Feststellung eines Arbeitsunfalls während der Mittagspause
Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Ereignisses vom 30. Juni 2006 als Arbeitsunfall.
Die 1962 geborene Klägerin, war als Sekretärin bei der C-Bank in der C-Straße in Frankfurt am Main beschäftigt. Am 30. Juni
2006 - einem Freitag gegen 12:00 Uhr - stürzte sie eine Treppe zur B-Ebene auf der Hauptwache in Frankfurt am Main hinab und
zog sich neben einer Nasenbeinfraktur und Prellmarken im Gesicht eine Halsmarkquetschung bei Halswirbelkörpern 5 und 6 mit
inkompletter Querschnittssymptomatik ab Halswirbelkörper 6 zu. Sie wurde zunächst stationär im Universitätsklinikum Frankfurt
am Main aufgenommen und dort am 5. Juli 2006 im HWS Bereich operiert, bevor sie am 12. Juli 2006 in die Abteilung für Rückenmarkverletzte
der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik (BGU) - Frankfurt verlegt und bis zum 3. November 2006 dort behandelt wurde.
Am Donnerstag, dem 6. Juli 2006 - dem Tag nach der Operation, suchte die Mitarbeiterin im Besuchsdienst der Beklagten Frau
L. (später D.) die Klägerin im Universitätsklinikum Frankfurt am Main auf und führte mit dieser ein ausführliches Gespräch,
über das sie den "Bericht im Besuchsdienst" vom 6. Juli 2006 gefertigt hat, auf den wegen Einzelheiten verwiesen wird. Mit
Bescheid vom 13. Juli 2006 lehnte die Beklagte Ansprüche der Klägerin auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung
aus Anlass des Ereignisses vom 30. Juni 2006 ab, da der Treppensturz unversichert gewesen sei. Die Klägerin habe sich während
ihrer Mittagspause auf dem Weg zu einer Reinigung befunden, um dort Kleidungsstücke abzuholen, als sie die Treppe in der Nähe
der Frankfurter Hauptwache heruntergestürzt sei. Dabei habe nicht der versicherte Einkauf einer Mittagsmahlzeit sondern die
private Verrichtung im Vordergrund gestanden und sie habe zum Unfallzeitpunkt keine versicherte Tätigkeit verrichtet.
Dagegen legte die Klägerin am 1. August 2006 Widerspruch ein mit der Begründung, sie sei zu Fuß von ihrer Arbeitsstelle zur
nahe gelegenen Hauptwache gegangen. Ihr Ziel sei das Restaurant H. in der B-Ebene der Hauptwache gewesen, wo sie eine abgepackte
Fertigmahlzeit habe einkaufen wollen, wie sie es zuvor schon öfters getan habe. Sie habe den Treppenabgang vor dem Kaufhof
benutzen wollen, wobei sie auf der Treppe gestürzt sei und sich verletzt habe. Der Bericht der Frau L. bzw. D. enthalte zahlreiche
Fehler. Die Mutter der Klägerin sei erst kurz vor dem Ende des Gespräches dazu gekommen. Sie selbst habe anlässlich des Besuches
unter dem Schock der Diagnose und dem Einfluss von Medikamenten gestanden.
Nachdem die Zeugin D. den Besuchsbericht im Aktenvermerk vom 31. Oktober 2006 erläutert hatte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 1. Februar 2007 den Widerspruch der Klägerin zurück. Nach den Erläuterungen zum Besuchsbericht sei die Klägerin zum Unfallzeitpunkt
keiner versicherten Tätigkeit nachgegangen ausgehend von ihren klaren und bestimmten Erstangaben über die Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt.
Es verblieben Zweifel am Vorliegen eines Versicherungsfalles, da nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung die Erstangaben
in der Regel unbefangener und daher glaubhafter seien. Deshalb würden gerade die Erstangaben besonders sorgfältig erfragt
und dokumentiert wie im Besuchsbericht vom 06.07.2006 geschehen. Der tatsächlich gewählte Weg sei für das später angegebene
Ziel, den Besuch der H.-Filiale, nicht plausibel. Um den Bestellschalter in dieser Filiale zu erreichen, hätte die Benutzung
des obererdigen Zugangs nahegelegen.
Die Klägerin hat dagegen am 5. März 2007 vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (Sozialgericht) Klage erhoben und zur Begründung
vorgetragen, sie habe die Absicht gehabt, auf dem freitäglichen Markt in der Schillerstraße oder in der neben dem Eingang
zum Kaufhof befindlichen Bäckerei etwas zu essen zu kaufen. Dies sei wegen der dort befindlichen Menschenmassen nicht möglich
gewesen, sodass Sie sich entschlossen habe zum Essenskauf zu H. an der Hauptwache zu gehen. H. sei von der B-Ebene der Hauptwache
aus zu erreichen, indem man eine kleine Treppe nach oben gehe, aber auch von oben von der Biebergasse aus. Sie habe bewusst
den Weg über die B-Ebene gewählt, da obererdig zahlreiche Menschen unterwegs gewesen seien. Die Reinigung habe von dieser
Treppe aus gesehen hinter H. gelegen. Ihr sei unbekannt gewesen, wer sie am Tag nach der Operation besucht habe. Ihre Vernehmungsfähigkeit
habe auch der behandelnde Arzt nicht bestätigt. Der Aktenvermerk zur Erläuterung des Besuchsberichtes vom 31. Oktober 2006
sei viel später erstellt worden, um noch "Erstangaben" der Mitarbeiterin im Besuchsdienst enthalten zu können. Am Tage nach
der Operation sei sie wegen der Narkosefolgen und der Nach-OP-Beschwerden in ihrer Aufnahmefähigkeit, Aufmerksamkeit und Reaktionsfähigkeit
extrem eingeschränkt gewesen, sodass ihre damaligen Angaben nicht "klar" gewesen seien. Sie habe sich nicht spontan überlegt
die Blusen abzuholen, habe vielmehr spontan einen anderen Weg nehmen müssen um etwas zu essen zu kaufen.
