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LSG Hamburg, Urteil vom 13.07.2017 - 4 AS 449/16
SGB-II-Leistungen Gutachten zur Frage der Leistungsfähigkeit Kein Verwaltungsakt Fehlender Regelungscharakter
1. Ein Gutachten, das eine Behörde im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes zur Aufklärung des Sachverhalts einholt, ist kein Verwaltungsakt.
2. Derartige Gutachten haben nämlich keinen Regelungscharakter, sondern dienen dazu, das Vorliegen- oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch zu klären, um dann einen regelnden Verwaltungsakt (beispielsweise die Bewilligung oder Ablehnung von Leistungen nach dem SGB II bzw. die Aufhebung einer erfolgten Bewilligung) erlassen zu können.
3. Ist ein Gutachten fehlerhaft, so kann dies zur Rechtswidrigkeit des auf seiner Grundlage erlassenen Verwaltungsakts führen.
4. Anfechtbar ist dann aber erst dieser Verwaltungsakt.
Normenkette:
SGB X § 31
,
SGB X § 20
Vorinstanzen: SG Hamburg S 13 AS 1266/16
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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