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LSG Hessen, Urteil vom 24.03.2015 - 3 U 225/10
Feststellung eines Arbeitsunfalls während der Mittagspause Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität
1. Für einen Arbeitsunfall ist im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität).
2. Ein einem allgemeinen Erholungszweck dienender Spaziergang in der Mittagspause ist ebenso unversichert wie die Einnahme des Essens in der Mittagspause; beide Aktivitäten sind in der Regel dem persönlichen Bereich zuzuordnen.
3. Es handelt sich beim Verzehr oder Einkauf von Lebensmittel regelmäßig um eine unaufschiebbare, notwendige Handlung, die geeignet ist, die Arbeitskraft des Versicherten zu erhalten und die es ihm ermöglicht, die betriebliche Tätigkeit fortzusetzen.
4. Als objektive Umstände, die Rückschlüsse auf die Handlungstendenz beim Zurücklegen von Wegen zulassen, ist insbesondere von Bedeutung, ob und inwieweit Ausgangspunkt, Ziel, Streckenführung und gegebenenfalls das gewählte Verkehrsmittel durch betriebliche Vorgaben geprägt werden.
Fundstellen: AUR 2015, 200, AUR
Normenkette: , ,
Vorinstanzen: SG Frankfurt/Main 12.10.2010 S 8 U 51/07
I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. Oktober 2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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