Am 6. Oktober 2009 hat die Klägerin im Kammertermin vor dem Sozialgericht ergänzend ausgeführt, Ziel ihres Weges sei H. in
der B-Ebene gewesen. Das Abholen der Blusen habe Sie nur erwähnt, es sei aber nicht ihr erstes Ziel gewesen und sie hätte
die Reinigung eventuell erst nach dem Essen aufgesucht, zumal sie unter Zeitdruck gestanden habe. Sie habe keine gute Erinnerung
mehr an das Gespräch mit der Zeugin D. vom 6. Juli 2006, das etwa 20 Minuten gedauert habe.
Die Beklagte hat im Klageverfahren entgegnet, die Behauptung der Klägerin sei lebensfremd, dass Sie wegen langer Schlangen
an den Ständen in der Schillerstraße den Weg zur Hauptwache genommen habe. Denn diese hätte als zentraler Punkt der Stadt
noch längere Schlangen und Wartezeiten vermuten lassen. Dem gegenüber sei die Erstangabe der Klägerin plausibel, ihr seien
auf dem Weg zur Schillerstraße die in der Reinigung befindlichen Blusen eingefallen, weswegen Sie dann in Richtung Hauptwache
gegangen sei. Im Übrigen hätte die Klägerin auf dem direkten Weg zur Essenseinnahme bei H. an der Hauptwache die Unfallstelle
gar nicht passieren müssen, da H. obererdig zu erreichen sei. Auf die Erstangaben komme es entscheidend an, da diese glaubhaft
und von der Klägerin in vernehmungsfähigem Zustand gemacht worden seien.
Das Sozialgericht hat die komplette Krankenakte der Klägerin von der Chirurgischen Universitätsklinik Frankfurt am Main beigezogen.
Es hat die Mutter der Klägerin, C., im Kammertermin vom 6. Oktober 2009 als Zeugin gehört sowie die Mitarbeiterin der Beklagten
im Besuchsdienst D. im Erörterungstermin vom 26. Mai 2010 als Zeugin vernommen. Wegen Einzelheiten der Aussagen wird auf die
Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Mit Gerichtsbescheid vom 12. Oktober 2010 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und unter Aufhebung des Bescheides
vom 13. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2007 das Unfallereignis vom 30. Juni 2006 als Arbeitsunfall
festgestellt. Die Klägerin habe sich beim Treppensturz auf einem versicherten Weg zum Einkauf des Essens in der Mittagspause
befunden. Dies ergebe sich aus ihren glaubhaften Angaben zum Wegeverlauf, zum Wegeziel und zum Zweck des Weges, wobei ihre
Angaben letztlich durch die Zeuginnen C. und D. Bestätigung gefunden hätten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gründe
der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen.
Gegen den ihr am 22. Oktober 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 5. November 2010 Berufung eingelegt, in
der sie der Beweiswürdigung des Sozialgerichts nicht folgt. Die Zeugin C. habe keine Angaben zum Zweck des Weges machen können,
den die Klägerin zum Unfallzeitpunkt zurückgelegt habe. Nach der Zeugenangabe D. habe die Klägerin ihre Absicht nicht erwähnt,
bei H. Essen zu kaufen. Nach deren Aussage sei die Klägerin von ihrem ursprünglichen Plan abgekommen, etwas auf dem Markt
in der Schillerstraße zu essen, weil sie vorher die Blusen aus der Reinigung habe holen wollen. Dies habe zur Folge, dass
die Klägerin keinen Unfall auf dem Weg zum Essenserwerb erlitten habe sondern einen Unfall auf dem unversicherten Weg zur
Reinigung, wo sie die Blusen habe abholen wollen. Die Krankenakte der Chirurgischen Universitätsklinik Frankfurt am Main belege
weder eine Desorientierung der Klägerin noch eine relevante Aufmerksamkeitsstörung oder eine Bewusstseinsbeeinträchtigung
durch Medikamente an dem Tage, als sie von der Besuchsdienstmitarbeiterin D. aufgesucht worden sei. Auch der Besuchsbericht
enthalte keine dahingehenden Hinweise. Daher seien die Erstangaben der Klägerin voll verwertbar und einer Entscheidung zugrunde
zu legen. Unerklärlich bleibe, warum die Klägerin nicht den Haupteingang zu H. obererdig benutzt habe sondern den nur über
die Rolltreppe in der B-Ebene zu erreichenden Eingang. Nahe liege danach, dass die Klägerin in der dort gelegenen Reinigung
Blusen habe abholen wollen.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. Oktober 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend, die auch durch die Aussage der Zeugin D. gestützt werde, wonach
sie in der Mittagspause etwas habe essen wollen. Beim Besuch durch die Zeugin D. im Krankenhaus sei sie schwer krank gewesen
und habe unter Schock wegen der bei ihr eingetretenen Querschnittslähmung gestanden sowie unter den Nachwirkungen der anlässlich
der Operation durchgeführten Anästhesie. Es treffe zwar zu, dass sie Blusen in der Reinigung abgegeben habe, die sie nach
dem Essen bei H. dort hätte abholen können. Die sei nur eine Möglichkeit gewesen - kein konkreter Plan.
Der Senat hat die Unterlagen der Klägerin von deren privater Unfallversicherung, der K. Versicherung, beigezogen, zudem die
Behandlungsunterlagen der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik, des Weiteren die Unterlagen der behandelnden Diplompsychologen
G. Er hat den die Klägerin in der Chirurgischen Universitätsklinik behandelnden Stationsarzt Dr. E. als Zeugen gehört, der
am 25. August 2013 schriftliche Angaben gemacht hat, auf die wegen Details der Aussage verwiesen wird. Schließlich hat der
Senat der Klägerin einen umfangreichen Fragenkatalog vorgelegt, den die Klägerin am 16. August 2012 beantwortet hat und hat
die Klägerin im Erörterungstermin vom 7. Januar 2014 dazu nochmals persönlich angehört. Im Senatstermin vom 24. März 2015
hat der Senat schließlich die Zeuginnen C. und D. erneut gehört und die Klägerin ergänzend befragt. Wegen des Ergebnisses
der Beweisaufnahme und den Angaben der Klägerin wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24. März 2015 verwiesen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen,
die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht erhobene, zulässige (§§
143,
151 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz -
SGG-) Berufung der Beklagten ist begründet. Das Sozialgericht hatte mit Gerichtsbescheid vom 12. Oktober 2010 auf die kombinierte
