.05.2017 - 4 AS 219/15
SGB-II-Leistungen Aufhebung bzw. Rücknahme eines Bewilligungsbescheides Ausnahmefall der Beweislastverteilung im Sozialgerichtsverfahren
1. Ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der Leistungsbewilligung vorliegen, hat das Gericht grundsätzlich von Amts wegen aufzuklären (§ 103 SGG).
2. Das SGG kennt keine subjektive Beweisführungslast der Beteiligten, d.h. es obliegt nicht den Beteiligten, für eine bestimmte Behauptung Beweis anzubieten, vielmehr hat das Gericht selbst die erforderlichen Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen.
3. Allerdings gelten auch im Sozialgerichtsverfahren die Grundsätze der materiellen Beweislast, die vorgeben, wie zu entscheiden ist, wenn das Gericht die erforderlichen Tatsachen nicht umfassend ermitteln kann.
4. Dabei gilt der Grundsatz, dass im Rahmen des anzuwendenden materiellen Rechts derjenige, der einen Anspruch geltend macht, die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt; steht ein Aufhebungs- oder Rücknahmebescheid im Streit, trifft die objektive Beweislast dementsprechend grundsätzlich den Beklagten.
5. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist jedoch dann zu machen, wenn solche Vorgänge nicht aufklärbar sind, die in der persönlichen Sphäre oder der Verantwortungssphäre des Leistungsempfängers wurzeln, d.h. wenn eine besondere Beweisnähe zum Leistungsempfänger vorliegt; in diesen Fällen liegt die materielle Beweislast beim Leistungsempfänger.
Normenkette:
SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 3
,
SGB III § 330 Abs. 2
,
SGB X 45
,
SGG § 103
Vorinstanzen: SG Hamburg 27.03.2015 S 22 AS 2412/11
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 27. März 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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