Anfechtungs- und Feststellungsklage der Klägerin gemäß §§
54 Abs.
1 Satz 1 i.V.m. 55 Abs.
1 Ziffer 3
SGG zu Unrecht festgestellt, dass die Klägerin beim Treppensturz vom 30. Juni 2006 einer versicherten Tätigkeit nachgegangen
sei und in Folge dessen einen Arbeitsunfall erlitten habe. Entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung konnte der erkennende
Senat sich nach ergänzenden Ermittlungen im Berufungsverfahren und nach nochmaliger Anhörung der Klägerin sowie Einvernahme
der Zeuginnen C. und D. im Senatstermin nicht zweifelsfrei davon überzeugen, dass die Klägerin die in die B-Ebene der Hauptwache
hinabführende Treppe vor dem Kaufhof in der Absicht hinunter ging, um sich in dem Restaurant H. etwas zu essen zu kaufen.
Der Gerichtsbescheid vom 12. Oktober 2010 war daher der Berufung der Beklagten entsprechend aufzuheben.
Nach §
8 Abs.
1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung - (
SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten in Folge einer den Versicherungsschutz nach §§
2,
3 oder 6
SGB VII begründenden Tätigkeit. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden
oder zum Tod führen. Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur
Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem
zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und
das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität;
ständige Rechtsprechung: BSGE 96, 196, Urteil des BSG vom 27. April 2010 B 2 U 23/09 R Randziffer 11 - juris).
Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Unfalles vom 30. Juni 2006 als Sekretärin bzw. Angestellte bei der C-Bank in Frankfurt
am Main beschäftigt. Einer arbeitsvertraglich geschuldeten und als solche nach §
8 Abs.
1 Satz 1
SGB VII versicherten Tätigkeit ging sie nicht nach, als sie am Unfalltag in der Mittagspause die Bank verließ, um in die Frankfurter
Innenstadt zu gehen. Ein allgemeinen Erholungszweck dienender Spaziergang in der Mittagspause ist ebenso unversichert wie
die Einnahme des Essens in der Mittagspause. Beide Aktivitäten sind in der Regel dem persönlichen Bereich zuzuordnen (BSGE
11, 276, 268; BSG in SozR 2200 § 148 Nr. 97; BSG in SozR 3-2200 § 550 Nr. 15; Ziegler in: LPK, Anmerkung 79 zu § 8 sowie Ricke in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht Band 2, Anmerkung
196 zu § 8).
Unfallversicherungsschutz lässt sich auch nicht aus §
8 Abs.
2 Ziffer 1
SGB VII herleiten. Danach ist das Zurücklegen einer mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und
von dem Ort der Tätigkeit gesetzlich unfallversichert.
Dieser Bestimmung unterfallen nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur im Einzelfall auch besondere
in der Mittagspause zurückgelegte Wege, die in innerem, sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen und
dieser zugerechnet werden. Wege in der betrieblichen Mittagspause mit der Handlungstendenz, eine Gaststätte zum Essen aufzusuchen
oder Lebensmittel zum als baldigen Verzehr auf der Arbeitsstätte zu besorgen, waren bereits nach § 550 Abs. 1 der
Reichsversicherungsordnung (
RVO) gesetzlich unfallversichert und sind dies über 1996 hinaus nach §
8 Abs.
2 Nr.
1 SGB VII weiterhin. Es handelt sich beim Verzehr oder Einkauf von Lebensmittel regelmäßig um eine unaufschiebbare, notwendige Handlung,
die geeignet ist, die Arbeitskraft des Versicherten zu erhalten und die es ihm ermöglicht, die betriebliche Tätigkeit fortzusetzen
(ständige Rechtsprechung des BSG: zur
RVO BSG SozR 2200 § 550 Nr. 8 sowie zum
SGB VII Urteil des BSG, vom 27. April 2010 B 2 U 23/09 R - juris; dem folgend die Literatur: Ricke, aaO., Anmerkung 192 zu § 8; Wagner, juris PK, Anmerkung 60 zu § 8). Der Versicherungsschutz
ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass im Betrieb eine Werkskantine eingerichtet ist, da es dem Versicherten frei steht, das
Essen an einem ihm genehmen Ort einzunehmen (BSGE 12, 254, 255; 50, 100, 101; BSG in SozR 2200 § 550 Nr. 28; Krasney in: Becker u.a., Gesetzliche Unfallversicherung (
SGB VII), Kommentar, Anmerkungen 215 und 219 zu §
8, Ricke, aaO., Anmerkung 192 zu § 8). Der Versicherte ist auch nicht verpflichtet, die nächstgelegene Gaststätte/das nächstgelegene
Geschäft/den nächstgelegenen Kiosk zu diesem Zwecke aufzusuchen. Er hat hierbei einen "nicht zu geringen Spielraum im Rahmen
vernünftiger zeitlicher Grenzen" (Ricke, aaO.; BSG SozR 2200 Nr. 28 zu § 550; BSG, Urteil vom 27. April 2010 - B 2 U 23/09 R Randnummer 19 - juris). Sucht er nicht das nächstgelegene Lebensmittelgeschäft zum Einkauf auf, schadet es nicht, wenn der
zurückgelegte Weg einen erheblichen Teil der Arbeitspause in Anspruch nimmt (Krasney, aaO., Anmerkung 219 zu § 8; BSG SozR 2200 § 550 Nr. 28; BSG Urteil vom 11. Mai 1995 2 RU 30/94 - juris). Dabei ist das BSG von einem unangemessen weiten und damit unversicherten Weg ausgegangen, wenn dieser wesentlich weiter vom Ort der Tätigkeit
weg führte als die Wohnung des Versicherten gelegen war (BSG in SozR Nr. 47 zu § 543
RVO aF; BSGE 50, 100, 101). Für den Unfallversicherungsschutz entscheidend bleibt indessen, dass die Lebensmittel zum alsbaldigen Verzehr - gegebenenfalls
am Arbeitsplatz - erworben werden. Wege, die zurückgelegt werden, um für den häuslichen Verkehr bestimmte Lebensmittel zu
erwerben, bleiben demgegenüber unversichert. Maßgeblich ist dabei - wie auch im Übrigen zur Feststellung der versicherten
Tätigkeit - auf die Handlungstendenz des Versicherten abzustellen, soweit diese durch objektive Umstände des Einzelfalles
bestätigt wird (BSG Urteil vom 9. Dezember 2003 B 2 U 23/03 R juris sowie ständige Rechtsprechung des Senats - beispielsweise Urteile vom 5. Juni 2012 L 3 U 11/11, vom 18. September 2012 L 3 U 266/08 und vom 23. Oktober 2012 L 3 U 250/07) Als objektive Umstände, die Rückschlüsse auf die Handlungstendenz beim Zurücklegen von Wegen zulassen, ist insbesondere
von Bedeutung, ob und inwieweit Ausgangspunkt, Ziel, Streckenführung und gegebenenfalls das gewählte Verkehrsmittel durch
betriebliche Vorgaben geprägt werden (BSG, Urteil in SozR 4-2700 § 8 Nrn. 39 und 48; Bayer. LSG, Urteil vom 20. Januar 2015 - L 3 U 365/14 - Rdnr. 31 - juris). Beweisrechtlich ist die zum Unfallzeitpunkt verrichtete Tätigkeit im Rahmen der objektiven Beweislast
zweifelsfrei festzustellen. Gelingt dies nicht, treffen den Versicherten die Folgen der objektiven Beweislosigkeit; wenn der
Nachweis des inneren Zusammenhanges nicht gelingt (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr.7).
Zur Feststellung der versicherten Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt hat der Senat sich maßgeblich auch auf die per Videoübertragung
aus D-Stadt (Südafrika) übertragene Zeugenaussage der D. vom 24. März 2015 gestützt. Diese Verfahrensweise bei der Vernehmung
von Zeugen ist seit dem 1. November 2013 gemäß §
110 a Abs.
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig. Danach darf das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen einem Zeugen gestatten, sich während einer Vernehmung an
einem anderen Ort aufzuhalten (dazu Leitherer in: Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer,
SGG,
Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 11. Auflage, Anmerkung 1 zu §
110 a SGG). Die Beteiligten sind - wie im konkreten Falle telefonisch geschehen - vorher anzuhören; sodann ist die Zeugeneinvernahme
per Videokonferenz durch Beschluss anzuordnen (Leitherer, aaO., Anmerkungen 6, 8, 11), wie im Senatstermin vom 24. März 2015
geschehen.
Aufgrund der detaillierten Angaben der Klägerin vom 16. August 2012 zum gerichtlichen Fragenkatalog vom 19. Juli 2012, den
die Klägerin im Erörterungstermin vom 7. Januar 2014 erläutert und im Senatstermin vom 24. März 2015 als richtig bestätigt
hat sowie aufgrund der damit nur zum Teil übereinstimmenden Aussagen der Zeuginnen C. und D. geht der Senat von folgendem
zweifelsfrei erwiesenen Verlauf der Mittagspause aus. Auch wenn zur Feststellung der versicherten Tätigkeit im Allgemeinen
auf die kleinste, von Dritten beobachtbare Handlungssequenz abzustellen ist - hier das Beschreiten der Treppe vor der Galeria
Kaufhof hinab in die B-Ebene der Hauptwache (so Urteil des BSG vom 9. November 2010 - B 2 U 14/10 R - Rdnr. 22 - juris; ebenso diese Entscheidung erläuternd Spellbrink, Gemischte Tätigkeit und gemischte Motivationslage bei
der Feststellung von Arbeitsunfällen, WzS 2011, 351, 352), musste der Senat den Verlauf der Mittagspause am Unfalltag insgesamt aufklären. Nur so waren alle Grundlagen zu gewinnen,
um die Handlungstendenz der Klägerin als sogenannte "innere Tatsache", die sie zum Zeitpunkt des Treppensturzes verfolgte,
feststellen zu können.
Die Klägerin entschloss sich am Freitag, dem 30. Juni 2006, ihr Mittagessen während der ab 11:45 Uhr begonnenen Mittagspause
nicht in der Betriebskantine einzunehmen, sondern auf dem Wochenmarkt in der benachbarten Schillerstraße an einem Markstand
ein Würstchen bzw. eine Bratwurst oder etwas Ähnliches zu essen. Bei ihrer Anhörung vor dem Senat hat die Klägerin dies bestätigend
ausgeführt: "Der Wochenmarkt hat mich gereizt, ich hatte Appetit auf eine Bratwurst und wollte frische Luft schnappen in der
Sonne." Da sich auf dem Wochenmarkt lange Schlangen an den Marktständen gebildet hatten und alles überfüllt war, verließ die
Klägerin die Schillerstraße und setzte ihren Weg auf Höhe des Haushaltsfachgeschäftes J. durch die Passage zur großen Eschersheimer
Straße fort, die sie zur "Galeria Kaufhof" hin überquerte. An der Fassade des Kaufhofs lief die Klägerin weiter in Richtung
Hauptwache, bog - nachdem sie einige Meter in der Zeil gelaufen war - ab, um die dort befindliche Fußgängertreppe zur B-Ebene
der Hauptwache hinunter zu gehen. An der von der Klägerin passierten Seite des Kaufhofes befand sich ein Bäckereistand mit
Außenverkauf und in der B-Ebene der Hauptwache eine H. Filiale, wo die Klägerin sich bereits früher etwas zu Essen mitgenommen
hatte, zudem direkt dahinter eine Reinigung, in der die Klägerin zwei Blusen zum Reinigen vor dem Unfalltage abgegeben hatte.
Über die nach Verlassen des Wochenmarktes von der Klägerin verfolgten Absichten besteht zwischen den Beteiligten Streit, den
der erkennende Senat letztlich nicht zweifelsfrei aufklären konnte.
Auf der Treppe kam die Klägerin gegen 12:00 Uhr zu Fall, zog sich neben einem Nasenbeinbruch und Gesichtsprellungen vor allem
eine Halsmarkquetschung zu, die nach anfänglichen Lähmungen weiterhin Reststörungen hinterlassen hat, wozu die Klägerin nähere
Angaben im Erörterungstermin vom 7. Januar 2014 gemacht hatte. Die B-Ebene der Hauptwache wollte die Klägerin über die Rolltreppe
am Ausgang Schillerstraße wieder verlassen, um über Schiller- und C-Straße zurück zum Arbeitsplatz in der Bank zu gelangen.
Die Dauer des Fußweges von der Bank bis zur Hauptwache hat die Klägerin im Erörterungstermin vom 7. Januar 2014 unter Berücksichtigung
der Menschenmassen auf Straßen und Plätzen mit 10 Minuten eingeschätzt und ist für den Rückweg nochmals von derselben Zeitdauer
ausgegangen. Die um 11:45 Uhr begonnene Mittagspause hätte für die Klägerin um 12:15 Uhr geendet.
Um einen in der Mittagspause ausnahmsweise nach §
8 Abs.
2 Ziffer 1
SGB VII versicherten Weg zum Einkauf von Essen feststellen zu können, das zum Erhalt der Leistungsfähigkeit alsbald verzehrt werden
soll, müssen Anfang- und Endpunkt dieses Weges sicher feststellbar sein. Als Ausgangspunkt des Weges steht der Arbeitsplatz
der Klägerin in der C-Bank in Frankfurt, C-Straße, fest. Das ursprünglich geplante Ziel der Klägerin lag an einem der Marktstände
in der Schillerstraße, wo sie eine Bratwurst kaufen und verzehren wollte.
Einen abweichenden Endpunkt konnte der Senat nach dem Scheitern des Essenserwerbs in der Schillerstraße nicht zweifelsfrei
feststellen, wobei im Wege einer umfassenden Amtsermittlung für den Senat vor allem entscheidungserheblich wurden:
- die unterschiedlichen eigenen Angaben der Klägerin, wobei ihre besonders beweiserheblichen Erstangaben einem versicherten
Unfall widersprechen;
- das Zeugnis D., die als Zeugin glaubwürdig war und in der Sache voll und ganz ihrer Aufgabe als Rehamanagerin der Beklagten
entsprach;
- das Zeugnis Dr. E., das mit den Aussagen D. übereinstimmt;
- das Zeugnis C., das nur in Teilen glaubwürdig war.
Zu dem von ihr im beabsichtigten Tun nach Verlassen der Schillerstraße hat die Klägerin unterschiedliche Angaben gemacht.
Ihre zeitnächsten Angaben nach Erleiden des Treppensturzes finden sich im "Bericht im Besuchsdienst", den die Zeugin D. am
6. Juli 2006 anlässlich ihres Besuches der Klägerin in der Neurologischen Universitätsklinik Frankfurt am Main gefertigt hatte.
Dort heißt es, dass die Klägerin "wegen des schönen Wetters nach draußen gehen und auf Schillerstraße was zu essen kaufen"
wollte. "Spontan hat sie (die Klägerin) sich überlegt, ihre Blusen aus der Reinigung an der Hauptwache zu holen. Sie ist auf
der Treppe dort unglücklich ausgerutscht". Beweisrechtlich muss die zum Unfallzeitpunkt verrichtete versicherte Tätigkeit
im Rahmen der objektiven Beweislast zweifelsfrei festgestellt werden. Auch wenn es keinen allgemeinen Grundsatz gibt, das
immer die Erstangaben von größerem Beweiswert sind (BSG SozR 4-2700 § 4 Nr. 1; BSG in SozR 2200 § 548 Nr. 80; BSG Urteil vom 12. Juni 1990 Az.: 2 RU 58/89 - juris sowie Urteil des Senats vom 18. September 2012 - L 3 U 266/08), haben diese doch oft - wie auch im Falle der Klägerin - als noch unbeeinflusst erteilte zeitlich früheste Angaben für die
Beweiswürdigung eine besondere Bedeutung.
Eine damit nicht vereinbare Sachverhaltsdarstellung hat die Klägerin sodann in der Widerspruchsbegründung dargelegt, nachdem
die Beklagte mit Bescheid vom 13. Juli 2006 von den Angaben der Zeugin D. im Besuchsbericht ausgehend einen versicherten Arbeitsunfall
abgelehnt hatte. Die Klägerin will danach von der Arbeitsstätte zur nahe gelegenen Hauptwache gegangen sein, um dort bei H.
eine abgepackte Fertigmahlzeit einzukaufen. Dieses Vorhaben der Klägerin und das Stichwort "H." finden sich im Besuchsbericht
der Zeugin D. nicht, was die Zeugin, vor dem Senat persönlich per Videokonferenz gemäß §
110 a SGG gehört, so erklärt hat, dass das Berichtsformular nicht so viel Platz bietet, um den detaillierten Verlauf eines längeren
Gespräches aufzunehmen, so dass sie sich auf die für sie wesentlichen Angaben der Klägerin beschränkt hat, dass sie ihre Bluse
in der Hauptwache habe abholen wollen.
Für den Senat ist danach zwar erwiesen, dass das Stichwort "H. in der B-Ebene" Bestandteil des Gespräches zwischen Klägerin
und Zeugin D. war, wobei der erkennende Senat indessen nicht zweifelsfrei davon überzeugt ist, dass die Klägerin - wie in
der Widerspruchsbegründung vom 12. Oktober 2006 behauptet - den Essenserwerb als eigentlichen Grund für die Benutzung der
Treppe hinab zur B-Ebene der Hauptwache angegeben hatte. Denn die Zeugin D. hatte nach dem Widerspruchsvorbringen der Klägerin
den Besuchsbericht im Aktenvermerk vom 31. Oktober 2006 erläutert und ergänzt und hat an dieser Darstellung in ihrer Zeugenaussage
vor dem Sozialgericht vom 26. Mai 2010 ebenso wie vor dem erkennenden Senat am 24. März 2015 festgehalten. Laut Aktenvermerk
hatte die Klägerin erst nach Darlegung fehlenden Unfallversicherungsschutzes für den Unfall bei Abholen der Blusen in der
Reinigung gefragt, ob Unfallversicherungsschutz zu bejahen wäre, wenn sie angegeben hätte, ihr Essen bei dem Restaurant H.
holen zu wollen, das direkt neben der Reinigung liegt. Vor dem Sozialgericht hat die Zeugin D. bestätigt, dass das Wort "H."
zunächst nur als Ortsangabe in Zusammenhang mit der Reinigung gefallen sei sowie im Rahmen der Erläuterung fehlenden Versicherungsschutzes
für den Sturz beim Abholen der Blusen. In gleicher Weise hat die Zeugin vor dem Senat bestätigt, die Klägerin habe die Treppe
in die B-Ebene nutzen wollen, um die Blusen aus der Reinigung zu holen und habe nicht gesagt, sie sei die Treppe hinabgegangen,
um bei H. etwas zu Essen zu kaufen. Auf ausdrückliches nochmaliges Befragen durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin,
welches primäre Ziel die Klägerin nach Auffassung der Zeugin gehabt habe, hat die Zeugin klargestellt, das Mittagessen habe
zunächst bei der Klägerin im Vordergrund gestanden. Diese habe sich dann aber von diesem Ziel abgewendet, als sie die Treppe
benutzt habe, um die Blusen von der Reinigung zu holen und auf dem Rückweg irgendwo etwas zu essen. Als sie die Treppe hinabging,
habe die Klägerin nicht gewusst, wo sie sich etwas zu Essen holen würde. Primäres Ziel sei nach Auffassung der Zeugin zum
Zeitpunkt der Treppennutzung das Abholen der Blusen aus der Reinigung gewesen.
Der Senat glaubt der Zeugin D. und geht nicht davon aus, dass sie der Klägerin ihre von der Zeugin widergegebene Aussage "in
den Mund gelegt" hat. Hierzu hat die Zeugin im Senatstermin für den Senat glaubhaft ausgesagt, dass sie "nicht in ein Erstgespräch
gehe, um daraus keinen Arbeitsunfall zu basteln". Es treffe zu, dass sie vor Fertigung des Aktenvermerkes vom 31. Oktober
2006, in dem sie den Besuchsbericht erläutert habe, eine Ortsbegehung vorgenommen habe. Wäre H. das primäre Ziel der Klägerin
gewesen, hätte sie den Haupteingang obererdig benutzt und nicht den Eingang über die B-Ebene. Dem stehe die Überfüllung der
Stadt nicht entgegen, da dies ja auch die B-Ebene der Hauptwache betroffen habe. Ihr sei nicht klar gewesen, wo und was die
Klägerin sich zu essen habe holen wollen. Hätte die Klägerin ihr von Anfang an gesagt, dass sie konkret einen Besuch bei H.
im Auge gehabt hätte und dann erst die Blusen habe abholen wollen, hätte sie eine andere Schlussfolgerung gezogen und es auch
in ihrem Erstbericht anders notiert.
Allein dies entspricht auch der Aufgabe, die die Zeugin als seit 1991 für die Beklagte tätige Rehamanagerin und langjährige
Mitarbeiterin im Besuchsdienst hatte. Es handelt sich beim Besuchsdienst um eine von allen gewerblichen und landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften im Wege des Auftragsrechts gemeinsam durchgeführte Maßnahme "im wohl verstandenen Interesse der Betroffenen"
(so ausdrücklich § 88 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 SGB X). Schwerverletzte sollen nach Erleiden eines Arbeitsunfalles möglichst früh beraten und betreut werden, weswegen größere
Krankenhäuser mit mehr als 100 schwerverletzten Versicherten regelmäßig einmal pro Woche von einem Rehaberater aufgesucht
werden - wie die Universitätsklinik Frankfurt im Falle der Klägerin durch die Zeugin D ... Nach Klärung der Zuständigkeit
des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers soll der Versicherte frühzeitig Auskunft und Beratung über seine Situation und
den weiteren Ablauf des Rehaverfahrens erhalten, wobei auch Fragen des Erhalts des Arbeitsplatzes erörtert werden. Parallel
zur medizinischen Versorgung soll bereits die berufliche und soziale Reha des Verletzten in Angriff genommen werden (zu Details:
BGen organisierende Besuchsdienst im Krankenhäusern neu, in: compact. Das Magazin des Landesverbandes Hessen-Mittelrhein und
Thüringen der gewerblichen BGen, Jahrgang 2005 Seiten 10 und 11; Leitfaden "Der Besuchsdienst der gesetzlichen Unfallversicherung"
herausgegeben vom DGUV).
Die Zeugin D. hatte das Besuchsverfahren am 6. Juli 2006 wie üblich durchgeführt, nachdem sie sich eine Liste der in der Klinik
liegenden verunfallten Patienten vom Sekretariat der Durchgangsärzte besorgt hatte. Sie hatte - wie ihrem Bericht vom 6. Juli
2006 zu entnehmen - zunächst die erforderlichen ärztlichen Informationen von Dr. E. - dem auf der Station 4 der Neurologischen
Universitätsklinik Frankfurt diensthabenden Arzt - eingeholt, der sie in das Zimmer der Klägerin begleitet hatte und dort
kurz anwesend war, wie die Klägerin am 26. Mai 2010 vor dem Sozialgericht bekundet hat. Auch wenn der am 25. August 2013 als
Zeuge schriftlich gehörte Dr. E. sich nicht mehr an den konkreten Tag und den Besuch der Zeugin D. bei der Klägerin erinnern
konnte, hat er bestätigt, dass er zur fraglichen Zeit im Juli 2006 Assistenzarzt an der Neurochirurgischen Universitätsklinik
Frankfurt war und dass es seine Aufgabe als Arzt war, sich über die Gesprächsfähigkeit seiner Patienten zu versichern. Nachdem
der Zeuge die ihm anlässlich der Befragung überlassene Krankenakte der Klägerin nochmals eingesehen hatte, hielt er die Klägerin
für in der Lage, sich mit der Zeugin D. sachgerecht zu unterhalten. Ihre Krankenakte ergibt, dass die Klägerin nach der Operation
vom 5. Juli 2006 direkt auf die Allgemeinstation übernommen werden konnte (Bericht der Neurochirurgischen Universitätsklinik
vom 11. Juli 2006 an die BGU). Im Verlauf des Besuchstages, dem 6. Juli 2006, hatte die Klägerin nach der krankenpflegerischen
Dokumentation keine Beschwerden geäußert, worauf auch Dr. E. hinweist. Die neurologischen Ausfälle waren nach der Operation
viel besser geworden, wie dem Bericht der Zeugin D. vom 6. Juli 2006 zu entnehmen ist. Darüber hatte sie mit Dr. E. gesprochen,
was sie in ihren Aktenvermerk vom 31. Oktober 2006 aufgenommen hatte.
Dessen ungeachtet war die Klägerin - wie auch von der Zeugin D. bestätigt - nur einen Tag nach der HWS-Bandscheiben-Operation
noch müde und erschöpft. Sie war zudem "emotional" in einer schwierigen Situation, wie die Klägerin selbst vor dem Senat dargelegt
hat. Sie war wegen der damals noch nicht absehbaren weiteren gesundheitlichen Folgen und nicht auszuschließender Dauerschäden
"emotional sehr aufgewühlt" - wie auch die Zeugin C. im Senatstermin bekundet hat. Die Zeugin C. hat an dem Gespräch der Klägerin
mit der Zeugin D. zwar nicht teilgenommen, hielt sich aber zeitweise im Krankenzimmer auf, wobei wegen ihrer "Emotionalität"
nur "Gesprächsfetzen" an ihr Ohr drangen (Aussage der Zeugin C. vom 24. März 2015). Sie hat dabei mitbekommen, dass die Klägerin
in der Mittagspause etwas essen, aber auch Blusen aus der Reinigung holen wollte, ohne dass sie die beiden Vorhaben der Klägerin
zueinander in Beziehung setzen konnte.
Erstaunlich war der Detailreichtum ihrer weiteren Aussage vor dem Senat. Sie gab zunächst an, sich nur schwer an Einzelheiten
erinnern zu können, konnte zum Schluss ihrer Aussage aber nicht nur die "Stichworte Würstchenstand, Bäcker neben dem Kaufhof"
erinnern, sondern auch, dass die Klägerin sich "in der kühleren B-Ebene einen Salat oder Chicken-Mc-Nuggets holen wollte".
Die Aussage der Zeugin C. ist insofern jedenfalls wenig glaubwürdig. Denn diese Details zum Besuch der Klägerin bei H. hat
nicht einmal die Klägerin selbst angegeben. Die Zeugin C. konnte auch nicht begründen, warum sie im Senatstermin - fast neun
Jahre nach dem Gespräch - derartige Details erinnern konnte, die sie zuvor - insbesondere auch in der dem Unfall wesentlich
zeitnäheren Vernehmung vor dem Sozialgericht im Oktober 2009 - nicht genannt hatte. Ihre Erklärung im Senatstermin, sie sei
damals vom Sozialgericht nicht so präzise darauf angesprochen worden, ist nicht nachvollziehbar, da sie laut Protokoll des
Kammertermins vor dem Sozialgericht am 6. Oktober 2009 nicht nur vom Kammervorsitzenden sondern im Wege der Nachfrage von
der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zweifach und ein drittes Mal von der Terminsbevollmächtigten der Beklagten auf genau
diese Umstände ergänzend angesprochen worden war.
Letztlich ist der Senat der Einlassung der Zeugin C. vor dem Sozialgericht "meine Tochter war meiner Einschätzung nach nicht
in der Lage dazu abzusehen, was sie sagt" nicht gefolgt. Er tritt in diesem Punkt der Zeugin D. bei, die zuvor mit dem diensthabenden
Arzt Dr. E. gesprochen hatte, der offenbar keine Einwände gegen das beabsichtigte Gespräch geäußert hatte, dem die Klägerin
- so die Zeugin D. nachvollziehbar - in allen wesentlichen Punkten folgen konnte. Nur so ist die Vielzahl der im Besuchsbericht
enthaltenen Informationen verständlich, die letztlich nur auf Angaben der Klägerin beruhen können. Dass die Klägerin - wie
von der Zeugin D. behauptet - der durchaus schwierigen und anspruchsvollen Gesprächssituation folgen und auf diese durchaus
interessengerecht reagieren konnte, wird aus dem von der Zeugin dargelegten Gesprächsverlauf deutlich: Die Klägerin muss danach
genau verstanden haben, welche Konsequenzen die Zeugin aus dem Umstand ziehen wollte, dass die Klägerin angegeben hatte, Blusen
aus der Reinigung abholen zu wollen. Umgehend brachte sie mit dem Besuch in der benachbarten H. Filiale zwecks Essenserwerbs
eine Sachverhaltsvariante ins Gespräch, die - so auch die Zeugin D. - Unfallversicherungsschutz hätte begründen können.
Der Senat hatte davon auszugehen, dass die von der Zeugin D. festgehaltenen Angaben der Klägerin vom 6. Juli 2006 die dem
Sturz zeitnächsten Angaben zur Handlungsabsicht bei Begehen der Treppe sind. Denn die Klägerin hatte gemäß Unterlagen der
K.-Versicherung aber auch der Originalkrankenakten sowohl in der Universitätsklinik Frankfurt als auch der BGU Frankfurt zunächst
keinen mit dem Begehen der Treppe verfolgten Zweck angegeben, sondern nur mitgeteilt, während der Mittagspause auf dem Weg
in B-Ebene die Treppe hinabgestürzt zu sein (so im Bericht der BGU vom 19. Oktober 2006 an die K. sowie im Bericht Neurochirurgischen
Universitätsklinik Frankfurt an die BGU vom 11. Juli 2006). Dasselbe zeigte die Klägerin am 17. August 2006 der K.-Versicherung
im Rahmen der Unfallschadensanzeige an. Der Hinweis auf einen Sturz "auf direktem Weg zu einem Ort ihre Mittagsmahlzeit einzunehmen"
findet sich erstmals im Bericht der BGU vom 1. November 2006, während sie bei Aufnahme in der BGU am 13. bzw. 18. Juli 2006
lediglich angegeben hatte "zu Fuß die Treppe gestürzt" zu sein (Bericht des Konsiliararztes vom 18. Juli 2006 in der Krankenakte
der BGU), so dass die Einlassung der Klägerin im Erörterungstermin vom 7. Januar 2014, sie habe diese Angaben bereits bei
Aufnahme in der BGU gemacht, in der Krankenakte keine Bestätigung findet.
Die Zweifel des Senats daran, dass die Klägerin den Treppensturz in der Absicht, bei H. Essen zu kaufen, erlitten hat, werden
durch weitere Umstände genährt. Denn der von der Klägerin gewählte und in ihrer Skizze zum Schreiben vom 16. August 2012 aufgezeichnete
Weg lässt sich ohne weiteres mit ihrer in der ersten Einlassung dargelegten Absicht vereinbaren, die Reinigung in der B-Ebene
zwecks Abholung der Blusen aufzusuchen. Zu diesem Zweck machte es Sinne, den gewählten Treppenabgang zu benutzen, um sodann
nach Abholen der Blusen in der Reinigung die B-Ebene Richtung Schillerstraße zu verlassen, um - mit oder ohne Essenseinnahme
auf den Rückweg - ihre Arbeitsstätte über Schiller- und C-Straße wieder zu erreichen.
Demgegenüber ist der von der Klägerin gewählte Weg mit einem Essenseinkauf bei H. nur bedingt kompatibel. Hätte die Klägerin
nach dem Passieren des Bäckereiverkaufsstandes am Kaufhof auf der großen Eschenheimer Straße etwas zu Essen bei H. holen wollen,
hätte als schnellster und direkter Weg der Zugang zu H. über den Eingang von oben bestanden, von wo der Bestellschalter unmittelbar
nach dem Herabsteigen weniger Stufen erreichbar war, wie dem Aktenvermerk der Zeugin D. vom 31. Oktober 2006 zu entnehmen
ist. Alternativ hätte der Treppenzugang in der großen Eschenheimer Straße zur Verfügung der Klägerin gestanden, den sie wenige
Meter entfernt vom Bäckereiverkaufsstand auf der anderen Straßenseite hätte erreichen können. Demgegenüber führte der zweite
Eingang zu H. über die von der Klägerin benutzte Treppe zunächst in die B-Ebene, von wo aus dann die H. Filiale und der Bestellschalter
über einige Treppenstufen treppauf zu erreichen war. Die Klägerin hat zwar ihre erste Einlassung vom 5. Dezember 2006, H.
liege unterirdisch in der B-Ebene und man müsse immer eine Treppe hinablaufen, im Erörterungstermin vom 7. Januar 2014 nicht
aufrecht erhalten mit dem Hinweis, sie hätte H. auch von oben her betreten können. Sie hat verschiedene Erklärungsversuche
gemacht, warum sie nicht den kürzeren obererdigen sondern den langen untererdigen Weg habe nehmen wollen, die allesamt ihre
Entscheidung, zu H. zum Essenskauf zu gehen, nicht wirklich überzeugend erklären. Denn die Klägerin hatte nur eine halbe Stunde
Mittagspause, von der bereits die Hälfte vergangen war, als sie die Treppe hinabstürzte. Sie hätte die erhoffte Bratwurst
in der Schillerstraße trotz langer Schlangen an den Marktständen - wenn auch mit längerer Wartezeit als üblich - zu sich nehmen
können. Nicht nur die Schillerstraße war überfüllt, je mehr die Klägerin sich der Hauptwache näherte, desto größer wurden
die Menschenmengen, wie sie selbst am 5. Dezember 2006 geschrieben hat. Die Klägerin geriet in Zeitnot und bei ihr zeigte
sich mittlerweile ein Heißhunger - so ihre Angaben im Senatstermin. Trotz all dieser Umstände entfernte sie sich immer weiter
von ihrer Arbeitsstelle und nahm sodann nicht den direkten Weg vom Bäckereistand zu H. sondern einen längeren Weg der wiederum
unmittelbar zur neben H. gelegenen Reinigung geführt hätte, die - anders als H. - nur untererdig zu erreichen war.
Nach Würdigung aller erhobenen Beweise einschließlich der nochmaligen persönlichen Anhörung der Klägerin und Einvernahme der
Zeuginnen C. und D. im Senatstermin konnte der Senat sich letztlich nicht zweifelsfrei davon überzeugen, dass die Klägerin
den Weg nach Verlassen der Schillerstraße über die Große Eschenheimer Straße bis zur Hauptwache fortsetzte und sodann letztlich
die Treppe zur B-Ebene hinabging in der Absicht, bei H. etwas zu essen zu kaufen. Einen gesicherten Endpunkt für den von der
Arbeitsstelle aus angetretenen Weg zum Essenseinkauf - einen Marktstand, ein Bäckereikiosk oder eine sonstige Anlaufstelle
wie beispielsweise die H. Filiale in der B Ebene der Hauptwache - konnte der Senat nicht feststellen.
Der erstinstanzlichen Entscheidung war nicht zu folgen, da die ergänzende Befragung der Zeuginnen C. und D. sowie die wiederholte
Anhörung der Klägerin im Berufungsverfahren wie auch die schriftliche Befragung des Zeugen Dr. E. und die Beiziehung weiterer
Unterlagen diverser Kliniken nicht zweifelsfrei ergeben hat, dass die Handlungstendenz der Klägerin zum Zeitpunkt des Treppensturzes
auf den Essenserwerb bei H. gerichtet war. Insbesondere die Würdigung der Aussage der Zeuginnen D. und C. durch das Sozialgericht
war nach den ergänzenden Ermittlungen im Berufungsverfahren nicht zu folgen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf §
160 Abs.
2 SGG.